1. Folgende Kosten sind nicht zulässig:
a) Kosten für die Realisierung von religiösen und kirchlichen Einrichtungen und Aktivitäten, die ausschließlich für geistige und seelsorgerische Tätigkeiten zweckbestimmt sind; ausgenommen sind jene Kultstätten, die der kulturellen Identifikation dienen und als Denkmal geschützt werden sollen,
b) Kosten für den Transport von Altkleidern, Einrichtungsgegenständen, Lebensmitteln sowie neuen oder gebrauchten Maschinen und Ausstattungsgegenständen von Italien ins Empfängerland, wenn diese Sachen bei gleicher Qualität vor Ort kostengünstiger beschafft werden können,
c) Kosten für den Ankauf von Luxusgütern sowie Hightech-Anlagen, für welche keine Wartung gewährleistet werden kann,
d) Kosten für Vorhaben, deren Nutzen weder direkt noch indirekt einer Gemeinschaft zugute kommt, sondern nur einzelnen Personen,
e) nicht klar definierte Kosten (z.B. allfällige Spesen, unvorhergesehene Ausgaben, Änderungen des Wechselkurses, Bankspesen),
f) Kosten für Initiativen, die ausschließlich oder großteils der Mittelbeschaffung der Organisationen dienen,
g) Kosten, die angesichts der Ziele des Projektes als nicht erforderlich und angemessen erachtet werden.