(1) Den Ausbau der Kleinkinderbetreuungsdienste laut Artikel 13, 14 und 15 sowie deren territoriale Verteilung legt die Landesregierung gemeinsam mit dem Rat der Gemeinden fest. Die Gemeinden nehmen die Verwaltungszuständigkeiten zur Gewährleistung des Angebotes dieser Dienste wahr. Geeignete und freistehende Räume in anderen öffentlichen Einrichtungen können für die Kleinkinderbetreuungsdienste genutzt werden.
(2) Die Landesregierung bestimmt für jeden Kleinkinderbetreuungsdienst den zum Beitrag zugelassenen Stundenbetrag. Die zum Beitrag zugelassenen öffentlichen Körperschaften können das Ansuchen um Beitragsauszahlung ausschließlich für die von den Nutzern tatsächlich in Anspruch genommenen Stunden, abzüglich deren Tarifbeteiligung, stellen.
(3) Der Stundentarif zu Lasten der Nutzerfamilien wird für den Anteil der zum Beitrag zugelassenen Stundenkosten auf der Grundlage des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt. Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die maximale Zahl der Stunden fest, welche die Nutzer monatlich zu einem ermäßigten Tarif in Anspruch nehmen können.