Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. August 2003, Nr. 31.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Gründung einer Aktiengesellschaft zu betreiben mit dem Ziel den Bekanntheitsgrad und den Absatz der heimischen Produkte an den Raststätten der wichtigsten Autobahnverbindungen im Lande zu fördern; die Ausgabenbegrenzung für die Beteiligung am Gesellschaftskapital im Ausmaß von nicht mehr als 50 Prozent desselben wird mit gesonderter Maßnahme getroffen. 4)
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung des Landes am Kapital der Gesellschaft SEL AG, mit Sitz in Bozen, bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro durch Einbringung eigener Vermögenssachwerte aufzustocken. Die sich daraus ergebenden ausgleichenden Änderungen des Haushalts werden nach den Modalitäten laut Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vorgenommen. 5)
Siehe Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.