(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.755.088.528 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2008, die von Artikel 4 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B) und den Artikeln 5, 6, 8, 10 Absatz 1, 14 und 15 herrühren, sowie der Mindereinnahme, die von den Artikeln 1, 2 und 3 herrührt und auf 45 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2008 geschätzt wird, erfolgt durch Verwendung der entsprechenden Anteile der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2008 eingetragen sind.
(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 680.093.254 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2009 und 2010, die von Artikel 4 Absatz 1 (Anlage A) und Artikel 5 in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge, von Artikel 4 Absatz 2 (Anlage B) und den Artikeln 10 Absatz 1 und 16 herrühren, sowie der Mindereinnahmen für die Jahre 2009 und 2010, die von den Artikeln 1, 2 und 3 herrühren, erfolgt durch die entsprechenden Anteile an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2009-2010 im Dreijahreshaushalt 2008-2010 vorgesehen sind.