(1) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung unterscheidet man zwischen Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die
(2) In Anbetracht der unterschiedlichen Ertragslage der Obst-, Wein- und Gemüsebaubetriebe werden die Wein- und Gemüsebauflächen mit dem Korrekturfaktor von 0,6 multipliziert. 5)