(1) Kein Beitrag wird für Vorhaben gegeben, deren Ausgabe
(2) Kein Beitrag wird für Bodenverbesserungsarbeiten gegeben, deren Kosten unter 15 Millionen Lire liegen, wenn der Antragsteller einer Vereinigung laut Artikel 10 Absatz 2 angehört. 13)
(3) Bei Erstellen von Rebanlagen werden die unter Absatz 1 angeführten Mindestbeiträge nicht angewandt. 14)