Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Wird eine Kommission mit der Abnahme beauftragt, so werden die Protokolle und der Bericht von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet.
(2) Bei Uneinigkeit unter den Mitgliedern der Abnahmekommission werden die Beschlüsse über die Abnahme mehrheitlich getroffen, und dieser Umstand muss aus der Bescheinigung hervorgehen.
(3) Das nicht zustimmende Mitglied kann seine Gründe für die Ablehnung in den Abnahmeunterlagen darlegen.