Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Hält der Abnahmeprüfer die Bauarbeiten für nicht abnahmefähig, setzt er den Auftraggeber davon in Kenntnis und übermittelt diesem für seine weiteren Entscheidungen über den Projektsteuerer das Protokoll und die Berichte mit den Vorschlägen der zu treffenden Maßnahmen.