Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Abnahmebescheinigung wird dem Auftragnehmer zur Annahme übermittelt, der diese innerhalb der Ausschlussfrist von 20 Tagen gegenzuzeichnen hat.
(2) Bei der Unterzeichnung kann er alle für zweckmäßig erachteten Vorbehalte gegen die Abnahme hinzufügen. Diese Vorbehalte müssen gemäß Artikel 102 Absatz 3 abgefasst und begründet sein.
(3) Unterzeichnet der Auftragnehmer die Bescheinigung nicht innerhalb von 20 Tagen oder unterschreibt er sie, ohne die Vorbehalte laut Absatz 2 hinzuzufügen, so gelten die Abnahmebescheinigung und das Ergebnis der Abnahme als endgültig angenommen.
(4) Der Abnahmeprüfer teilt dem Projektsteuerer die Anmerkungen des Auftragnehmers über die Abnahmebescheinigung mit und nimmt dazu Stellung.