Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Prüfung der fachgerechten Ausführung eines Bauvorhabens erfolgt durch Feststellungen, Überprüfungen und Kontrollen, die der Abnahmeprüfer für notwendig befindet.
(2) Der Abnahmeprüfer übermittelt dem Auftragnehmer und dem Projektsteuerer eine amtliche Mitteilung über die Verlängerung der Abnahme gegenüber der in Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes genannten Frist und über die entsprechenden Gründe und führt darin die für die Wiederaufnahme und den Abschluss der Abnahme zu treffenden Maßnahmen an.
(3) Bei Verzögerungen, die dem Abnahmeprüfer anzulasten sind, gewährt der Projektsteuerer eine Frist von höchstens 30 Tagen für den Abschluss der Abnahme. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so schlägt der Projektsteuerer dem Auftraggeber den Widerruf des Auftrags vor. Der Abnahmeprüfer haftet für die Schäden, die sich aus dieser Nichterfüllung ergeben können.
(4) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung, wenn die Abnahme infolge der in Absatz 1 genannten Überprüfungen aus Gründen, die nicht vom Willen des Auftraggebers abhängen, nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgeschlossen werden kann.