Das Amt für Zivilschutz kann nach Vorlage der Kopie der nicht quittierten Ausgabenbelege einen Vorschuss bis zu 80 Prozent des gewährten Beitrages auszahlen.
Für die Auszahlung des Restbetrages oder des gesamten Beitrages müssen dem Amt für Zivilschutz folgende Unterlagen vorgelegt werden:
a) Ansuchen um Auszahlung des gewährten Beitrags,
b) quittierte Originale der Rechnungen oder der anderen Ausgabenbelege,
c) Erklärung über eventuelle andere finanzielle Unterstützungen für dasselbe Vorhaben,
d) Erklärung, dass die vom Landesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.
Die Auszahlung des Beitrages hängt von der Übereinstimmung des durchgeführten Vorhabens mit dem von der Landesregierung ursprünglich anerkannten Vorhaben zusammen.
Der Beitrag wird vom Amt für Zivilschutz proportional reduziert, wenn
a) bei Ankäufen die Menge oder der Einzelpreis der Lieferung oder beide geringer sind als die anerkannten,
b) bei Anmietung, wenn der Mietzins niedriger ist, als der anerkannte,
c) bei Durchführung einer Maßnahme gemäß Punkt 2.1, wenn die abgerechneten Kosten niedriger sind, als die anerkannten.
6.1 Auszahlung bei Anmietung einer Liegenschaft
Bei Anmietung einer Liegenschaft müssen zusätzlich der registrierte Mietvertrag und die Banküberweisungen, die die monatlichen Raten belegen, vorgelegt werden.
6.2 Auszahlung bei Ankauf einer Liegenschaft
Bei Ankauf einer Liegenschaft muss zusätzlich der Grundbuchsbeschluss über den Ankauf vorgelegt werden.
Im Grundbuch muss die Zweckbestimmung der Liegenschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Landesgesetzes angemerkt werden. Die Zweckbestimmung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung und nach Ablauf von mindestens zehn Jahren ab der Anmerkung geändert werden.