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In vigore al: 19/04/2016

Beschluss Nr. 848 vom 21.03.2005
Kriterien und Modalitäten für die Investitionsförderung bei landwirtschaftlichen Genossenschaften

Anlage

 

Kriterien und Modalitäten für die Investitionsförderung bei landwirtschaftlichen Genossenschaften

 

Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen, im Sinne von Punkt 10 des eigenen  Beschlusses Nr. 2347 vom 02.07.2002, nähere Bestimmungen über die Förderung der unter dem Punkt 5.2 angeführten technischen und baulichen Investitionen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften fest.

 

1. Beitragsempfänger

In der Folge wird unterschieden zwischen:

1. landwirtschaftlichen Genossenschaften, deren Tätigkeit die Verarbeitung, Aufbereitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfasst;

2. landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Zusammenschlüsse, deren Ausrichtung nicht dem vorhergehenden Punkt 1 entspricht.

 

2. Geförderte Vorhaben

1. Die baulichen Investitionen betreffen:

1.1. den Bau, Umbau, die Sanierung und den Erwerb von:

a) Strukturen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

b) Verwaltungs-, Belegschafts- und Verkaufsräumen und einer Dienstwohnung am Betriebssitz,

c) Strukturen für den technischen Umweltschutz und für die Erfüllung von Hygienebedingungen;

1.2. den Ankauf von Baugrund.

 
2. Die technischen Investitionen betreffen:

2.1. den Ankauf neuer Maschinen, Geräte und Anlagen für die Sammlung, Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung, Vermarktung und Qualitätssicherung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Entsorgung anfallender Nebenprodukte;

2.2. den Ankauf neuer Behältnisse für die Sammlung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

2.3. den Ankauf neuer Maschinen und Anlagen für den technischen Umweltschutz sowie für die Erfüllung von Hygienebedingungen;

2.4. von der Förderung ausgeschlossen ist der Ankauf von:

- Personenkraftwagen sowie interne und externe Transportmittel, ausgenommen jene für den Milchsammeldienst und Hubstapler als Erstausstattung;

- Büroeinrichtung samt Telefon und EDV-Ausstattung, Verkaufscomputer, die Ausstattung von Sitzungssälen, Verkaufs-  und Verkostungsräumen im Falle von landwirtschaftlichen Genossenschaften laut Punkt 1.1.;

Holzfässer unter 700 Liter für den Sektor Wein;

- Großkisten für Obst.
Diese Investitionen werden nur im Rahmen der operationellen Programme der Marktorganisation für Obst und Gemüse gefördert.

 

3. Voraussetzungen und Bedingungen

1. Voraussetzung für die Förderung der Vorhaben gemäß vorgehendem Punkt 2.1. ist, dass in einem Einzugsgebiet nicht bereits auf der Grundlage der in diesem  Gebiet erzeugten Produktionsmenge eine gemeinsame Investition für die Verarbeitung und Vermarktung des selben Erzeugnisses gefördert worden ist, die entsprechende Anlage noch in Betrieb ist und den ursprünglichen Zweck erfüllt.

2. Es wird nur der Erwerb jener unter Punkt 2.1.1. genannten Strukturen zugelassen, welche in den letzten 15 Jahren nicht bereits gefördert worden sind.

3. Von der Förderung ausgeschlossen sind ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Immobilien

4. Der Ankauf von Baugrund wird nur in dem Flächenausmaß wie es für die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens erforderlich ist, gefördert.

5. Die Investitionsvorhaben laut Punkt 2.2. werden nur gefördert, wenn die Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung im Sinne von Punkt 2 (Zielsetzungen) des eigenen Beschlusses Nr. 2347/02 verbessert werden.

6. Für landwirtschaftliche Genossenschaften laut Punkt 1.1. im Sektor Kernobst unterliegt die Investitionsförderung folgenden Bedingungen:

der Bau, Umbau und Erwerb von Lagerräumen werden bis zu einem Ausmaß, das zur Lagerung und Verarbeitung von 80 Prozent der durchschnittlichen Gesamtanlieferung der vorhergehenden drei Jahre erforderlich ist, gefördert; bei der Ermittlung des Durchschnittes bleiben Jahre mit außerordentlichen Ertragseinbußen unberücksichtigt;

der Ankauf von Sortier- und Verpackungsanlagen und der Bau von damit zusammenhängenden Strukturen wird gefördert, sofern am Betrieb mehr als 25.000 Tonnen Tafelware aufbereitet werden. Für Betriebe, die ausschließlich Tafelware aus ökologischem Landbau aufbereiten, beträgt das Mindestausmaß an aufzubereitender Tafelware 8.000 Tonnen;

wird der Kauf von Maschinen wiederholt gefördert, so muss die letzte entsprechende Förderung mindestens fünf Jahre zurückliegen und der Verkaufswert der vorhergehenden Maschine in Abzug gebracht werden.

7. Für landwirtschaftliche Genossenschaften laut Punkt 1.1. im Sektor Wein unterliegt die Investitionsförderung folgenden Bedingungen:

es werden nur jene Betriebe zugelassen, deren vermarktete Weinmenge zumindest zu 75 Prozent aus eigener Produktion herrührt; wird im Falle einer Fusion diese Voraussetzung seitens des Antragstellers nicht erfüllt, so findet für die drei Folgejahre ab dem Zeitpunkt der Fusion, diese Auflage keine  Anwendung;

der Bau, Umbau und Erwerb von Lagerräumen sowie der Ankauf von  Behältern wird bis zu einer maximalen Lagerkapazität vom 1,5-fachen der durchschnittlichen Eigenproduktion der vorhergehenden 3 Jahre gefördert; bei der Ermittlung des Durchschnittes bleiben Jahre mit außerordentlichen Ertragseinbußen unberücksichtigt;

der Grundankauf wird nur im Zusammenhang mit Fusionen von Betrieben und bei Betrieben mit über 20.000 Hektoliter Eigenproduktion gefördert;

wird der Kauf neuer Maschinen oder Geräte wiederholt gefördert, so muss die letzte entsprechende Förderung mindestens 10 Jahre zurückliegen und  der Verkaufswert der vorhergehenden Maschine in Abzug gebracht werden.

 

4. Beitragshöhe und Förderungsart

1. Die Beitragshöhe für die unter Punkt 2.1. angeführten baulichen Investitionen beträgt bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Kosten zugunsten von landwirtschaftlichen Genossenschaften laut Punkt 1.1. und bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten zugunsten von landwirtschaftlichen Genossenschaften laut Punkt 1.2., welche ihre Tätigkeit vorwiegend im benachteiligten Gebiet ausüben.

2. Für die unter Punkt 2.2.2. angeführten Ankäufe beträgt die Beitragshöhe bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Kosten, für alle weiteren unter Punkt 2.2. angeführten technischen Investitionen beträgt die Beitragshöhe bis zu 30 Prozent der zuschussfähigen Kosten.

3. Die Förderung der Vorhaben gemäß Punkt 2 erfolgt:

durch Gewährung von Kapitalbeiträgen in der Höhe wie sie in den vorhergehenden Absätzen festgelegt ist oder

bei Abschluss eines Leasingvertrages durch Gewährung von Beiträgen auf den periodischen Mietzins im Sinne von Punkt 8 Absatz 3 des eigenen Beschlusses Nr. 2347/02, wobei nach Ablauf des Vertrages das Eigentum des Gutes auf den Begünstigten übergehen muss, es sei denn die Dauer des Leasingvertrages entspricht der Nutzungsdauer des geleasten Gutes oder

- durch Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen nach Maßgabe des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung.

Übersteigen bei landwirtschaftlichen Genossenschaften laut Punkt 1.1. im Sektor  Kernobst und Wein die anerkannten Kosten den Betrag von 260.000,00 Euro, so wird das Investitionsvorhaben ausschließlich mittels Gewährung eines zinsbegünstigten Darlehens gefördert.

 

5. Mindestbetrag und Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben

1. Für die Förderung der Investitionsvorhaben gemäß Punkt 2. muss, mit Ausnahme der Milchsammelstellen und der landwirtschaftlichen Genossenschaften laut Punkt 1.1. mit ausschließlichen Produkten aus ökologischen Landbau, für Betriebe mit einem Gesamtumsatz von weniger als 2.500.000,00 Euro die Mindestausgabe 25.000,00 Euro und für Betriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2.500.000,00 Euro die Mindestausgabe 100.000,00 Euro betragen.

2. Für die unter Punkt 2.1.1. aufgelisteten Investitionsvorhaben, werden die zur Finanzierung zugelassenen Kosten gemäß dem Landesrichtpreisverzeichnis für öffentliche Bauarbeiten ermittelt, wobei im Falle von landwirtschaftlichen Genossenschaften laut Punkt 1.1 für Verwaltungsräume Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 500.000,00 Euro und für  Verkaufs- und Verkostungsräume Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 250.000,00 Euro anerkannt werden.

Die Ausgaben betreffend die Dienstwohnung werden aufgrund der jährlich für den geförderten Wohnbau festgelegten Baukosten ermittelt, wobei die zur Finanzierung zugelassenen Kosten die Ausgaben beschränkt auf eine Nettofläche von 110 m² nicht übersteigen dürfen.

3. Die zuschussfähigen Kosten für den Grundankauf dürfen die Richtwerte der für das Gewerbegebiet in der entsprechenden  Gemeinde geschätzten Enteignungspreise nicht übersteigen.

 

6. Unterlagen

1. Für die Gewährung der Begünstigung müssen die Antragsteller bei der Landesabteilung Landwirtschaft ein eigenes Gesuch mit folgendem Inhalt einreichen:

- die Bezeichnung der landwirtschaftlichen Genossenschaft;

den Sitz;

die Personalien und die anagrafischen Daten des gesetzlichen Vertreters.

die Mehrwertssteuernummer;

die Bankverbindung;

den Gegenstand des Beitragsgesuches;

die Erklärung keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, welche den Gegenstand des Gesuches darstellen, auch bei anderen Körperschaften erhalten oder darum angesucht zu haben.

2. Dem Gesuch müssen fallweise folgende Unterlagen beigelegt werden:

technische Unterlagen,

die  Baukonzession, falls erforderlich,

bei Grundankäufen der Kaufvorvertrag und die entsprechenden Eigentumsnachweise,

Kostenvoranschlag oder Angebot,

Beschluss des Vorstandes oder der Vollversammlung betreffend die zu fördernde Investition und

eine Betriebsbeschreibung.

3. Vorhaben mit Rechnungsstellung vor dem Einreichedatum des Gesuches sind von der Beitragsgewährung ausgeschlossen.

 

7. Allgemeine Kriterien

Der Beitragsbegünstigte muss dem bei der Abteilung Landwirtschaft bediensteten Personal, welches mit der Aufsicht über die Anwendung der geltenden Bestimmungen beauftragt ist, freien Zugang zu den Strukturen und Unterlagen gestatten, welche im Zusammenhang mit dem gewährten Beitrag stehen.
 

8. Vorschüsse und Anzahlungen

1. Für die Investitionsausgaben, welche im Sinne gegenständlicher Maßnahme finanziert werden, können nach Übernahme einer Kaufverpflichtung beziehungsweise nach Beginn der Arbeiten Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten und Ankäufen ausgezahlt werden.

2. Wenn die geförderten Vorhaben nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.

 

9. Flüssigmachung des Beitrages

1. Die Flüssigmachung des gewährten Beitrages oder des Restbeitrages, falls ein Vorschuss laut Punkt 8 ausgezahlt worden ist, erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Gesuches und der Dokumentation hinsichtlich der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben durch die Begünstigten und nach Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit durch das zuständige Landesamt.

2. Im Ansuchen um Endliquidierung muss der Antragsteller sich verpflichten, die geförderte Investition für die Dauer von 10 Jahren, falls es eine Immobilie ist, und für die Dauer von 5 Jahren bei Mobilien nicht zu veräußern. Die entsprechende Frist läuft ab dem Tag der Einreichung des Ansuchens. In begründeten Fällen kann der Verkauf vor Ablauf dieser Fristen mit Maßnahme des zuständigen Landesrates bewilligt werden, vorausgesetzt es wird der gewährte Beitrag samt gesetzlicher Zinsen rückerstattet. Wird seitens desselben Antragstellers für eine vergleichbare Investition um eine Landesförderung angesucht, so kann eine entsprechende Beitragskompensation vorgenommen werden.

 

10. Widerruf

 

1. Falls bei der Überprüfung der Ausgabendokumentation, die für die Flüssigmachung des Beitrages bzw. des Restbetrages, falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist, vorgelegt wird, festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrages in Bezug auf einzelne Ausgaben nicht bestehen, wird dem Begünstigten der gewährte Beitrag in Bezug auf diese entzogen und verhältnismäßig reduziert.

2. Falls ein Vorschuss ausgezahlt worden ist und im Sinne von Absatz 1 der Beitrag mehr reduziert wird als der Restbetrag ausmacht, muss der Begünstigte die entsprechende Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf welche sich die Kürzung des Beitrages auswirkt, samt gesetzlichen Zinsen rückerstatten

3. Falls hingegen anlässlich oder nach der Flüssigmachung des Beitrages das Fehlen der Voraussetzungen für seine Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem Begünstigten der entsprechende Beitrag entzogen und er muss ihn, falls er bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

4. Bei Förderung des Besitzerwerbes über Leasing ist die Förderung samt der angereiften gesetzlichen Zinsen vom Begünstigten rückzuerstatten, wenn das Eigentum des betreffenden Gutes nach Ablauf des Leasingvertrages nicht auf den Begünstigten übergeht, es sei denn die Dauer des Leasingvertrages entspricht der Nutzungsdauer des geleasten Gutes.

 

11. Kontrollen

1. Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993. Nr. 17, i. g. F., werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung auf geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft mittels geeigneter Kontrollen und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt werden.

3. Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für die jeweilige Beihilfe zuständigen Amtsdirektor und dem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

4. Die Verwaltungs- sowie die Vor-Ort Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

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