(1) Die Abschlussrechnung 2015 wird vom amtierenden Direktor/von der amtierenden Direktorin der Bibliothek genehmigt, und zwar nach Einholen des Gutachtens des Rechnungsprüfers, der bis zur Genehmigung der Abschlussrechnung im Amt bleibt.
(2) Der amtierende Direktor/Die amtierende Direktorin der Bibliothek erfüllt außerdem die auf das Jahr 2015 bezogenen steuerlichen Verpflichtungen der aufgelösten Körperschaft.
(3) Das Personal der Italienischen Landesbibliothek „Claudia Augusta“ wird der Landesabteilung Italienische Kultur zugeteilt.