(1) Auf der Ebene jeder einzelnen Verwaltung werden die Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch auf Körperschaftsebene für die dezentralen Vertragsverhandlungen vorab über folgende Sachbereiche informiert:
(2) Auf Antrag einer Gewerkschaft mit Vertretungsanspruch auf Körperschaftsebene treffen sich die Verwaltungen mit den Gewerkschaften innerhalb von 15 Tagen oder, falls Dringlichkeitsgründe vorliegen, innerhalb eines kürzeren Termins, um die in Absatz 1 genannten Sachbereiche zu besprechen. Unbeschadet bleibt die eigenständige endgültige Entscheidung und Verantwortung der zuständigen Verwaltungsorgane.
(3) Im Bereichsvertrag können besondere Formen der gewerkschaftlichen Beteiligung vorgesehen werden.