Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1) Auf die Grundstücke, die unter die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, bzw. des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, fallen, werden die Bestimmungen über die geschlossenen Höfe bzw. über die Gemeinnutzungsrechte nicht angewandt; daher können sie ohne weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen aus den jeweiligen Grundbuchseinlagen abgeschrieben werden.