Richtlinien für die Gemeinden für die Festlegung der Öffnungszeiten der Geschäfte und der anderen Handelsbetriebe
Nach Anhören des Gemeinderats und unter Berücksichtigung der Interessen der Unternehmer, der Arbeitnehmer dieses Sektors und der Konsumenten, genehmigt der Bürgermeister - für den in seine Zuständigkeit fallenden Bezirk - mit eigener Maßnahme, die Regelung der Geschäftszeiten von allen Detailverkaufstätigkeiten.
Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Juni 1995, Nr. 27.
Die Gemeinden bestimmen die Zeitspanne in welcher die Unternehmer die eigene Offnungszeit auch durchgehend - wählen, eventuell getrennt nach Warenbereichen (z. B. Lebensmittel und andere Bedarfsgüter) und unter Berücksichtigung des Fremdenverkehrszuflusses, innerhalb folgender Zeitgrenze: von 6.00 bis 23.00 Uhr.
Die Gemeinden können die wöchentliche Schließung eines halben Tages festlegen, eventuell getrennt nach Warenbereichen (z. B. Lebensmittel und andere Bedarfsgüter) und/oder getrennt nach Zeiträumen.
An Sonn- und Feiertagen müssen die Geschäfte und die anderen Verkaufstätigkeiten geschlossen bleiben. Diesbezügliche Abweichungen können die Gemeinden in folgenden Fällen gewähren:
Abgedruckt unter Nr, XVI - B/d.
Fälle, in denen die Bestimmungen für die Öffnungszeiten der Detailhandelstätigkeiten keine Anwendung finden:
Die Händler müssen die Öffnungzeit aushängen
Die außergewöhnliche Schließung der Handelsbetriebe (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Umstrukturierung des Betriebes, Wechsel der Betriebsführung usw.) muß sofort dem Bürgermeister mitgeteilt werden
Geldbußen: man wendet die Verwaltungsstrafe laut Artikel 33 des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 682) (von 260.000 Lire bis 2.540.000 Lire) an