Veröffentlicht im A.Bl. vom 6. Juni 1995, Nr. 27.
Die außergewöhnliche Schließung der Handelsbetriebe (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Umstrukturierung des Betriebes, Wechsel der Betriebsführung usw.) muß sofort dem Bürgermeister mitgeteilt werden