Sicherheitsbestimmungen zur Benutzung von Auto- und Motorradrennstrecken
(1) Diese Bestimmungen betreffen Rennstrecken, die normalerweise als Ringstrecken auf privatem Grund angelegt sind und mit festen Anlagen für Auto- und Motorradrennen ausgestattet sind, sowie - als offene oder als Ringstrecken ausgerichtete - Abschnitte öffentlicher oder privater Straßen, die dauernd oder fallweise demselben Zweck dienen. Für Ringstrecken kann jede Art von Rennen zugelassen werden, während auf offenen Rennstrecken nur Bergrennen, Geschwindigkeitsprüfungen für Rallies, Rekordversuche u. ä. durchgeführt werden dürfen.
(2) Die Straßenbreite muß auf Geraden wenigstens zwei Fahrbahnen entsprechen, wenn überholen gestattet ist, und wenigstens einer Fahrbahn, wenn nicht. Die Breite jeder Fahrbahn muß wenigstens b + 0,042 V m betragen - das Mindestmaß für drei oder vierrädrige Fahrzeuge beträgt 3,50 m und jenes für zweirädrige 2,50 m; b entspricht der Breite des breitesten Fahrzeugs und V der Höchstgeschwindigkeit in Sekundenmeter, die auf dem entsprechenden Streckenabschnitt erreicht werden kann. Für permanente Rennbahnen kann die Breite um 10% verringert werden. Die Straßenbreite muß in jeder Kurve in Abhängigkeit des Radius und der Kurvenabwicklung erhöht werden; sie kann auf keinen Fall geringer sein als im vorhergehenden Streckenabschnitt. Die Höchstbreite auf jedem Streckenabschnitt darf bei Motorradrennen 12 m und bei Autorennen 15 m nicht überschreiten; wo die Straße breiter ist, muß die Fahrbahn durch aufgemalte durchgehende Striche oder in Abständen angebrachte Vorrichtungen gekennzeichnet werden, die kein Hindernis darstellen. Streckenabschnitte unterschiedlicher Breite müssen in geeigneter Weise miteinander verbunden werden.
(3) Längs der Straßenränder muß ein waagrechter flacher Streifen ohne Höhenübergang vorhanden sein, der möglichst grasbewachsen sein soll und wenigstens eine Fahrbahn - laut Absatz 1 - breit und frei von Hindernissen sein muß; am Außenrand der Kurve muß dieser Streifen die Querneigung der Fahrbahn beibehalten. Die Breite der Streifen kann dort um nicht mehr als 50% verringert werden, wo es durchgehende Schutzvorrichtungen gibt wie Leitplanken, Erdwälle, Mauern, Reihen von Strohballen, die an festen Hindernissen und ähnlichem verankert sind. Die Verringerung der Breite der Streifen hängt von der Art und Wirksamkeit dieser Schutzvorrichtungen ab.
(4) Die Schutzvorrichtungen für das Publikum an den Stellen der Strecke, zu denen es Zugang hat, werden je nach Bodenbeschaffenheit und Höchstgeschwindigkeit, die im jeweiligen Streckenabschnitt erreicht werden kann, nach folgenden Richtlinien festgesetzt:
- a) die Ebene, auf der sich das Publikum aufhält, muß sich auf gleicher Höhe wie die Straße oder höher befinden und darf nicht mehr als 25% Steigung aufweisen, außer wenn Stufen oder andere eigens errichtete Strukturen vorhanden sind,
- b) das Publikum hält sich hinter durchgehenden Maschendrahtzäunen angemessener Widerstandsfähigkeit oder anderen gleichwertigen Vorrichtungen auf, die wenigstens 1,20 m hoch sind, oder auch hinter provisorischen Vorrichtungen - wie Geländer oder ähnliches -, die beaufsichtigt und bei 100 km/h Höchstgeschwindigkeit 6 m, bei 150 km/h 8 m, bei 200 km/h 9,5 m und über 200 km/h 11 vom Fahrbahnrand entfernt sind. Dieser Abstand kann um 20%, 30% und 50% verringert werden, wenn die von einer Mauer oder einem Erdwall gehaltene Ebene, auf der das Publikum verweilt, um 2 m, 3 m bzw. 3,50 m überhöht ist,
- c) zwischen dem Fahrbahnrand und der Absperrvorrichtung fürs Publikum, und wenigstens 3 m von dieser entfernt, muß sich eine Schutzvorrichtung befinden, die so bemessen ist, daß sie dem Aufprall eines Fahrzeugs, das mit der im berücksichtigten Streckenabschnitt möglichen Höchstgeschwindigkeit unter einem Winkel von 15° aus der Fahrbahn gerät, standhalten kann; die Entfernung kann auf einen Mindestabstand von 1,50 m verringert werden, wenn das Publikum den unter Buchstabe b) angeführten Bedingungen entsprechend untergebracht ist,
- d) die Schutzvorrichtung besteht normalerweise aus einer angemessen starken Stahlbetonmauer, die eventuell gegen die Fahrbahn hin konkav ausgebildet ist, und zwischen 1,50 m und 3 m hoch ist; für unterschiedliche Geschwindigkeiten beträgt die Mindesthöhe 3 m; sie kann auch aus einer angemessen starken, nicht weniger als 0,90 m hohen Mauer bestehen, die bis zu einer Gesamthöhe zwischen 2 m und 3 m - im genannten Verhältnis zu den Geschwindigkeiten - von einem Netz und einem System von Seilen oder Rundreisen ergänzt wird, die in waagrechten Reihen angeordnet sind und von Metallpfosten gehalten werden; diese sind so befestigt, daß die senkrechte Fläche der Kabel oder Rundeisen durchgehend ist und gegenüber der Aufprallfläche gegen die Fahrbahn genügend rückversetzt ist; das Netz muß vor den Seilen oder Rundeisen angebracht werden. Wo genügend Platz vorhanden ist, können das vorgenannte Netz und das System von Seilen oder Rundeisen unabhängig von der Mauer in einem Mindestabstand dazu von 5 m aufgestellt werden. In beiden Fällen, wenn der Seitenrand nicht grasbewachsen oder sonstwie energieverzehrend und schmaler als in Absatz 4 vorgesehen ist, muß die Schutzvorrichtung durch eine Leitplanke oder eine Lage Strohballen oder ähnliches ergänzt werden, die in der Nähe der Mauer zum Schutz der Fahrer angebracht werden,
- e) als Ersatz für die unter Buchstabe d) angeführten Schutzvorrichtungen sind folgende Arten von Vorrichtungen zulässig, die bis zu den jeweils angeführten erreichbaren Höchstgeschwindigkeiten (um 20% an den Innen- und Außenrändern der Kurven zu erhöhen bzw. zu verringern) eingesetzt werden können; diese Schutzvorrichtungen müssen auf jeden Fall den Voraussetzungen hinsichtlich Widerstandsfähigkeit bei Aufprall laut Buchstabe c) entsprechen.
- 1. Geschwindigkeit bis zu 100 km/h:
Straßenleitplanke mit mehrfachen Längsrippen, mit dem oberen Rand wenigstens 0,60 m über dem Boden und an Stahlpfosten so befestigt, daß die Breitseite der Leitplanken senkrecht zum Erdboden steht; für Motorradrennen muß die Leitplanke, wenn sie vom Rand weniger als eine Fahrbahnbreite entfernt ist, die Stützpfosten verkleiden oder mit Strohballen abgedeckt sein. Die Leitplanke muß durch ein 1,80 m hohes, sehr widerstandsfähiges Maschendrahtnetz ergänzt sein, das mit wenigstens 4 mm starken Eisendrähten an kräftigen Stahlpfosten befestigt ist, oder durch schräg abfallende, mindestens 2 m hohe Erdwälle mit einer Böschung von mindestens 1:1, also mit einem Verhältnis zwischen Höhe und Basis von mindestens 1:1; - 2. Geschwindigkeit bis zu 150 km/h:
Leitplanke wie unter Ziffer 1), aber aus dickerem Blech und ergänzt durch ein Metallnetz wie unter Ziffer 1), - Gesamthöhe 2 m; andernfalls 2 m hohes Netz wie unter Ziffer 1), aber mit Kabeln oder Rundeisen verstärkt, und einem Mindestabstand von einer Fahrbahnbreite zum Rand; andernfalls wenigstens ein 2,50 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1); - 3. Geschwindigkeit bis zu 200 km/h:
Verstärkte Leitplanke wie unter Ziffer 2), ergänzt durch ein Netz wie unter Ziffer 1), - Gesamthöhe 2,20 m; andernfalls verstärktes Netz wie unter Ziffer 2) mit 2,20 m Höhe; andernfalls ein wenigstens 1,50 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1, mit einem ebenfalls wenigstens 1,50 m hohen verstärkten Netz wie unter Ziffer 2), das senkrecht auf dem oberen Rand der Böschung angebracht ist; andernfalls ein 3-50 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1). - 4. Geschwindigkeit über 200 km/h:
Verstärkte Leitplanke wie unter Ziffer 2), ergänzt durch ein wie unter Ziffer 2) mit Kabeln oder Rundeisen verstärktes Metallnetz - Gesamthöhe 2,50 m; andernfalls wenigstens 2 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1) mit einem durch Kabel oder Rundeisen verstärkten 1,50 m hohen Netz wie unter Ziffer 2, das am oberen Böschungsrand wie unter Ziffer 3) befestigt ist. Auf Geraden und am Außenrand der Kurven ist auch eine verstärkte Leitplanke oder eine 0,80 m hohe Mauer am Fuß des Erdwalls erforderlich; andernfalls ein wenigstens 4 m hoher Erdwall mit Böschung wie unter Ziffer 1).
(5) Der Standort der Boxen und der Seitenstreifen sowie der übergänge zu diesen muß sich auf einer Geraden oder im Inneren einer Kurve mit voller Sicht und weniger als 1% Längsgefälle befinden. Die Freifläche vor jeder Box gegen die Fahrbahn muß für Autos wenigstens 4 m und für Motorräder wenigstens 2 m breit sein. Der Dienststreifen vor den Boxen, d.h. dem Boxenraum, muß für Autos wenigstens 6 m und für Motorräder wenigstens 4 m breit und am Einfahrtsende durch eine Verlängerung des Seitenstreifens und einen um 5% verjüngten Übergang mit der Fahrbahn verbunden sein, alles insgesamt so breit, daß das Fahrzeug bei voller Einfahrtsgeschwindigkeit anhalten kann; am Ausfahrtsende muß der Dienststreifen durch einen um 10% verjüngten Übergang mit der Fahrbahn verbunden sein. Der Rand der Rennbahn wird durch eine längs des Boxenraums und des Verlängerungsstreifens aufgemalte durchgehende Linie und durch eine unterbrochene Linie längs der übergänge gekennzeichnet. Für das Auftanken dürfen nur - feste oder bewegliche - Sicherheitsanlagen verwendet werden.
(6) Die Notdienste (Brandschutz, Erste Hilfe), die von den Organisatoren eingesetzt werden, müssen der Art des Rennens angepaßt sein und über effiziente, unabhängige Telefon- oder Funkverbindungen verfügen sowie über eigene Zugänge zur Rennbahn und angemessene Verbindungsstraßen, die für die gesamte Dauer des Rennens freigehalten werden müssen.
(7) Angemessene Vorschriften für Kontrolle und Auswahl der Fahrzeuge, medizinische und psychotechnische Untersuchung der Fahrer, deren Sicherheitsausrüstung, Durchführung und Regelung des Rennens, Dienstrecht und Schutz des Boxenpersonals, Kontrolle des Wettkampfes unter dem Gesichtspunkt des Sports, Melde- und Informationsdienstes sowie Versicherungsschutz werden vom Italienischen Automobilclub oder von der Federazione Motociclistica Italiana (italienischer Motorradverband) bestimmt. Die Anzahl der zu den Rennen zugelassenen Fahrzeuge wird einvernehmlich zwischen der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen und dem zuständigen Sportgremium beschlossen. Die Organisatoren sind bei jedem Rennen dazu angehalten, sich an die Vorschriften laut Absätzen 1 bis 7 zu halten.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 angeführten Vorschriften werden nicht auf Rennstrecken im Gelände, auf Eis, Sand, Asche, Kart-Bahnen und Spezialpisten angewandt. Für alles, was in Hinsicht auf Motorradrennen nicht bereits geregelt ist, können die Absätze 1 bis 7 nach Gutdünken der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen angepaßt werden, wobei das geringere Risiko zu berücksichtigen ist, dem Dritte bei dieser Art von Rennen ausgesetzt sind; die Sicherheit des Publikums muß immer gewährleistet werden.
(9) Das Verwenden anderer Schutzsysteme als der in den Absätzen 1 bis 8 vorgesehenen, die jedoch äquivalente Sicherheit bieten, kann von der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen nach Einholen eines entsprechenden Gutachtens der zuständigen Behörden erlaubt werden.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder den es angeht, ist verpflichtet es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.