(1) Zur Befähigungsprüfung sind die Kandidaten zugelassen, die im Laufe des Jahres den Grundkurszyklus abgeschlossen haben, ebenso jene, die trotz Einreichung des Prüfungsgesuches wegen höherer Gewalt oder aus anderen triftigen Gründen nicht zur Prüfung antreten konnten, sowie jene Kandidaten, welche in den Beurteilungsberichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 für geeignet erklärt worden sind, die Befähigungsprüfung aber nicht bestanden haben. Diese Regelung gilt analog für jene, die berechtigterweise die Bewertungstage nicht besuchen.
(2) Der Kandidat, der mit Erfolg die Grundkurse besucht, aber die Befähigungsprüfung nicht bestanden hat, kann diese ein einziges Mal in der darauffolgenden Session wiederholen und ist in diesem Falle vom erneuten Besuch der Grundkurse befreit.
(3) Die Prüfungen zielen vorzugsweise auf die Feststellung der theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Fächern ab, die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) angeführt sind. Die Prüfungskommission kann jedoch verfügen, daß der Kandidat in ihrer Gegenwart auch praktische Übungen vorführt.
(4) Die Prüfungskommission benotet getrennt die Beherrschung der Lehrinhalte der einzelnen Grundkurse seitens der Kandidaten. Der Kandidat besteht den jeweiligen Prüfungsteil, wenn er eine Note von mindestens 36/60 erreicht. Die in einem eigenen Prüfungszeugnis zu bestätigende fachliche Befähigung erhält der Kandidat, wenn die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile einschließlich jener am Abschluß der Grundkurse jeweils mindestens 36/60 erreicht.