(1) Am Ende des jeweiligen Kursjahres findet eine Notenabschlußkonferenz statt, dabei wird der Durchschnitt der Noten für die in den einzelnen Fächern im Laufe des Kursjahres erbrachten Leistungen errechnet.
(2) Ein Schüler, der nicht einen Durchschnitt von sechs Zehnteln in jedem Fach erreicht hat, wird nicht ins zweite Kursjahr versetzt; erreicht ein Schüler im letzten Kursjahr nicht den vorgeschriebenen Notendurchschnitt, so ist er nicht zur ersten Session der Diplomprüfung zugelassen.
(3) Ein Schüler, der in nicht mehr als drei Fächern eine Benotung von weniger als sechs Zehnteln erhält, ist zu den Nachprüfungen zugelassen, die frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Ende des Kursjahres abzuhalten sind.
(4) Die Nachprüfungen werden vor einer entsprechenden Kommission abgelegt, die aus dem Schulleiter als Vorsitzendem und drei Lehrkräften besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Ein Schüler, der zweimal hintereinander nicht versetzt wird oder zweimal bei der Diplomprüfung scheitert, muß die Schule verlassen.
(6) Der Schulleiter kann mit Zustimmung des Lehrkörpers eine außerordentliche Session der Nachprüfungen für jene Schüler festsetzen, die zur ordentlichen Session aus nachweislich schwerwiegenden Gründen nicht antreten konnten.