(1) Binnen zehn Tagen nach der Bekanntgabe der Wahl übermittelt der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin ein Regierungsprogramm und einen Vorschlag für die Zusammensetzung der Landesregierung.
(2) Nach Erhalt des Regierungsprogramms und des Vorschlages für die Zusammensetzung der Landesregierung beruft der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin innerhalb der darauffolgenden 15 Tage den Landtag zwecks Wahl der Mitglieder der Landesregierung ein. Dem Einberufungsschreiben wird das Regierungsprogramm und der Vorschlag für die Zusammensetzung der Landesregierung beigelegt.
(3) Die Landesregierung besteht aus höchstens acht Mitgliedern und einem Landeshauptmann/einer Landeshauptfrau. Sie übt ihre Zuständigkeiten kollegial aus und beschließt, unter Beachtung der Rechte der Sprachgruppen gemäß Autonomiestatut, mit Stimmenmehrheit. Die Zusammensetzung der Landesregierung muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind, unbeschadet der von Artikel 50 Absatz 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Garantien für die ladinische Sprachgruppe.
(4) Nicht zum Landesrat/zur Landesrätin wählbar ist eine Person, die drei Legislaturperioden nacheinander oder 15 Jahre lang ohne Unterbrechung dieses Amt bekleidet hat, außer es sind seit dem Ausscheiden aus dem Amt 48 Monate vergangen.
(5) Die Zusammensetzung der Landesregierung entspricht dem Geschlechterverhältnis im Landtag zum Zeitpunkt seiner Konstituierung. Falls im Südtiroler Landtag eines der beiden Geschlechter prozentual unterrepräsentiert ist, darf dieses Geschlecht in der Landesregierung nicht mit weniger als diesem Prozentsatz vertreten sein, wobei auf die nächste Einheit ab- oder aufgerundet wird.
(6) Unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 50 des Autonomiestatutes hat der Vorschlag laut Absatz 1 die Abgeordneten oder die nicht dem Landtag angehörenden Personen anzuführen, die die Landesregierung bilden sollen, sowie die entsprechenden Zuständigkeiten, einschließlich der Angabe des ersten Stellvertreters/der ersten Stellvertreterin und des zweiten Stellvertreters/der zweiten Stellvertreterin, von denen einer/eine der deutschen und einer/eine der italienischen Sprachgruppe angehören muss.
(7) In der allfälligen, der Wahl der Mitglieder der Landesregierung vorangehenden Debatte, kann jeder/e Abgeordnete zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit von insgesamt 15 Minuten nicht überschritten werden darf. Dem Landeshauptmann/Der Landeshauptfrau stehen für seine/ihre Stellungnahme zu den Wortmeldungen der Abgeordneten vor dem Wahlgang 15 Minuten zur Verfügung.
(8) Auf Vorschlag des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau wählt der Südtiroler Landtag die Landesräte/Landesrätinnen in einer einzigen offenen Abstimmung mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten.
(9) Sollten eine oder mehrere der vorgeschlagenen Personen nicht dem Landtag angehören, werden diese jedoch in einer getrennten Abstimmung gewählt, und zwar nach Maßgabe von Artikel 50 des Autonomiestatutes. Diese Wahl erfolgt vor der Wahl der anderen Mitglieder, die dem Landtag angehören.
(10) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin nimmt die Verkündung der Gewählten vor.