(1) Allfällige Kontraindikationen müssen den Gästen mittels einer eigenen Informationstafel, die öffentlich ausgehängt wird und einem vom Landesrat für Gesundheit genehmigten Muster entsprechen muß, zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Zur Durchführung des Heubades ist den Gästen ein Naturfasertuch auszuhändigen.
(3) Die Räumlichkeiten müssen mit einem Erste-Hilfe-Kästchen ausgestattet sein.