(1)(2)7)
(3) Die Unternehmen müssen sich - aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften - verpflichten, ihren Beschäftigten gegenüber die Tarifverträge und die auf Staats-, Landes- und Betriebsebene zwischen dem Verband der Industriellen und Gewerbetreibenden (Industriellenverband) und den Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossenen Abkommen einzuhalten und die freie Ausübung der Gewerkschaftstätigkeit zu gewährleisten. Sie müssen sich ferner zur Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer sowie über die Pflichteinstellung von Invaliden verpflichten.
(4) Um die von diesem Gesetz vorgesehenen Beihilfen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen eine Erklärung beibringen, aus der hervorgeht, daß sie in den zwei Jahren vor der Vorlage des Gesuches die Beitragszahlungen an die Sozialversicherungsinstitute ordnungsgemäß geleistet haben; ausnahmsweise kann der Landesausschuß Beihilfen an säumige Unternehmen vergeben, falls diese sich verpflichten, ihre Schuld gegenüber den Sozialversicherungsinstituten zu begleichen.
(5)7)
(6) Die Unternehmen müssen erklären, daß sie alle Rechtsvorschriften über den Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens einhalten.
(7)7)