Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 31. August 1999, Nr. 40.
(1) Für das Personal, das nach Inkrafttreten des Dekretes des Ministerpräsidenten, das im Artikel 2, Absätze 6 und 7, des Gesetzes Nr. 335 von 1995 vorgesehen ist und auf das das Gesetz Nr. 448 von 1998 Bezug nimmt, aufgenommen wird und das die Einschreibung in einen Rentenfond beantragt, wird der jährliche Anteil der Abfertigung nach der Einschreibung zur Gänze dem jeweiligen Fond zugeführt.
(2) Für das vor Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Dekretes des Ministerpräsidenten im Dienst stehende Personal, das einem Rentenfond beitritt, überweist die eigene Körperschaft, zusätzlich zu den vom Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Beiträgen, einen Anteil von 18 Prozent der nachträglich angereiften und gemäß Artikel 3 zu berechnenden Abfertigung. Die entsprechenden Beträge werden gemäß geltenden Bestimmungen überwiesen.
(3) Die Überweisung der für die Rentenfonds bestimmten Beträge laut den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfolgt sobald die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe durch die Haushaltsvoranschläge für das Finanzjahr 2000 sowie für die folgenden Finanzjahre gegeben ist.