(1) Zwecks Förderung des Generationenwechsels und Eindämmung der Personalkosten bei den Körperschaften laut Artikel 1 bestimmt die Landesregierung die Versetzung von Amts wegen in den Ruhestand und die gleichzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Personals mit Anrecht auf die Pension unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
(2) Abweichend von Absatz 1 kommen die besonderen staatlichen Bestimmungen für die ärztlichen und sanitären Leiter zur Anwendung.