In vigore al

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In vigore al: 30/06/2015

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7, betreffend die "Neue Handelsordnung"

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 12. Dezember 2000, Nr. 51.

I. ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen und Voraussetzungen

Art. 1 ( Begriffsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Im Text dieser Verordnung wird für " Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7" die Kurzform " Handelsordnung " verwendet.

(2) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Handelsordnung gelten als:

  1. berufsmäßige Verbraucher von Gütern alle jene, welche die genannten Güter im normalen Ablauf ihrer Betriebstätigkeit verwenden,
  2. Großverbraucher von bestimmten Gütern die Körperschaften, Gruppierungen, Gemeinschaften, Zusammenschlüsse, die vorschriftsmäßig gebildeten Verbrauchergenossenschaften und ihre Konsortien, die von Kaufleuten gebildeten juristischen Personen zum Ankauf von Waren, die den Gegenstand ihrer Tätigkeit bilden.

(3) Als Verkaufsfläche eines Handelsbetriebes gilt die Fläche, auf der die Waren verkauft werden; dazu gehören auch Schaufenster und alle Flächen, die von Ladentischen, Regalen und Kassen besetzt sind, nicht aber Lagerräume jeder Art, für die Verarbeitung bestimmte Räume, Büroräume und Toiletten sowie die Flächen zwischen den Kassen und dem Ausgang, wo die Kunden die gekaufte Ware einpacken oder anderweitig zum Wegbringen vorbereiten können. Mehrere Betriebe, die in demselben Gebäude untergebracht sind, können unter Beibehaltung der von Artikel 8 des Gesetzes vorgesehenen Trennung durch Wände zwischen den Räumen, ein einziges Kassenareal benutzen, welches auf einer gemeinsamen Fläche vor der Ausgangszone des Gebäudes realisiert werden muss und von den Räumlichkeiten, die für den Detailverkauf bestimmt sind, getrennt ist. Der Konsument hat durch eine gemeinsame Fläche vor dem Kassenareal zu allen einzelnen Handelsbetrieben Zugang und kann schließlich beim Kassenareal für alle erworbenen Waren eine einmalige Zahlung vornehmen. Nur jene Fläche die von den Kassen besetzt ist und nicht die gesamte gemeinsame Fläche, auf der dieselben untergebracht sind, wird als Verkaufsfläche betrachtet und wird den einzelnen Betrieben in proportionaler Weise zu deren Verkaufsfläche angerechnet. Der Inhaber muss auf einem entsprechenden Plan des Betriebes den Standort der Kassen und die Lage der zum Einpacken und Wegbringen verwendeten Flächen angeben. Jede Änderung muss unverzüglich der für die jeweilige Tätigkeitsart zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Landesregierung ermittelt ferner die verschiedenen Einzelhandelstätigkeiten, für welche die Gemeinde eine außerhalb des Verkaufslokals befindliche Fläche als Verkaufsfläche genehmigen kann.2)

(4) Jede Art von Ausstellungsfläche mit öffentlichem Zugang, auf der Betriebspersonal tätig ist, ist in jeder Hinsicht als Verkaufsfläche zu betrachten und muss genehmigt werden. Ausnahmen bilden die Ausstellungsflächen für gebrauchte Autos, Messeveranstaltungen oder auf einige Tage beschränkte Ausstellungen, die im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, "Bestimmungen für öffentliche Veranstaltungen", genehmigt werden.3)

(5) In Detailhandelsbetrieben können die für den Verkauf ausgestellten Waren auch vermietet werden.

(6) Der Verkauf von Waren jeder Art durch Verträge, die außerhalb der Verkaufslokale abgeschlossen werden, unterliegt den staatlichen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die obligatorische Verbraucherinformation über das unverzichtbare Rücktrittsrecht. Auf jeden Fall muss in den Räumen, in denen eine derartige Verkaufstätigkeit durchgeführt wird, gut sichtbar ein Schild angebracht werden, mit welchem auf das genannte Rücktrittsrecht und die diesbezüglichen Bestimmungen hingewiesen wird.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 28.10.2008 - Vendita al dettaglio in zona produttiva - necessaria separazione di due esercizi nello stesso edificio - possibilità di unica area casse
2)
Art. 1 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. April 2008, Nr. 18, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 24. November 2008, Nr. 67, so ersetzt.
3)
Art. 1 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. Dezember 2009, Nr. 58.

Art. 2 (Unternehmensfreiheit und Verkaufsverpflichtung)

(1) Die Handelstätigkeit gründet sich auf den Grundsatz der Freiheit der privaten Wirtschaftsinitiative gemäß Artikel 41 der Verfassung und wird unter Einhaltung der Prinzipien gemäß Gesetz vom 10. Oktober 1990, Nr. 287, welches die Bestimmungen zum Schutz der Konkurrenz und des Marktes enthält, ausgeübt.

(2) Der Inhaber des Einzelhandelsbetriebs hat in seiner Verkaufstätigkeit nach der chronologischen Reihenfolge der Auftragseingänge vorzugehen und sich an Artikel 1336 des Zivilgesetzbuchs zu halten.

Art. 3 ( Voraussetzungen für den Zugang zur Handelstätigkeit und für ihre Ausübung)  delibera sentenza

(1)Im Sinne der Handelsordnung und gemäß dieser Verordnung gilt als Handelstätigkeit:

  1. der Einzelhandel und der Großhandel mit festem Standort,
  2. der Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften,
  3. besondere Verkaufsformen im Einzelhandel,
  4. der Treibstoffvertrieb,
  5. der Handel auf öffentlichen Flächen.

(2)  Für den Zugang zu den Handelstätigkeiten laut Absatz 1 und ihre Ausübung müssen die moralischen Voraussetzungen laut Artikel 71 Absätze 1 bis 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, erfüllt sein.

(3)  Für den Zugang zu einer Einzelhandelstätigkeit in der Lebensmittelbranche, beschränkt auf Nahrungsmittel für die menschliche Ernährung, und ihre Ausübung in jeglicher Form, müssen die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 71 Absätze 6 und 6/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, erfüllt sein.

(4)  Die Landesregierung bestimmt die Einzelheiten zur Organisation, die Dauer und die Lehrfächer des Berufslehrgangs für den Handel, die Zubereitung oder die Verabreichung von Lebensmitteln laut Artikel 71 Absatz 6, Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, und gewährleistet, dass geeignete Subjekte diesen Kurs durchführen.

(5)  Im Berufslehrgang werden Fächer unterrichtet, die den Auszubildenden die Bestimmungen der Handelsordnung und der Gastgewerbeordnung vermitteln sowie die einschlägigen Bestimmungen in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherinformation. Weitere Fächer vermitteln Fachkenntnisse im Bereich der Lagerung und Verarbeitung von frischen und konservierten Lebensmitteln sowie allgemein mit dem Umgang damit.

(6)  Im Fall von Bürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union prüft die Gemeinde den Besitz der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 aufgrund der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. November 2007, Nr. 206, in geltender Fassung. Im Fall von Bürgern von Nicht-EU-Staaten stellt die Gemeinde den Besitz der Voraussetzungen laut Absatz 3 unter Beachtung der internationalen und nationalen Bestimmungen fest.

(7)  Zur Ausübung des Großhandels, einschließlich Großhandel mit Lebensmittelprodukten, müssen ausschließlich die moralischen Voraussetzungen laut Artikel 71 Absätze 1, 3, 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, erfüllt sein. Sie werden bei der Eintragung ins Handelsregister bei der gebietsmäßig zuständigen Handelskammer überprüft. 4)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 46 del 17.02.2005 - Commercio - autorizzazione alla mediazione di veicoli usati - domanda prodotta da condannato riabilitato
massimeBeschluss Nr. 5141 vom 29.12.2000 - Berufslehrgänge für den Handel im Lebensmittelsektor: Organisation, Dauer und Lehrfächer (Art. 2, D.LH. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39) (geändert mit Beschluss Nr. 966 vom 25.3.2008)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 48 del 16.02.1999 - Autorizzazione amministrativa per esercizio di vendita al dettaglio - ordinanza di chiusura in mancanza di autorizzazione
4)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29.

II. ABSCHNITT
Planung und Ausübung der Tätigkeit

Art. 4 (Planungsrichtlinien und -kriterien)  delibera sentenza

(1) Die Landesplanungsrichtlinien und -kriterien verfolgen folgende Ziele:

  1. Verwirklichung eines Vertriebsnetzes, welches zusammen mit den anderen Dienstleistungen die bestmögliche Produktivität des Systems und die bestmögliche Dienstleistungsqualität für den Verbraucher gewährleistet,
  2. Verwirklichung des Grundsatzes des freien Wettbewerbs; durch spezifische Zielvorgaben betreffend Vorhandensein und Entwicklung von mittleren und großen Vertriebsunternehmen soll eine ausgewogene Entwicklung der verschiedenen Vertriebsarten gefördert werden,
  3. Gewährleistung der Landschafts- und Umweltverträglichkeit der Handelszonen, unter besonderer Berücksichtigung von Schlüsselfaktoren wie Mobilität, Verkehr und Umweltverschmutzung; Einbindung des Handels zur Verbesserung des Stadtgefüges, insbesondere im Hinblick auf verwahrloste Stadtviertel, um ein für die Entwicklung des Handels geeignetes Umfeld zu schaffen,
  4. Schutz und Aufwertung der alten Ortsteile, auch durch die Erhaltung des Stadt- und Ortsbildes, und Einhaltung der Vorschriften über den Denkmal- und Umweltschutz,
  5. Schutz und Verbesserung des Vertriebsnetzes in Berg- und Landgebieten, auch durch die Einrichtung von Mehrzweckhandelsdiensten, um die Erhaltung und Neubildung des Handelsgefüges zu fördern,
  6. Förderung von Handelszonen, die auf die Neubelebung der dort bereits tätigen kleinen und mittleren Unternehmen abzielen; damit soll auch das reale Beschäftigungsniveau erhalten werden.

(2) Die Landesplanungsrichtlinien und -kriterien sind im Wesentlichen in Hinsicht auf die nachstehenden Gebiete formuliert:

  1. Bezirke und eventuell übergemeindliche Flächen, die ein einheitliches Einzugsgebiet bilden und für die homogene Entwicklungskriterien zu ermitteln sind,
  2. Siedlungsgebiete, zum Zwecke einer integrierten Planung, welche das Zentrum und die Peripherie umspannt,
  3. alte Ortsteile, zum Zwecke des Schutzes und der Aufwertung vorhandener Handelsbetriebe, die einen Nahversorgungsdienst erbringen können; ferner auch zum Schutz historisch relevanter oder künstlerisch wertvoller Betriebe und zur Vermeidung der Verdrängung des Handels,
  4. weniger dicht besiedelte Ortschaften, zum Zwecke der Entwicklung des Wirtschafts- und Sozialgefüges, gegebenenfalls durch die Verbesserung des Infrastrukturnetzes und insbesondere durch die Verbesserung der Straßenverbindungen.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 434 del 30.09.2002 - Commercio - vendita al dettaglio - zona per insediamenti produttivi - ampliamento superficie - contrasto con direttive del piano provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 82 del 15.02.2002 - Atto amministrativo - pluralità di motivi - commercio - grandi strutture di vendita - ampliamento superficie
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 323 del 17.11.1999 - Grandi strutture di vendita - diniego all'apertura - richiamo delle direttive provinciali come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 21.05.1999 - Grandi strutture di vendita - direttive provinciali - rispetto della disciplina urbanistica - esecuzione del giudicato del TAR - nuovo provvedimento denegativo con motivazioni diverse dall'atto annullato

Art. 5 (Instrumente zur Planung auf Landes- und Gemeindeebene)  delibera sentenza

(1) Die Instrumente zur Planung auf Landes- und Gemeindeebene - für große bzw. mittlere Verkaufseinrichtungen - werden unter Berücksichtigung der landesweit gültigen Planungsrichtlinien und -kriterien sowie des bestehenden Verkaufsnetzes ausgearbeitet.

(2) Die Landesplanung muss insbesondere festlegen, wie viele große Handelsbetriebe und Handelszentren auf Landes-, Bezirks- und übergemeindlicher Ebene zulässig sind.

(3) Die Gemeindeprogrammierung, die für alle Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern verpflichtend ist, muss insbesondere die Entwicklung der mittleren Handelsbetriebe innerhalb der Gemeinde oder innerhalb kleinerer homogener räumlicher Bereiche, regeln. Hierbei ist eventuell auch auf die in angrenzenden oder benachbarten Gemeinden vorhandenen Verkaufsnetze Rücksicht zu nehmen.

(4) Die Planungsinstrumente auf Landes- und Gemeindeebene, die von der Landesregierung beziehungsweise vom Gemeindeausschuss genehmigt werden, haben eine fünfjährige Dauer; ihre Gültigkeit kann von den genannten Organen um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden. Die Gültigkeit der in diesem Absatz genannten Planungsinstrumente läuft ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region. In Sonderfällen können die Landes- und Gemeindepläne nach Einholung der gesetzlich für ihre Erlaubnis vorgesehenen Stellungnahmen auch vor ihrem Ablauf verändert werden. Wenn die Gemeinde den Plan nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung genehmigt, sind die Anträge auf die Erlaubnis in jedem Fall mit Bezug auf die auf Landesebene geltenden Planungsrichtlinien und -kriterien zu bearbeiten.

massimeBeschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009 - Genehmigung neuer Landesplan für die Großverteilungsbetriebe (Artikel 3, Landesgesezt vom 17. Februar 2000, Nr. 7 und Artikel 5, D.Lh. vom 30. Oktober 2000, Nr. 39)
massimeBeschluss Nr. 1216 vom 14.04.2008 - Verlängerung Landesplan für die Großverteilungsbetriebe im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 17. Juni 2002, Nr. 2150
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 495 del 27.11.2003 - Commercio - piano commerciale comunale - efficacia quadriennale - autorizzazione amministrativa - contingentamento per vendita al dettaglio (vecchia disciplina)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 82 del 15.02.2002 - Atto amministrativo - pluralità di motivi - commercio - grandi strutture di vendita - ampliamento superficie
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 107 del 14.04.2000 - Autorizzazione al commercio - potere del Comune - domanda di ampliamento - rigetto con motivazione per relationem - grandi strutture di vendita - competenza per il controllo del rispetto delle norme urbanistiche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 21.05.1999 - Grandi strutture di vendita - direttive provinciali - rispetto della disciplina urbanistica - esecuzione del giudicato del TAR - nuovo provvedimento denegativo con motivazioni diverse dall'atto annullato
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 69 vom 10.03.1999 - Urbanistische Voraussetzungen für Handelsermächtigung - Zuständigkeit

Art. 6 (Erhebung des Vertriebsnetzes)  delibera sentenza

(1) Zum Zwecke der Erhebung und Aktualisierung der Daten über das Vertriebsnetz müssen die Gemeinden und die Landesverwaltung der Handelskammer vierteljährlich eine Kopie der neuen Erlaubnisse zur Eröffnung, Verlegung, zum Ausbau oder zur Änderung des Warenbereiches und Zusammenlegung von Handelsbetrieben und der widerrufenen und verfallenen Erlaubnisse übermitteln. Außerdem ist eine Kopie der entsprechenden Mitteilungen für kleine Vertriebsunternehmen innerhalb von 30 Tagen ab der effektiven Betriebsaufnahme zu übermitteln. Die Daten über den Warenbereich, die Fläche und den Standort der Handelsbetriebe werden vom Amt für das Handelsregister ins Verzeichnis der wirtschaftsbezogenen und verwaltungsrechtlichen Anmerkungen eingetragen. Diese Angaben werden gemäß dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 31. März 1998, Nr. 114, der staatlichen Beobachtungsstelle zur Verfügung gestellt.

(2) Eine Verringerung der Verkaufsfläche oder Einschränkung des Warenbereiches sowie die Beendigung der Betriebstätigkeit müssen der Behörde, welche die Erlaubnis erteilt hat oder welcher die Mitteilung für kleine Handelsbetriebe übermittelt wurde, im Voraus gemeldet werden. Diese Sachverhalte sind dem Handelsregister der Handelskammer von Bozen innerhalb von 30 Tagen ab tatsächlichem Eintreten zu melden.

(3) Das Landesassessorat für Handel und die Gemeinden haben das Recht, von der Handelskammer die erhobenen Daten in beliebig verarbeiteter Form zu erhalten - dies jedoch nur für statistische Zwecke und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses. Das genannte Assessorat hat die entsprechenden Kosten im Voraus zu zahlen. Jeder kann in die zusammengefassten Daten, die keine Identifizierung der einzelnen erhobenen Einheiten erlauben, Einsicht nehmen.

(4) Zum Zwecke der Genehmigung und Überprüfung der Landes- und Gemeindepläne und zum Zwecke der Abwicklung der institutionellen Tätigkeit der Handelskammer und des Landesassessorats für Handel müssen jene, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 1 der Handelsordnung ausüben, die geforderten Angaben zur ausgeübten Tätigkeit wahrheitsgetreu bereitstellen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 495 del 27.11.2003 - Commercio - piano commerciale comunale - efficacia quadriennale - autorizzazione amministrativa - contingentamento per vendita al dettaglio (vecchia disciplina)

Art. 7 (Kleine Vertriebsunternehmen - Mitteilung)  delibera sentenza

(1) In der Mitteilung über die Eröffnung, die Verlegung oder den Ausbau von kleinen Vertriebsunternehmen sowie über die eventuelle Änderung des Warenbereiches muss der Betroffene Folgendes erklären:

  1. im Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zu sein,
  2. Warenbereich/e, Standort und Verkaufsfläche des Betriebes mit dem entsprechenden, von der zuständigen Stelle genehmigten Plan,
  3. Einhaltung der lokalen Bestimmungen der Stadt- und Marktpolizei und der Gesundheitsbehörde sowie der urbanistischen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Art des betreffenden Siedlungsgebiets und die Zweckbestimmung der Räume,
  4. im Handelsregister eingetragen zu sein; dies gilt nicht für neu gegründete, noch nicht eingetragene Betriebe.

(2) Im Falle von unvollständigen Erklärungen fordert die Gemeinde den Betroffenen auf, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. In diesem Fall kann der Tätigkeitsbeginn, falls die 30-Tage-Frist schon abgelaufen ist, drei Tage nach Vorlage derselben erfolgen.

(3) Die Eröffnung, die Verlegung und der Ausbau kleiner Vertriebsunternehmen kann auch vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 30-Tage-Frist erfolgen, sofern die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt. In jedem Fall muss der Betroffene bei der Gemeinde binnen 30 Tagen die erfolgte Inbetriebnahme des Geschäftes melden.

(4) Unbeschadet der gesundheitlichen Voraussetzungen für Nahversorgungsbetriebe, die zum Verkauf von Lebensmitteln ermächtigt sind, können in diesen die Lebensmittel unmittelbar verzehrt werden. Voraussetzung ist, dass keine Bedienung und keine Ausrüstung für die Verabreichung eingesetzt wird.

(5) Die Türen zwischen den für den Einzelhandel bestimmten Räumen und jenen, die zum Großhandel oder zu anderen Zwecken dienen, müssen, sofern sie nicht gerade vom Personal benützt werden, geschlossen bleiben. Auf diesen Türen ist an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der Aufschrift "Kein Zutritt für Kunden - Zutritt nur für Personal" anzubringen.

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 9 febbraio 2009, n. 41 - Commercio al dettaglio in zona produttiva - deroga ai contingenti di superficie - limite di vendita per determinati articoli - rinuncia ad autorizzazione già concessa condizionata a nuova autorizzazione in zona produttiva – illegittimità - piano provinciale per le grandi strutture di vendita
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 96 del 17.03.2003 - Commercio - vendita al dettaglio nelle zone per insediamenti produttivi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 48 del 16.02.1999 - Autorizzazione amministrativa per esercizio di vendita al dettaglio - ordinanza di chiusura in mancanza di autorizzazione

Art. 8 (Mittlere und große Vertriebsunternehmen - Antrag auf die Erlaubnis)  delibera sentenza

(1) Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die Eröffnung, die Verlegung oder den Ausbau mittlerer und großer Vertriebsunternehmen sowie für die eventuelle Änderung des Warenbereiches hat der Betroffene Folgendes zu erklären:

  1. im Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zu sein,
  2. den Warenbereich oder die Warenbereiche, den Standort und die Verkaufsfläche, getrennt für jeden Warenbereich des Betriebes; ferner ist der entsprechende Plan beizulegen,
  3. Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen der Orts- und Marktpolizei und der Gesundheitsbehörde sowie der urbanistischen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Art der betreffenden im Bauleitplan ausgewiesenen Gebiete und die Zweckbestimmung der Räume,
  4. ins Handelsregister eingetragen zu sein; dies gilt nicht für neu gegründete, noch nicht eingetragene Betriebe.

(2) Die Gesuche um Erteilung der Erlaubnis müssen in der zeitlichen Reihenfolge bearbeitet werden, in der sie vorgelegt wurden. Vor der materiellen Ausstellung der Erlaubnis fordert die zuständige Stelle den Betroffenen auf, alle noch ausständigen Unterlagen einzureichen, die erforderlich sind, um die im Gesuch enthaltenen Angaben zu bestätigen. Ausgenommen sind jene Angaben, für die eine eigenverantwortliche Erklärung hinterlegt wurde und als ausreichend betrachtet wird. Insbesondere ist der von der zuständigen Behörde genehmigte Plan der Verkaufsräume vorzulegen, aus dem die Nutzungsbestimmung der Räume für den Einzelhandel ersichtlich sein muss.

(3) In der Verfügung, mit der die Erlaubnis zur Ausübung der Handelstätigkeit erteilt wird, ist die genehmigte Verkaufsfläche für jeden Warenbereich getrennt anzugeben. Für jede einzelne Verkaufsstelle wird eine Verwaltungserlaubnis erteilt, die im Falle eines Wechsels des Inhabers oder der Geschäftsführung aktualisiert werden muss.

(4) Ist ein Handelsbetrieb je nach Warenangebot oder nach Art der Dienstleistung in Abteilungen unterteilt, so kann der Betriebsinhaber eine oder mehrere dieser Abteilungen für einen bestimmten Zeitraum jemandem zur selbstständigen Führung anvertrauen, der im Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 ist. Hierbei muss der Inhaber der Handelskammer, der Gemeinde und dem Mehrwertssteueramt unverzüglich eine entsprechende Meldung zukommen lassen. Macht er diese Meldung nicht, so haftet er für die Tätigkeit der beauftragten Person. Diese ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit bei der Handelskammer zu melden. Bei der genannten Beauftragung handelt es sich nicht um Rechtsnachfolge.

(5) Der Betriebsinhaber oder die Körperschaft, die eine Handelstätigkeit ausübt, kann einen Leiter für die Führung eines Handelsbetriebs oder mehrerer Handelsbetriebe bzw. einer oder mehrerer Abteilungen derselben ernennen. Diese Ernennung muss mit einer Erklärung anstelle eines Notorietätsakts oder einer von den Parteien unterzeichneten eigenverantwortlichen Erklärung bestätigt werden. Der Betriebsleiter muss in Besitz der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 sein und ist für die in den Verkaufsräumen abgewickelte Tätigkeit verantwortlich.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 96 del 17.03.2003 - Commercio - vendita al dettaglio nelle zone per insediamenti produttivi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 40 del 05.02.2003 - Commercio - autorizzazione amministrativa - attività abusiva - ordinanza di chiusura
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 434 del 30.09.2002 - Commercio - vendita al dettaglio - zona per insediamenti produttivi - ampliamento superficie - contrasto con direttive del piano provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 82 del 15.02.2002 - Atto amministrativo - pluralità di motivi - commercio - grandi strutture di vendita - ampliamento superficie
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 107 del 14.04.2000 - Autorizzazione al commercio - potere del Comune - domanda di ampliamento - rigetto con motivazione per relationem - grandi strutture di vendita - competenza per il controllo del rispetto delle norme urbanistiche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 323 del 17.11.1999 - Grandi strutture di vendita - diniego all'apertura - richiamo delle direttive provinciali come motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 21.05.1999 - Grandi strutture di vendita - direttive provinciali - rispetto della disciplina urbanistica - esecuzione del giudicato del TAR - nuovo provvedimento denegativo con motivazioni diverse dall'atto annullato

Art. 9 (Handelsensembles)  delibera sentenza

(1) Wer durch die Eröffnung mehrerer Handelsbetriebe ein Handelsensemble zu schaffen beabsichtigt, kann an die zuständige Behörde einen einzigen Antrag stellen, der in Übereinstimmung mit den Gemeinde- oder Landesplanungsinstrumenten nach einem einheitlichen Kriterium überprüft wird.

(2) Die Erlaubnisse für den im Antrag angegebenen Handelsbetrieb können auf den Namen anderer Rechtssubjekte ausgestellt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Antragsteller noch vor der Erlaubniserteilung darum ersucht und die betreffenden Rechtssubjekte die vom Gesetz und von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes versteht man unter:

  1. angrenzenden Gebäuden jene, deren Wände sich mindestens an einem Punkt berühren,
  2. verbundenen Gebäuden jene Gebäude, die zwar nicht aneinander grenzen, zwischen welchen jedoch eine direkte Verbindungsstruktur für den Zugang der Verbraucher liegt, allfällige Parkplatzflächen ausgenommen,
  3. öffentlichen Flächen die öffentlichen Straßen, Plätze oder Ähnliches einschließlich aller Flächen, die öffentlich zugänglich sind, wie die Galerie mit der Funktion eines öffentlichen Durchganges zwischen verschiedenen Flächen, wenn sie mit dieser Funktion vom Durchführungsplan der Zone vorgesehen ist,
  4. gemeinsam genutzten und einheitlich geführten Flächen und Infrastrukturen die für den Durchgang und jedenfalls für die Nutzung seitens der Verbraucher bestimmten Räumlichkeiten und Dienstflächen wie gemeinsame Kassenareale, öffentliche Toiletten, Zu-gangsflächen und zugehörige Autoabstellplätze; die Führung ist einheitlich, wenn sie, wenngleich von verschiedenen Subjekten, für alle im Handelsensemble untergebrachten Handelsbetriebe ausgeübt wird.5)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 330 del 13.11.2007 - Giustizia amministrativa - legittimazione attiva - grandi strutture di vendita - riferimento territoriale - bacino d'utenza del centro commerciale - commercio al dettaglio nelle zone produttive - divisione tra due esercizi deve essere effettiva
5)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 10 (Saisonale und zeitweilige Tätigkeiten)

(1) Die Übermittlung von Mitteilungen oder die Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung saisonaler Handelstätigkeiten ist gestattet. Die saisonale Tätigkeit muss sich jedenfalls über mindestens 90 bis höchstens 180 Tage - auch mit Unterbrechungen - erstrecken. Diese Zeitspanne kann sich auch auf das erste Folgejahr nach dem Jahr der Betriebsaufnahme beziehen. Für diese Tätigkeiten gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ausübung von nicht saisongebundenen Tätigkeiten.

(2) Im Falle von Messen, Festen, Märkten oder anderen außergewöhnlichen Zusammenkünften kann der Bürgermeister zeitweilige Verkaufserlaubnisse erteilen. Diese sind nur für die Dauer der genannten Veranstaltungen gültig und werden nur Personen erteilt, welche die in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen in Hinsicht auf die persönliche Zuverlässigkeit besitzen.

Art. 10/bis (Zeitungsverkaufsstellen und Genehmigung)

(1) Zeitungsverkaufsstellen sind jene, die für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ermächtigt sind.

(2) Die Verkaufsstellen können einen Teil ihrer Verkaufsfläche für den Verkauf von Artikeln, die dem Warenbereich "Nicht Lebensmittel" angehören, sowie von verpackten Bonbons, Dragees, Pralinen und Ähnlichem bestimmen. Der Verkauf solcher Artikel darf aber nicht überwiegen.

(3) Für die genannte Tätigkeit ist eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen, die unter Berücksichtigung des Gemeindeplanes zur Standortbestimmung, falls genehmigt, auch für die jeweilige Saison ausgestellt wird. Bei Fehlen des Planes können die Genehmigungen unter Berücksichtigung der von dieser Verordnung festgesetzten Kriterien und der Landesrichtlinien erteilt werden.

(4) Die Genehmigung für Zeitungsverkaufsstellen kann auch erteilt werden an:

  1. Monopolwarenhandlungen,
  2. Bars einschließlich solcher, die sich in Autobahn-Raststätten, in Bahnhöfen oder in Flughäfen befinden; ausgenommen sind andere Verpflegungsstellen, Restaurants, Rotisserien und Gaststätten,
  3. kleine, mittlere und Großverteilungsbetriebe.

(5) In den Fällen laut Absatz 4, kann die Genehmigung für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften oder für den Verkauf nur von Zeitungen oder nur von Zeitschriften erteilt werden.6)

6)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 28. November 2006, Nr. 67.

Art. 10/ter (Gemeindepläne)

(1) Die Gemeinden können einen Plan zur Standortbestimmung der Verkaufsstellen erstellen, wobei die Landesrichtlinien und folgende Kriterien zu beachten sind:

  1. Bevölkerungsdichte und Anzahl der Familien,
  2. urbanistische und soziale Eigenschaften jeder Zone bzw. jedes Stadtviertels,
  3. Anzahl der in den letzten zwei Jahren verkauften Zeitungen und Zeitschriften,
  4. Zufahrtsbedingungen, insbesondere in ländlichen oder Berggebieten.

(2) Im Plan wird das Gemeindegebiet in Zonen unterteilt, die in urbanistischer und kommerzieller Hinsicht homogen sind; außerdem werden für jede Zone die bereits bestehenden Verkaufsstellen erhoben und die Standorte der neuen Verkaufsstellen bestimmt.

(3) Vor Genehmigung des Planes müssen die auf nationaler Ebene wichtigsten Vereinigungen der Verleger und der Verteiler sowie die auf nationaler Ebene wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen der Wiederverkäufer befragt werden.

(4) Der Plan hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Region und kann für weitere zwei Jahre verlängert werden.7)

7)
Art. 10/ter wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 28. November 2006, Nr. 67.

Art. 10/quater (Genehmigungsanträge)

(1) Wer einen Antrag auf Genehmigung stellt, muss die von der Landesabteilung Wirtschaft 35) erstellten Vordrucke, soweit verfügbar, verwenden und eine Erklärung über die Einhaltung folgender Bedingungen abgeben:

  1. alle Veröffentlichungen müssen gleich behandelt werden; diese Pflicht gilt nicht für pornographische Veröffentlichungen,
  2. die wirtschaftlichen und gewerblichen Bedingungen für den Verkauf der Veröffentlichungen einschließlich der Gewinnspanne der Wiederverkäufer müssen in allen Verkaufsstellen identisch sein; die angebotenen Veröffentlichungen dürfen nicht gekoppelt mit anderen Waren verkauft werden, sofern dies nicht vom Verleger vorgesehen ist,
  3. die Verkaufsstellen müssen für die angebotenen Veröffentlichungen geeignete bzw. der ausgewählten Produktart angemessene einheitliche Ausstellungsflächen vorsehen,
  4. es ist verboten, pornographische Zeitungen und Zeitschriften sowie pornographisches Material öffentlich auszustellen.

(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt ausdrücklich abgelehnt wird. Diese Frist wird für die Dauer von 20 Tagen ausgesetzt, wenn die Gemeinde weitere Unterlagen anfordert. Nach Erhalt dieser Unterlagen hat die Gemeinde weitere zehn Tage Zeit, um die abschließende Maßnahme zu erlassen.8)

35)
Die Bezeichnung „Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen“ oder „Abteilung Handel“ wurde durch die Bezeichnung „Landesabteilung Wirtschaft“ ersetzt; siehe hierzu Art. 37 Absatz 2 dieses Dekretes.
8)
Art. 10/quater wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 28. November 2006, Nr. 67.

Art. 10/quinquies (Abweichungen)

(1) Es bedarf keiner Genehmigung:

  1. für Betriebe, die vorwiegend auf den Verkauf von Fachartikeln spezialisiert sind, und zwar lediglich für den Verkauf von einschlägigen Fachzeitschriften,
  2. für den Verkauf entsprechender Fachveröffentlichungen an Sitzen von Parteien, Körperschaften, Kirchen, religiösen Gemeinschaften, Gewerkschaften oder Vereinigungen,
  3. für den Straßenverkauf durch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Partei-, Gewerkschafts- oder religiösen Zeitungen, die der einschlägigen Werbung dienen,
  4. für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften im Sitz der jeweiligen Verlagsanstalt sowie in deren Außenredaktionen,
  5. für den Verkauf von Fachveröffentlichungen, die normalerweise nicht im Zeitungs- und Zeitschriftenhandel erhältlich sind,
  6. für die Lieferung frei Haus und den Straßenhandel seitens der Verleger, Verteiler sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhändler,
  7. für den Verkauf in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen, falls dieser ein Teil des Kundendienstes ist,
  8. für den Verkauf in Museen, öffentlichen oder privaten Strukturen, zu denen nur bestimmte Personen Zugang haben, sofern der Verkauf ausschließlich an diese Personen gerichtet ist,
  9. für den Verkauf in Tankstellen und Raststätten,
  10. für den Verkauf in Gaststätten, welche sich in Weilern und Ortschaften ohne Verkaufspunkte für Zeitungen befinden.9)
9)
Art. 10/quinquies wurde eingefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 28. November 2006, Nr. 67.

III. ABSCHNITT
Verkaufsangebote

Art. 11 (Preisangabe)

(1) Der Preis ist auf den zum Verkauf angebotenen Artikeln in Schaufenstern, am Ladeneingang oder in unmittelbarer Nähe davon, auf öffentlichem Grund oder auf Verkaufsständen deutlich anzugeben. Die Ausweisung zweier verschiedener Preise für einen Artikel ist unbeschadet außerordentlicher Aktionsverkäufe verboten.

(2) In Selbstbedienungsläden und -abteilungen besteht die Pflicht der Preisangabe bei allen Waren, die zum Verkauf ausgestellt sind. Auf Produkte, welche die Einzelhandelspreise bereits in gut lesbaren Lettern tragen, wird dieser Absatz nicht angewandt.

(3) Nicht mit Preisangabe versehen sein müssen Pelzwaren, Modelle der Haute Couture, Goldschmiedearbeiten, Edelsteine und Antiquitäten, deren Preis mehr als 1.764,00 Euro beträgt. Die Preise zum Verkauf angebotener Goldschmiedearbeiten und Edelsteine können auf kleinen, mit dem Produkt verbundenen Schildern angegeben werden, die von außen nicht sichtbar sind. 10)

(4) Laut Artikel 9 der Handelsordnung gilt diese Vorschrift nicht für Pelzwaren, Modelle der Haute Couture, Goldschmiedearbeiten, Edelsteine und Antiquitäten, deren Preis mehr als 3.000.000 Lire beträgt. Die Preisauszeichnung der zum Verkauf angebotenen Goldschmiedearbeiten und Edelsteine kann mit kleinen, mit dem Produkt verbundenen Schildern erfolgen, die von außen nicht sichtbar sind.

(5) An Tankstellen ist ein für die Öffentlichkeit gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem die tatsächlich angewandten Preise der Treibstoffe anzugeben sind.

(6) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Angabe der Einzelhandelspreise je Maßeinheit bleiben aufrecht.

10)
Art. 11 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.

Art. 12 (Ausverkäufe)

(1) Ein Ausverkauf darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er seine Waren aus einem der nachstehenden Gründe absetzen muss:

  1. Veräußerung, Schließung und Verlegung des Betriebes oder einer seiner Filialen,
  2. Umstrukturierung des Betriebes, mit Ausnahme der gewöhnlichen Instandhaltung, welche eine Schließung für mindestens zwei Wochen zur Folge hat,
  3. ein schweres Unglück, das den Betrieb getroffen hat,
  4. Betriebsjubiläum alle fünfundzwanzig Jahre.

(2) Die Wandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft, die Änderung der Gesellschaftsform und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen stellen keine Betriebsveräußerung im Sinne dieses Artikels dar.

(3) Für sechsunddreißig Monate nach Abschluss eines Ausverkaufes darf der Verkäufer, Betriebsinhaber oder der Käufer des Konkursbetriebs im selben Geschäft keinen Räumungsverkauf, Ausverkauf oder Verkauf von Konkursbeständen durchführen. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen sich entweder ein schweres Unglück ereignet hat, die Schließung des Betriebes oder ein Betriebsjubiläum fällig ist. Im Falle einer Abtretung, die sich von den in Absatz 2 beschriebenen Sachverhalten unterscheidet, wird diese Bestimmung nicht auf den Nachfolger angewandt.11)

(4) Der Ausverkauf und der von privaten Übernehmern vorgenommene Abverkauf von Konkursbeständen sind einander gleichgestellt. In diesem Fall muss der Verkauf in den Betriebsräumen, in denen der Gemeinschuldner seine Handelstätigkeit ausgeübt hat, erfolgen. In die erwähnten Räume dürfen keine Waren gebracht werden, die nicht aus der Konkursmasse stammen.

(5) Die von der Gerichtsbehörde in einem Konkursverfahren angeordneten und von der Konkursverwaltung direkt durchgeführten Einzelhandelsverkäufe werden nicht durch diese Verordnung geregelt. Nur solche Verkäufe dürfen der Öffentlichkeit als Konkurswarenverkäufe angekündigt werden.

(6) Der Ausverkauf und der von privaten Übernehmern durchgeführte Abverkauf von Konkursbeständen darf die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten; eine Fristverlängerung ist nur dann zulässig, wenn erwiesenermaßen außerordentliche Umstände vorliegen.

(7) Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster des Betriebes oder in dem Schaufenster, das der Eingangstür am nächsten liegt, oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen. In allen schriftlichen Werbeankündigungen, die sich auf Sonderverkäufe beziehen, müssen die wesentlichen Daten der Mitteilung an die Gemeinde angeführt werden.

(8) Ausverkäufe dürfen in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und ebenso im Dezember nicht durchgeführt werden.12)

(9) Die Mitteilungen müssen vor dem geplanten Verkaufsbeginn bei der zuständigen Gemeinde eingebracht werden. Beizufügen ist eine eigenverantwortliche Erklärung des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass einer der in Absatz 1 angeführten Umstände als Grund vorliegt. Die Mitteilung muss Folgendes enthalten:

  1. Anschrift des Betriebes, der den Verkauf durchführt,
  2. Anfangs- und Enddatum des Verkaufs,
  3. die zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereichen gegliedert, mit Angabe der Mengen und der vor dem Räumungsverkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für die einzelnen zum Verkauf angebotenen Waren oder für gleichartige Warengruppen.13)

(10) Der Verkauf muss während der normalen Geschäftszeiten in den Räumen des Handelsbetriebes stattfinden. Den Verkäufen muss unverzüglich die Erfüllung der in der Mitteilung angeführten Voraussetzungen laut Absatz 1 folgen. Im Falle von Schließung, Verlegung oder Umstrukturierung des Betriebes oder einer seiner Filialen muss die sofortige Einstellung der Tätigkeit folgen.

11)
Art. 12 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. September 2008, Nr. 48.
12)
Art. 12 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 16. September 2008, Nr. 48.
13)
Art. 12 Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 16. September 2008, Nr. 48.

Art. 13 (Saisonschlussverkäufe)

(1) Der Verkauf von Stoff- und Lagerresten ist Saisonschlussverkäufen gleichgestellt. Außerhalb der von der Handelskammer festgelegten Fristen darf kein Verkauf als Saisonschlussverkauf oder als Verkauf von Stoff- oder Lagerresten angekündigt werden.

Art. 14 (Werbeverkäufe)  delibera sentenza

(1) Werbeverkäufe Werbeverkäufe können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, ausgenommen 20 Tage vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und des Monats Dezember. Die Werbeverkäufe von Lebensmitteln und Produkten für die Körperpflege sowie von Reinigungsmitteln für den Haushalt können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden, ohne dass es einer vorherigen Mitteilung an die Gemeinde bedarf.14)

(2) Will ein Handelsbetrieb Werbeverkäufe gemäß Absatz 1 durchführen, muss er den Verkaufsbeginn der zuständigen Gemeinde mitteilen; in dieser Mitteilung sind die für den Werbeverkauf vorgesehenen Waren einzeln anzuführen und die Dauer der Veranstaltung anzugeben. Es sind ferner die Werbetexte beizulegen. Auch müssen die Unterlagen, die zur Überprüfung der Wahrhaftigkeit der im Werbetext enthaltenen Angaben erforderlich sind, für die Gemeinde bereitgestellt werden. Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster des Betriebes oder in dem Schaufenster, das der Eingangstür am nächsten liegt, oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen.

(3) Angebote einer sehr beschränkten Anzahl von Artikeln, wie zum Beispiel solche in Wühlkörben, sind nicht als Werbeverkäufe anzusehen, sofern keine Werbung hierfür gemacht wurde.

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 136 del 12.04.2010 - Liberalizzazione delle vendite promozionali - obbligo di comunicazione
14)
Art. 14 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 2 des D.LH. vom 26. August 2004, Nr. 29, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. Februar 2009, Nr. 4, so ersetzt.

Art. 15 (Verbote, Preise und Werbung)

(1) Bei Räumungs-, Saisonschlussverkäufen und vergleichbaren Verkaufsformen sowie bei Werbeverkäufen ist das Absetzen von eigens zu diesem Zweck angeschafften Waren untersagt; dieses Verbot betrifft sowohl die auf eigene Rechnung als auch die auf Lager angeschafften Waren. Als eigens angeschaffte Waren gelten:

  1. zum Kauf angebotene Waren, die laut Einkaufsrechnungen im Halbjahr vor Beginn des Verkaufes gekauft wurden und deren Menge die im entsprechenden Halbjahr des Vorjahres gekaufte Menge um mindestens 50 Prozent überschreitet,
  2. zum Kauf angebotene Waren, die nach der Vorlage der Mitteilung des Verkaufs oder während des Verkaufes in die Verkaufs- oder Lagerräume des Betriebes gebracht worden sind.

(2) In allen Fällen müssen die Waren, die nicht unter den Räumungs-, Saisonschlussverkauf oder unter vergleichbare Verkaufsformen fallen, in einer für die Öffentlichkeit gut erkennbaren Weise getrennt feilgeboten werden. Die unter Absatz 1 genannten Verkäufe dürfen nicht in Form einer öffentlichen Versteigerung erfolgen.

(3) Die Waren müssen der Öffentlichkeit unmissverständlich beschrieben werden, und der Preis muss auf den einzelnen Artikeln klar ersichtlich sein. Im Falle von Räumungs-, Saisonschlussverkäufen und vergleichbaren Verkäufen sowie Werbeverkäufen ist die Ausweisung zweier verschiedener Preise für einen Artikel zulässig, wobei der Preisnachlass in Prozenten auszudrücken ist. Werden für die gleiche Warengruppe, entsprechend der Vielfalt an Artikeln, unterschiedliche Preise verlangt, so müssen auf dem Preisschild und in der Werbung der tiefste und der höchste Preis ersichtlich sein. Wird ein einheitlicher Preis angeführt, so müssen alle zur selben Warenart gehörenden Artikel zu diesem Preis verkauft werden. Bei verschiedenen auslegbaren Preisangaben gilt die für den Käufer günstigste.

(4) Bis zum restlosen Verkauf des Bestandes gelten die in der Werbung angegebenen Preise für alle Käufer, und zwar ohne mengenmäßige Einschränkung und ohne Verkaufskoppelung. Sind die Vorräte restlos erschöpft, so muss dies der Öffentlichkeit durch eine außerhalb der Verkaufslokale anzubringende Ankündigung bekanntgegeben werden.

(5) Die Informationen der Werbung über Preise, Preisermäßigungen, Rabatte und über den Wert der angebotenen Waren müssen, auch wenn sie allgemein gehalten sind, auf Verlangen der Überwachungsbehörden ausreichend belegt werden. Werbung jeder Art für Ausverkäufe und Werbeverkäufe ist ab dem zweiten Werktag vor Verkaufsbeginn zulässig, Werbung für Saisonschlussverkäufe ab dem Datum, an dem der Saisonschlussverkauf beginnt. Mit den entsprechenden Vorbereitungen in den Geschäftsräumen und in den Schaufenstern, zu denen unter anderem das Ausstellen von Preisschildern gehört, darf bereits ab dem zweiten Werktag vor Verkaufsbeginn begonnen werden. In den Geschäftsräumen und in den Schaufenstern muss ein gut sichtbares zweisprachiges Schild mit dem Datum des effektiven Beginns des Sonderverkaufs angebracht werden. Folgende Arten des Verkaufs unterliegen den Bestimmungen der Handelsordnung und dieser Verordnung: Ausverkäufe bei Räumung, Veräußerung, Führungswechsel, Schließung, Verlegung und Umstrukturierung des Betriebes, Rabatt- und Saisonschluss-verkauf, Abverkauf von Lagerresten. Dasselbe gilt für alle Verkäufe, die unter Verwendung von Synonymen, Komparativen, Superlativen oder anderen Fantasienamen angekündigt werden und die dem Käufer als besonders günstige Gelegenheiten präsen-tiert werden und sich vom normalen Verkaufsangebot unterscheiden.15)

(6) Die Bestimmungen über Räumungs- und Ausverkäufe, von privaten Übernehmern durchgeführte Verkäufe von Konkursbeständen, Saisonschlussverkäufe und Verkäufe von Stoff- und Lagerresten, sowie Werbeverkäufe gelten auch für die im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften vorgenommenen Verkäufe über Versand oder sonstige Medien, Warenkataloge oder Hausierer, die von den Handelsbetrieben beauftragt sind.

(7) Bei Verkäufen, die abweichend von der Handelsordnung und von dieser Verordnung erfolgen, für die in Zeitungen, Radio und Fernsehen Werbung gemäß Absatz 5 gemacht wird, veranlasst der Bürgermeister auf Kosten der Firma die umgehende Verbreitung einer Berichtigung in den genutzten Medien, unter Angabe der Übertretungen und der dafür vorgesehenen Strafen.

15)
Art. 15 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Februar 2011, Nr. 6.

Art. 16 (Verkäufe unter dem Selbstkostenpreis)

(1) Ein Verkauf unter dem Selbstkostenpreis ist bei außerordentlichen Verkaufsaktionen und beim Verkauf folgender Produkte erlaubt:

  1. frische und verderbliche Lebensmittel wie Fisch, Fleisch, Obst und Gemüse,
  2. Lebensmittel, die an Weihnachten und Ostern gebunden sind - nach den Feiertagen,
  3. Produkte, deren Marktwert durch die Einführung neuer Technologien oder neuer Vermarktungsbestimmungen erheblich gesunken ist.

(2) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden die von der Handelsordnung vorgesehenen Strafen verhängt. Außerdem verfügt der Bürgermeister in diesem Fall eine unverzügliche Einstellung der Warenverkäufe unter dem Selbstkostenpreis, wobei der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft, der Finanzpolizei und der Wettbewerbs- und Marktbehörde gemäß Gesetz vom 10. Oktober 1990, Nr. 287, gemeldet wird.

IV. ABSCHNITT
Besondere Formen des Einzelhandels

Art. 17 (Betriebsinterne Verkaufsläden)

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach der Inbetriebnahme von betriebsinternen Verkaufsläden muss die Gemeinde der Handelskammer eine Kopie der eingegangenen Mitteilung übermitteln.

(2) Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Räume im Sinne der Handelsordnung und dieser Durchführungsverordnung bezeichnet man jene Räume, zu denen der Zutritt bestimmten Personen vorbehalten ist. Für betriebsinterne Verkaufsläden ist das Anbringen von Aufschriften, die von der öffentlichen Straße her sichtbar sind, untersagt.

Art. 18 (Verkauf durch Versand, Fernsehen oder andere Medien oder direkt am Wohnsitz des Verbrauchers)

(1) Bei Verkäufen über das Fernsehen müssen während der Übertragungen der Name, die Bezeichnung oder der Firmenname und der Sitz des Verkäufers, die Handelsregister-Eintragungsnummer und die MwSt-Nummer angegeben werden. Diese Angaben müssen auf der für die Abwicklung des elektronischen Handels verwendeten Webseite zu finden sein. Die Überwachungsorgane haben freien Zugang zu den Räumen, die vom Verkäufer als Sitz angegeben wurden. Wer Verkäufe über das Fernsehen für Dritte durchführt, muss im Besitz der behördlichen Erlaubnis gemäß Artikel 115 des vereinheitlichtes Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit, genehmigt mit Königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, sein.

(2) Die Kennkarte gemäß Artikel 14 der Handelsordnung muss nummeriert sein und jährlich aktualisiert werden, die Angaben über die Personalien und ein Lichtbild des Beauftragten, den Sitz des Unternehmens und die zu verkaufenden Erzeugnisse, sowie den Namen des Verantwortlichen des Unternehmens enthalten und von diesem unterfertigt sein. Die Kennkarte muss während der Verkaufstätigkeit sichtbar ausgestellt sein. Auch der Unternehmer, der selbst die von diesem Artikel geregelte Tätigkeit durchführt, muss über eine Kennkarte verfügen. Die Bestimmungen für die Beauftragten gelten auch im Falle von Verkäufen am Wohnsitz des Verbrauchers durch Kaufleute auf öffentlichen Flächen, durch Handwerker und Landwirte.

(3) Für die in diesem Artikel angeführten Verkäufe gelten ferner die Bestimmungen des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Jänner 1992, Nr. 50, betreffend den Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen, und des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Mai 1999, Nr. 185, betreffend den Fernvertrag.

V. ABSCHNITT
Tankstellen

Art. 19 (Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes)  delibera sentenza

(1) Die Richtlinien zur Rationalisierung und Umstrukturierung des Treibstoffvertriebsnetzes werden von der Landesregierung nach Anhören der Spartenverbände genehmigt. Sie verfolgen nachstehende Zielvorgaben:

  1. Gewährleistung der kontinuierlichen Anpassung des Vertriebsnetzes an die Erfordernisse des Verkehrs und der touristischen, städtebaulichen und industriellen Entwicklung des Landes unter Berücksichtigung der Umweltbelange und der Erfordernisse des Schutzes und der Wiedergewinnung der alten Ortsteile,
  2. ausreichende Rentabilität der Anlagen, die gegebenenfalls auch durch die Beseitigung von nicht genügend ausgelasteten Anlagen zu verwirklichen ist,
  3. Verbesserung des Dienstes am Verbraucher durch die Festlegung von strukturellen Standards für Anlagen, die den Erfordernissen der Verbraucher gerecht werden,16)
  4. Gewährleistung des Vorhandenseins von Tankstellen in kleinen und abgelegenen Ortschaften oder in Ortschaften mit Saisontourismus,
  5. Ermittlung der Anlagen in alten Ortsteilen, die unter dem geschichtlichen oder architektonischen Gesichtspunkt sowie unter jenem des Umweltschutzes stören, und jener Anlagen, die eine erhebliche Verkehrsbehinderung oder -gefährdung in diesen Ortsteilen darstellen. Diese Anlagen müssen innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung der Richtlinien verlegt werden. Die Richtlinien müssen auch die Vorzugskriterien enthalten, gemäß welchen die besagten Verlegungen erfolgen sollen. Die Gemeinden müssen die Ermittlung von neuen Standorten und die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigungen erleichtern,
  6. 17)

(2) Die Richtlinien regeln die folgenden Schritte:

  1. Aufnahme des Bestandes des Tankstellennetzes,
  2. kritische Untersuchung der aufgetretenen Funktionsstörungen und Ungleichgewichte, Erarbeitung eines Konzepts zur Rationalisierung des Netzes durch Verlegung, Umstrukturierung und Schließung von Tankstellen,18)
  3. Festlegung des Verfahrens und des Zeitraums für die Umsetzung der Richtlinien und Aufbau eines Informationssystems zur regelmäßigen Überprüfung der Anwendung der Richtlinien.

(3) Im Zuge der Bestandsaufnahme des Tankstellennetzes müssen das Zollamt Bozen oder die Unternehmer der Landesabteilung Wirtschaft 19) jährlich bis zum 20. Februar die Daten über die im Laufe des Vorjahres von jeder Tankstelle abgesetzten Treibstoffmengen melden. 20)

massimeBeschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647 - Änderung der Landesrichtlinien zur Anpassung des Treibstoffvertriebsnetzes (abgeändert mit Beschluss Nr. 4230 vom 20.11.2006 und Beschluss Nr. 2091 vom 30.12.2011)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 05.06.2000 - Impianti distributori di carburante - disciplina della materia - trasferimento - piano provinciale di razionalizzazione - pianificazione urbanistica provinciale
16)
Art. 19 Absatz 1 Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
17)
Art. 19 Absatz 1 Buchstabe f) wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
18)
Art. 19 Absatz 2 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
19)
Die Bezeichnung "Abteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" oder "Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" wurde ersetzt durch die Bezeichnung "Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel"; siehe dazu Art. 6 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3. Die Bezeichnung „Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen“ oder „Abteilung Handel“, wurde dann durch die Bezeichnung „Landesabteilung Wirtschaft“ ersetzt; siehe hierzu Art. 37 Absatz 2 dieses Dekretes.
20)
Art. 19 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 4 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29bzw. durch Art. 37 Absatz 5 dieses Dekretes.

Art. 20 (Tankstellen - behördliche Erlaubnis)  delibera sentenza

(1) Als Tankstelle bezeichnet man eine einheitliche Einrichtung, die sich aus einer oder mehreren Vorrichtungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge, sowie den entsprechenden Vorrichtungen und dem Zubehör zusammensetzt. Dazu gehören auch mindestens ein Büroraum, ein Depot und eine Toilette. Davon ausgenommen sind die betriebsinternen Tankstellen und die Tankstellen, die sich in Berggemeinden oder abgelegenen Ortschaften befinden und ausschließlich mit Selbstbedienungsvorrichtungen samt Vorauszahlungsmöglichkeit betrieben werden.21)

(1/bis)  Zur Förderung der Effizienz des Marktes, der Dienstleistungsqualität und des einwandfreien und einheitlichen Betriebs des Verteilungsnetzes müssen die Tankstellen mit einer Selbstbedienungsvorrichtung mit Vorauszahlungsmöglichkeit ausgestattet sein. 22)

(1/ter)  Bereits bestehende Tankstellen müssen sich innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Fristen an die Bestimmungen laut Absatz 1bis anpassen. Andernfalls werden die im Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Strafen verhängt, es sei denn, aus triftigen Gründen wurde ein Aufschub gewährt. 22)

(2) Dem Antrag auf Erlaubnis der Errichtung, Verlegung und Änderung von Tankstellen ist Folgendes beizulegen: eine eigenverantwortliche Erklärung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen und einem beeidigten Gutachten, das von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Ingenieur oder einem anderen für den vorgelegten Plan zeichnungsbefugten Fachtechniker oder von einem laut den Bestimmungen des zutreffenden Staates der Europäischen Union befähigten Techniker verfasst wurde. Aus den beigefügten Unterlagen muss die Einhaltung der Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Handelsordnung hervorgehen.23)

(3) Im Antrag muss der Gesuchsteller Folgendes erklären:

  1. die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung angeführte persönliche Zuverlässigkeit aufzuweisen,
  2. die Personalien oder die Firmenbezeichnung sowie den Wohnsitz oder den Firmensitz,
  3. Standort und Fläche der Anlage; hierbei ist der entsprechende Lageplan der Anlage beizulegen,
  4. die Treibstoffarten, für welche die Verkaufserlaubnis beantragt wird; hierbei sind für jedes Produkt Anzahl und Art der zu installierenden Zapfsäulen anzugeben,
  5. das in Kubikmetern ausgedrückte Fassungsvermögen der Tanks, an welche die einzelnen Zapfsäulen angeschlossen sind, und die in Kubikmetern ausgedrückte Höchstmenge an Schmieröl, das in Fässern oder Behältern bei der Anlage gelagert werden soll,
  6. im Falle betriebsinterner Tankstellen: die Anzahl der Mitarbeiter und den Fuhr- und Maschinenpark des Betriebes.24)

(4) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Tankstelle mit Ausnahme der betriebsinternen Tankstellen ermächtigt zum Verkauf der in der entsprechenden Sonderliste angeführten Produkte. Der Verkauf muss in entsprechend ausgerüsteten Lokalen und im Einklang mit den einschlägigen gesundheitlichen Vorschriften erfolgen. Weiters sind gemäß Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 122, einfache, kleine Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an Kraftfahrzeugen zulässig. Die Verkaufsfläche darf nicht größer sein als jene der unter Artikel 4 der Handelsordnung angeführten kleinen Verkaufsstrukturen.25)

(5) Wird eine Tankstelle innerhalb Südtirols von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt, so ist eine entsprechende Stellungnahme der Bürgermeister beider betroffenen Gemeinden einzuholen. Die Gemeinde muss die vom Artikel 16 des Gesetzes vorgesehene Stellungnahme innerhalb dreißig Tagen ab Entgegennahme der Aufforderung bekanntgeben.26)

(5/bis) 27)

(6) In Ortschaften im Gebirge ohne Tankstellen kann, sofern kein anderweitiger Antrag vorliegt, der betreffenden Gemeinde die Erlaubnis erteilt werden.28)

(7) 29)

(7/bis) 30)

(8) 31)

(9) 32)

massimeBeschluss vom 11. Februar 2013, Nr. 236 - Festlegung des Termins und der Bedingungen, innerhalb welchen die Tankstellen mit der Selbstbedienungsvorrichtung gegen Vorauszahlungen (pre-payment) auszustatten sind
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 167 del 05.06.2000 - Comunicazione dell'avvio di procedimento - non serve in caso di istanza dell'interessatoImpianto distribuzione di carburanti - sospensione temporanea dell'autorizzazione - scelta di merito
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 05.06.2000 - Impianti distributori di carburante - disciplina della materia - trasferimento - piano provinciale di razionalizzazione - pianificazione urbanistica provinciale
21)
Art. 20 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
22)
Art. 20 Absäzte 1/bis und 1/ter wurden eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.
23)
Art. 20 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69. Im Sinne des Art. 5 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69 werden die Anträge auf Erlaubnis der Errichtung, Verlegung und Änderung von Tankstellen, die vor Inkrafttreten des genannten Dekretes eingebracht wurden, gemäß den vorher geltenden Bestimmungen geprüft und behandelt.
24)
Buchstabe f) wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.
25)
Art. 20 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
26)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 18. April 2001, Nr. 17.
27)
Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3, und später aufgehoben durch Art. 2 Absatz 4 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
28)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.
29)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 18. Oktober 2005, Nr. 51, und später aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.
30)
Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3, und später aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.
31)
Absatz 8 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 18. Oktober 2005, Nr. 51, und später aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.
32)
Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3, und später aufgehoben durch Art. 1 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.

Art. 20/bis (Tankstellen für Erdgas)

(1) Um den Ausbau des Erdgasverteilungsnetzes zu ermöglichen, müssen alle Anlagen, die in einem Einzugsgebiet, das an das Erdgasnetz angeschlossen ist, neu errichtet oder dorthin verlegt werden, mit Erdgas ausgestattet werden. Falls es keinen Anschluss an das Erdgasnetz gibt, ist die Tankstelle mit Flüssiggas, mit einer den Landesrichtlinien entsprechenden Anlage für die Stromversorgung oder mit anderen umweltfreundlichen Treibstoffen auszustatten. Diese Pflicht zur alternativen Versorgung gilt auch für den Fall, dass es sich um die Wiedereröffnung einer Tankstelle auf demselben Areal handelt. Keine Pflicht zur Ausstattung mit Erdgas, mit Flüssiggas oder mit einer Anlage für Stromversorgung besteht im Falle der Errichtung einer Tankstelle, die in Berggemeinden oder abgelegenen Ortschaften ohne Tankstelle oder in unterversorgten Zonen die Nahversorgung der Allgemeinheit gewährleistet. Obgenannte Regelung gilt als Übergangsbestimmung für einen Zeitabschnitt von zwei Jahren ab deren Inkrafttreten, falls sie von der Landesregierung nicht verlängert wird. 33)

(2) Auch die Anlagen innerhalb der Autobahnraststätten müssen bei einer vollständigen Umstrukturierung der Anlagen mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Erdgas ausgestattet werden, sofern das betreffende Einzugsgebiet an das Erdgasnetz angeschlossen ist.

(3) Im Falle von Gemeinden oder Bezirksgemeinschaften ohne Erdgas-Tankstellen kann die Erdgasversorgung vorübergehend von den öffentlichen Körperschaften oder Betrieben mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung gewährleistet werden, die über die Erlaubnis zum Betreiben einer betriebsinternen Tankstelle für Erdgas verfügen. Der öffentliche Dienst der Erdgasversorgung kann bis zum Ablauf der Frist von fünf Jahren ab Ausstellungsdatum der Erlaubnis geleistet werden; dies gilt auch, wenn die Bezirkgemeinschaft im genannten Zeitraum mit zwei Anlagen ausgestattet wird.

(4) Um ein angemessenes Erdgasverteilungsnetz zu schaffen, kann die Erlaubnis zur Erweiterung einer bestehenden Tankstelle um eine Anlage, die Erdgas abgibt, neben dem Anlageinhaber auch einem anderen Unternehmer erteilt werden; dies unter der Bedingung, dass diese Erdgasanlage nicht um Benzinprodukte und Dieselöl erweitert wird. Bevorzugt werden jene Tankstellen, die geeignete Vorrichtungen zur Versorgung der Fahrzeuge des öffentlichen Beförderungsdienstes mit Erdgas vorsehen.34)

33)
Art. 20/bis Absatz 1 wurde zuerst durch durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69, und später durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2, so ersetzt.
34)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3, und später geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 18. Oktober 2005, Nr. 51.

Art. 20/ter (Betriebsinterne Tankstellen)

(1) Als ortsfeste betriebsinterne Tankstelle bezeichnet man eine Einheit, die sich aus den fixen oder mobilen Vorrichtungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge und den dazu gehörenden zusätzlichen Einrichtungen samt Zubehör zusammensetzt, sich innerhalb eines Betriebes, einer Baustelle, eines Lagers oder Ähnlichem befindet und ausschließlich zum Betanken betriebseigener Fahrzeuge, Arbeits- und Baumaschinen, Hubschrauber, Luft- und Wasserfahrzeuge dient. Als betriebsinterne Tankstellen gelten auch jene Anlagen, die sich innerhalb von Arealen von öffentlichen Verwaltungen befinden und ausschließlich zur Betankung ihrer Fahrzeuge dienen.

(2) Die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten betriebsinternen Tankstellen wird vom zuständigen Landesrat erteilt. Die Anlagen müssen nicht von der Kommission laut Artikel 23 abgenommen werden. Die Inbetriebnahme erfolgt unter Einhaltung der Sicherheits-, Brand- und Umweltschutzbestimmungen; ein von der Antrag stellenden Firma beauftragter, entsprechend qualifizierter Techniker stellt eine Bescheinigung darüber aus. Stichprobenkontrollen werden vom Landesamt für Handel und Dienstleistungen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Brandverhütung und dem Landesamt für Gewässerschutz durchgeführt.

(3) Die Erlaubnis wird, unabhängig vom gesamten Fassungsvermögen der Treibstofftanks, nur dann erteilt, wenn der Fuhr- und Maschinenpark des Antrag stellenden Betriebes mindestens fünf Einheiten umfasst. Dies gilt nicht für Fahrzeuge für die Pistenpräparierung, für Hubschrauber, Luftfahrzeuge, die mit Flugtreibstoff versorgt werden, für Wasserfahrzeuge sowie für den Fall, dass eine öffentliche Körperschaft den Antrag stellt. Für die Berechnung der Größe des Fuhrparks gilt jedes Fahrzeug mit einer Ladekapazität von jeweils mehr als 3,5 Tonnen als eine Einheit. Jedes Fahrzeug mit einer geringeren Ladekapazität, das als Lastkraftwagen zugelassen ist, gilt als eine halbe Einheit. Bei Mietwagen- und Autobusunternehmen gilt jeder Autobus mit mindestens 40 Sitzplätzen als eine Einheit und jedes für den Personentransport bestimmte Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrer, als eine halbe Einheit. Alle sonstigen Fahrzeuge, die nicht unter diese Kategorien fallen, werden als ein Viertel einer Einheit berechnet.

(4) Die Erlaubnis zur Errichtung einer ortsfesten betriebsinternen Tankstelle, die die Treibstoffversorgung für einen öffentlichen Dienst, einen Notdienst, einen Zivilschutzdienst oder einen ähnlichen Dienst gewährleistet, kann auch der öffentlichen Körperschaft erteilt werden, die den Dienst erbringt. Die Führung der Anlage kann vertraglich anderen Rechtssubjekten übertragen werden. Eine Kopie des entsprechenden Vertrags wird der Landesabteilung Wirtschaft35) übermittelt. Öffentliche Körperschaften und Betriebe mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung, die im Besitz der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb von betriebsinternen Tankstellen für Methangas sind, können, nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der Landesabteilung Wirtschaft35), mit anderen öffentlichen Körperschaften und Betrieben mit öffentlicher Beteiligung Vereinbarungen abschließen, um auch ihre Fahrzeuge an den genannten Tankstellen betanken zu können.

(5)Unternehmen mit Ermächtigung für ortsfeste, betriebsinterne Tankstellen können an ihren Anlagen die den Bestimmungen dieses Artikels entsprechenden Fahrzeuge anderer Unternehmen betanken,

  1. wenn sie an diesen zu mindestens 30 Prozent beteiligt sind oder umgekehrt die anderen Unternehmen an ihnen, oder
  2. wenn die Gesellschafter der beiden Unternehmen zu mindestens 80 Prozent übereinstimmen. 36)

(5/bis) Konsortien die mindestens über 20 Mitgliedsbetriebe zählen und von denen mindestens ein Drittel im Bereich Transport tätig sind, sind ermächtigt, am gemeinsamen Betriebssitz des Konsortiums, eine betriebsinterne Tankstelle zu errichten. Mindestens ein Drittel der Mitgliedsbetriebe, jeweils für sich betrachtet, muss die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 vorweisen. Sämtliche Mitglieder des Konsortiums können die betriebsinterne Tankstelle ausschließlich für die Betankung des eigenen Fuhr- und Maschinenparks nutzen.37)

(6) Kleine ortsfeste betriebsinterne Dieseltankanlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von nicht mehr als drei Kubikmeter, können, sofern der Treibstoff ausschließlich zur Versorgung von Arbeits- und Baumaschinen des Betriebs benutzt wird, einschließlich Fahrzeuge für die Pistenpräparierung, unabhängig vom Bestand des Fuhrparks errichtet und betrieben werden, sobald die Meldung an die Landesabteilung Wirtschaft 35) erfolgt ist. Der Meldung sind die Unterlagen beizulegen, die die Einhaltung der Sicherheits-, Brand- und Umweltschutzbestimmungen bescheinigen. Als Arbeits- und Baumaschinen gelten jene Fahrzeuge, die laut Artikel 58 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, als solche eingestuft sind.

(7)Die Errichtung und der vorübergehende Betrieb nicht standortgebundener Tankstellen mit entsprechender Zulassung des Innenministeriums oder einer anderen anerkannten Körperschaft sind unter der Voraussetzung, dass der Fuhr- und Maschinenpark vorwiegend vor Ort versorgt werden kann, in folgenden Fällen erlaubt:

  1. bei Körperschaften, die einen öffentlichen Notdienst leisten,
  2. bei Steinbrüchen und Gruben, Hoch- und Straßenbaustellen. 38)

(7/bis)  Für einen Zeitraum von maximal einem Jahr ist auch die Errichtung und der Betrieb nicht standortgebundener Tankstellen mit entsprechender Zulassung des Innenministeriums oder einer anderen Körperschaft erlaubt, wenn es sich um Unternehmen handelt, die zwar die Voraussetzungen für die Ermächtigung zur Errichtung und für den Betrieb einer ortsfesten Tankstelle erfüllen, vorübergehend aber über kein entsprechendes Gründstück verfügen oder deren Betriebssitz sich gerade in der Bau- oder Umbauphase befindet. Dasselbe gilt für Unternehmen, die bereits eine Ermächtigung für eine ortsfeste Tankstelle besitzen, aber den Betriebssitz gerade umbauen. 39) 

(7/ter)  Das höchstzulässige Fassungsvermögen der Anlagen laut Absatz 7 und 7/bis beträgt neun Kubikmeter. Die Anlagen können errichtet und in Betrieb genommen werden, sobald die Aufnahme der Tätigkeit der Landesabteilung Wirtschaft gemeldet wurde. Der Meldung wird eine Kopie der vom Innenministerium ausgestellten Zulassung des Modells der Anlage beigelegt. 40)

(8) Die Inhaber und Betreiber sowohl von ortsfesten als auch nicht standortgebundenen betriebsinternen Tankstellen müssen die Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzbestimmungen beachten. Sie müssen außerdem das Ein- und Ausgangsregister führen und der Landesabteilung Wirtschaft 35) bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Übersicht über die im Vorjahr abgesetzte Treibstoffmenge übermitteln.

(9) Vorbehaltlich der Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzvorschriften finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung:

  1. auf Tankstellen für landwirtschaftliche Treibstoffe, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, beschränkt auf die Abgabe von denaturierten, steuerfreien oder steuerbegünstigten Treibstoffen,
  2. auf betriebsinterne Tankstellen, die sich innerhalb von Arealen von staatlicher Zuständigkeit befinden,
  3. auf die Lagerung und Ausgabe von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff durch nicht standortgebundene Tankstellen, die vom Innenministerium oder einer anderen anerkannten Körperschaft autorisiert sind, sofern sie ausschließlich Arbeits- und Baumaschinen versorgen,
  4. auf die Lagerung von höchstens einem Kubikmeter Treibstoff in nicht unterirdischen Tanks und Behältern, die den geltenden Sicherheitsbestimmungen entsprechen, wenn der Treibstoff ausschließlich für die Versorgung von Arbeits- und Baumaschinen bestimmt ist.41)
35)
Die Bezeichnung „Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen“ oder „Abteilung Handel“ wurde durch die Bezeichnung „Landesabteilung Wirtschaft“ ersetzt; siehe hierzu Art. 37 Absatz 2 dieses Dekretes.
36)
Art. 20/ter Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29.
37)
Art. 20/ter Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 17. April 2008, Nr. 18, und später so geändert durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.
38)
Art. 20/ter Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29.
39)
Art. 20/ter Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29.
40)
Art. 20/ter Absatz 7/ter wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29.
41)
Art. 20/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.

Art. 21 (Änderungen an Tankstellen)

(1) Folgende Änderungen an Tankstellen müssen erlaubt und abgenommen werden:

  1. Einbau neuer Treibstoffzapfsäulen, mit oder ohne Erhöhung der Anzahl der ausgegebenen Produktarten,
  2. Ersatz eines von der Tankstelle geführten Produktes durch ein anderes. 42)

(2) Für folgende Änderungen an Tankstellen ist keine Erlaubnis erforderlich:

  1. Einbau neuer Tanks und Ersatz der Tanks durch andere,
  2. Ersatz von Einzelzapfsäulen durch Doppelzapfsäulen oder durch Zapfsäulen zur Abgabe von mehreren Treibstoffen oder umgekehrt, sofern es sich um bereits genehmigte Treibstoffe handelt,
  3. Änderung der Zweckbestimmung der Zapfsäulen oder der Tanks, sofern es sich für die bestehende Tankstelle um bereits genehmigte Treibstoffe handelt und kein Treibstoff hinzugefügt oder gestrichen wird,
  4. Errichtung und Ausbau von Depotstellen für Schmieröl,
  5. Ersatz handbetriebener Mischvorrichtungen durch elektrische oder elektronische,
  6. Einbau von Post-payment-Selbstbedienungsvorrichtungen, also solchen, wo die Zahlung nach dem Tanken vorgesehen ist,
  7. Einbau von Vorrichtungen und Anlagen zur Wiedergewinnung von Dämpfen oder für andere Energiespar-, Umweltschutz-, Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen,
  8. Einbau von Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit und Ausdehnung bereits Vorhandener auf die Abgabe anderer Treibstoffe. 43)

(3) Die in Absatz 2 angeführten Änderungen müssen vorab der Landesabteilung 19) mitgeteilt werden und sind im Einklang mit den Vorschriften von Artikel 16 Absatz 2 der Handelsordnung zu realisieren. Des Weiteren muss die im Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18, vorgesehene Konformitätserklärung vorgelegt werden. Bei strukturellen Änderungen der Anlage muss die Konformität der Arbeiten durch das Abnahmeprotokoll eines Technikers, der im Berufskollegium oder in der Berufskammer eingetragen ist, bestätigt werden.

42)
Art. 21 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.
43)
Der Buchstabe h) des Art. 21 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.
19)
Die Bezeichnung "Abteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" oder "Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" wurde ersetzt durch die Bezeichnung "Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel"; siehe dazu Art. 6 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3. Die Bezeichnung „Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen“ oder „Abteilung Handel“, wurde dann durch die Bezeichnung „Landesabteilung Wirtschaft“ ersetzt; siehe hierzu Art. 37 Absatz 2 dieses Dekretes.

Art. 22 (Widerruf der Erlaubnis)   delibera sentenza

(1) Der Landesrat für Handel verfügt in den folgenden Fällen den Widerruf der Erlaubnis und die Schließung der Tankstellen:

  1. wenn die Tankstelle nicht innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Antragsgenehmigung in Betrieb genommen wird; bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann ein Aufschub gewährt werden,
  2. wenn eine bereits genehmigte Tankstelle nicht die vorgesehene Abnahme besteht oder die vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt,
  3. wenn die Betriebstätigkeit ohne die von dieser Verordnung vorgesehene Erlaubnis eingestellt wird,
  4. wenn die Anlage ohne die entsprechende Erlaubnis - falls vorgesehen - abgeändert wird, oder wenn ihr eine andere Zweckbestimmung zugewiesen wird, die sich von der ursprünglichen unterscheidet,
  5. bei Inbetriebnahme der Tankstelle vor dem in der Erlaubnis vorgesehenen Termin oder vor der erfolgreichen Abnahme; Ausnahmen gelten für den Fall, dass, soweit vorgesehen, eine provisorische Inbetriebnahme genehmigt wurde,
  6. 44)
  7. wenn die von dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für den Betrieb der betriebsinternen Tankstelle nicht mehr gegeben sind.45)
  8. wenn der Inhaber der Erlaubnis die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten nicht beachtet, wenn durch diese Unterlassung die Sicherheit, die Kontinuität und die Regelmäßigkeit des Treibstoffvertriebs unterminiert werden,
  9. wenn Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen. In diesem Fall wird der Inhaber der Erlaubnis nur für den Restwert der Anlage - der durch eine Schätzung des Amtes für Schätzungswesen ermittelt wird - entschädigt, es sei denn, der Inhaber erwirkt den Ersatz der widerrufenen Erlaubnis durch eine andere,
  10. wenn sich die betreffenden Tankstellen in einem alten Ortsteil befinden und nach den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Richtlinien unter dem geschichtlichen oder architektonischen Gesichtspunkt oder dem des Umweltschutzes stören oder eine erhebliche Verkehrsbehinderung oder -gefährdung darstellen und nicht innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung der Richtlinien verlegt werden.

(2) Die zuständigen Behörden können aus schwerwiegenden und dringenden Sicherheitsgründen oder Gründen des öffentlichen Interesses die sofortige Einstellung des Tankstellenbetriebes und gegebenenfalls auch die Entleerung der Tanks verfügen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 205 del 30.06.1999 - Revoca dell'autorizzazione all'esercizio del commercio - tassatività
44)
Art. 22 Absatz 1 Buchstabe f) wurde aufgehoben durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 1. Dezember 2008, Nr. 69.
45)
Buchstabe g) wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 26. März 2007, Nr. 24.

Art. 23 (Abnahme der Tankstellen)

(1) Tankstellen dürfen nicht vor der erfolgreichen Abnahme durch die Kommission, die mit Dekret des Landesrats für Handel eingesetzt wird, in Betrieb genommen werden oder die Tätigkeit fortsetzen. Davon ausgenommen ist der provisorische Betrieb, der vom zuständigen Landesrat nur für bereits in Betrieb befindliche Tankstellen mit Ausnahme der Flüssiggas- und Erdgastankstellen gewährt werden kann.

(2) Die Kommission setzt sich zusammen aus

  1. einem Beamten der Landesabteilung Wirtschafts oder einer von diesem bevollmächtigten Person, welche mindestens der 6. Funktionsebene angehören muss, als Vorsitzendem, 46)
  2. dem Direktor des Zollamtes Bozen oder einer von diesem bevollmächtigten Person, 47)
  3. dem Direktor des Amtes für Brandverhütung oder einer von diesem bevollmächtigten Person.

Schriftführer ist ein Bediensteter der Landesabteilung Wirtschaft 19) .

(3) Die technische Überprüfung der Anlagen durch die Kommission gemäß den Bestimmungen laut Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes erfolgt zum Zeitpunkt der Abnahme. Weitere Überprüfungen erfolgen jeweils in Abständen von höchstens 15 Jahren. Tankstellen, die bei Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bereits in Betrieb sind, werden bis zum 30. September 2003 einer Überprüfung unterzogen, wobei die entsprechenden Ergebnisse dem Inhaber, dem Zollamt Bozen, dem Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk und dem Ministerium für Umweltschutz übermittelt werden. Die Kontrolle, die Überprüfung und die Bestätigung betreffend die gesundheitliche Unbedenklichkeit werden von den zuständigen Sanitätseinheiten vorgenommen.48)

(3/bis) Im Fall von betriebsinternen Tankstellen wird die periodische technische Überprüfung der Anlagen zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes, die jeweils in Abständen von höchstens 15 Jahren zu erfolgen hat, von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Fachtechniker oder von einem gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Staates der Europäischen Union befähigten Techniker vorgenommen. 49)

(4) Die Kommission nimmt die Abnahme von betriebstätigen Anlagen innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Gesuches seitens des Erlaubnisinhabers vor. Das Gesuch ist mindestens neun Monate vor Ablauf der fünfzehnjährigen Frist einzureichen. Die Landesabteilung Wirtschaft 19) kann jederzeit auch stichprobenweise Kontrollen und Abnahmen durch die Kommission durchführen lassen.

46)
Der Buchstabe a) des Art. 23 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 4 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29bzw. Art. 37 Absatz 3 dieses Dekretes.
47)
Der Buchstabe b) des Art. 23 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29.
19)
Die Bezeichnung "Abteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" oder "Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" wurde ersetzt durch die Bezeichnung "Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel"; siehe dazu Art. 6 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3. Die Bezeichnung „Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen“ oder „Abteilung Handel“, wurde dann durch die Bezeichnung „Landesabteilung Wirtschaft“ ersetzt; siehe hierzu Art. 37 Absatz 2 dieses Dekretes.
48)
Art. 23 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 24. Jänner 2003, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 4 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29; siehe auch Art. 37 Absatz 5 dieses Dekretes.
49)
Art. 23 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 12.

Art. 24 (Betriebsunterbrechung)  delibera sentenza

(1) Der Inhaber der Erlaubnis oder der Betreiber sind berechtigt, den Betrieb jährlich für nicht mehr als vier Wochen, die höchstens auf zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden können, im Einverständnis mit der Landesabteilung Wirtschaft 19) wegen Urlaubs zu schließen. Wird keine Einigung zwischen den Parteien erlangt, so entscheidet der Landesrat für Handel, und zwar unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verbraucher, der Betriebsführer und der Inhaber der Erlaubnisse.

(2) Für die übrige Zeit des Jahres dürfen die Erlaubnisinhaber oder die Betreiber den Tankstellenbetrieb ohne Erlaubnis seitens des Landesrates für Handel nicht aussetzen; die genannte Erlaubnis wird aus Gründen, welche den Tankstellenbetrieb tatsächlich unmöglich machen, nur für die kürzest mögliche Zeit erteilt.

(3) Bei Tankstellen, deren Betrieb mit dem Tourismus zusammenhängt, dürfen Betriebsunterbrechungen unbeschadet der Erfordernisse der Abnehmer nur für bestimmte Zeitabschnitte und keinesfalls für länger als sechs Monate im Kalenderjahr bewilligt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 167 del 05.06.2000 - Comunicazione dell'avvio di procedimento - non serve in caso di istanza dell'interessatoImpianto distribuzione di carburanti - sospensione temporanea dell'autorizzazione - scelta di merito
19)
Die Bezeichnung "Abteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" oder "Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen" wurde ersetzt durch die Bezeichnung "Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel"; siehe dazu Art. 6 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3. Die Bezeichnung „Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen“ oder „Abteilung Handel“, wurde dann durch die Bezeichnung „Landesabteilung Wirtschaft“ ersetzt; siehe hierzu Art. 37 Absatz 2 dieses Dekretes.

Art. 25 (Hinweise für die Abnehmer)

(1) Bei jeder Tankstelle, auch bei solchen mit Selbstbedienungsvorrichtungen, ist an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit folgenden Angaben auszuhängen:

  1. tägliche Dienstzeiten,
  2. nächstgelegene, zum Nachtdienst befähigte Tankstelle.

(2) Während der Schließung der Tankstellen wegen Feiertagturnus oder wegen Urlaubs ist außerdem an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit den folgenden Angaben auszuhängen:

  1. die beiden nächstgelegenen offenen Tankstellen, die entlang derselben Straße in der einen und in der anderen Fahrtrichtung erreichbar sind;
  2. die nächstgelegene zum Nachtdienst befähigte Tankstelle.

(3) Neben der privaten betriebsinternen Tankstelle muss an einer gut sichtbaren Stelle ein Schild mit folgender Aufschrift angebracht werden: "BETRIEBSTANKSTELLE ausschließlich für betriebseigene Fahrzeuge".

VI. ABSCHNITT
Handel auf öffentlichen Flächen

Art. 26 (Erteilung der Erlaubnis)   delibera sentenza

(1) Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller Folgendes angeben:

  1. Personalien oder Firmenbezeichnung,
  2. Wohnsitz oder Rechtssitz,
  3. Staatsbürgerschaft,
  4. die Warengruppen, für welche die Erlaubnis beantragt wird,
  5. die Erfüllung der unter Artikel 3 angeführten Voraussetzungen,
  6. die Eintragung ins Handelsregister; dies gilt nicht für neu gegründete, noch nicht eingetragene Betriebe.

(2) Wird im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 der Handelsordnung die Erlaubnis für den Handel und für die Verabreichung von Lebensmitteln auf öffentlichen Flächen beantragt, so muss der Antragsteller auch die Handelskammer angeben, bei der er für die Verabreichung von Speisen und Getränken eingetragen ist; anzugeben sind in diesem Fall ferner die Nummer und das Datum der Eintragung.

(3) Bevor die zuständige Behörde die Erlaubnis ausstellt, fordert sie den Betroffenen auf, alle noch ausständigen Unterlagen beizubringen, die erforderlich sind, um die im Gesuch enthaltenen Angaben und Erklärungen zu bescheinigen. Ausgenommen sind jene Angaben, für die eine eigenverantwortliche Erklärung hinterlegt wurde und ausreichend ist.

(4) Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und auf Zuweisung des Standplatzes müssen in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs und unter Beachtung der Kriterien behandelt werden, welche die jeweilige Gemeinde und das Land festgelegt haben. Dazu zählen die Ansässigkeit des Antragstellers und der Zeitpunkt, seit dem der Antragsteller am betreffenden Ort handelstätig ist. Davon ausgenommen sind die Warenbereiche Lebensmittel, Obst und Gemüse, Kleidung und Nichtlebensmittel, sofern die Standplätze spezifischen Warengruppen zugeteilt sind. Bei sonst gleichen Bedingungen hat jener Antragsteller den Vorrang, der die Handelstätigkeit schon länger ausübt. Bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft, bei einfacher Änderung der Gesellschaftsform sowie bei Abtretung des Familienbetriebes zwischen Eheleuten oder Eltern und Kindern wird der ursprüngliche Tätigkeitsbeginn berücksichtigt.50)

(5) Legt die Gemeinde die obengenannten Kriterien nicht innerhalb der von der Handelsordnung vorgesehenen Frist fest, so kommen die in den Richtlinien des Landes festgelegten Kriterien zur Anwendung.

(6) Eine Kopie des Akts, mit dem die Erlaubnis erteilt wurde, muss der Handelskammer Bozen vierteljährlich zugesandt werden, ebenso jener Handelskammer, in deren Einzugsgebiet der Erlaubnisinhaber seinen Wohn- oder Rechtssitz hat. Ferner müssen die zuständigen Organe die Änderungen betreffend die Ausübung der erlaubten Tätigkeit mitteilen. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Verlegung des Wohnsitzes den Stellen mitzuteilen, die die Erlaubnis ausgestellt haben. Diese wiederum leiten die Mitteilungen an die Handelskammern weiter.

(7) Die Bestimmungen über die Zusammenlegung von Erlaubnissen werden auf den Handel auf öffentlichen Flächen nicht angewandt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 27.04.2001 - Commercio su aree pubbliche - mercati settimanali - assegnazione di posteggi - divieto del requisito della residenza quale criterio di priorità
50)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3.

Art. 27 (Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis)  delibera sentenza

(1) Die von der Gemeinde auszustellende Erlaubnis zur Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen laut Artikel 18 Absatz 2 der Handelsordnung ist von der Verfügbarkeit von Standplätzen auf den dafür vorgesehenen Flächen abhängig. Jedem Standplatz entspricht eine Erlaubnis. Sind auf der entsprechenden Fläche Standplätze verfügbar, so darf die Erlaubnis nicht verweigert werden.

(2) Der Standplatz, dessen Standort im Antrag anzugeben ist, muss in der Erlaubnis angeführt werden. Die Erteilung der Erlaubnis bewirkt unmittelbar die Zuteilung des im Antrag genannten Standplatzes. Ist dieser nicht verfügbar, so wird ein möglichst ähnlicher zugewiesen. Die Zuweisung des Standplatzes laut Artikel 19 der Handelsordnung wird stillschweigend erneuert, wenn die Gemeinde dem Betroffenen nicht mindestens 6 Monate vor dem Ablaufdatum mitteilt, dass der Gemeinderat beschlossen hat, die Standplatzzuweisung nicht zu erneuern.

(3) Die von der Landesverwaltung ausgestellte Erlaubnis laut Artikel 18 Absatz 3 der Handelsordnung ist eine einzige - es sei denn, es handelt sich um einen Fall von Rechtsnachfolge oder um einen Fall, in welchem jemand bei Inkrafttreten der Handelsordnung bereits Inhaber mehrerer Erlaubnisse war. Die Erlaubnis wird nur denen erteilt, die ihren Wohnsitz oder den Rechtssitz in Südtirol haben. Sie berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet. Die Landesregierung legt die Frist für die Einreichung der Ansuchen um eine Erlaubnis fest.51)

(4) Es können saisonale Erlaubnisse erteilt werden, die denselben Bestimmungen unterliegen wie die Ausübung nicht saisonaler Tätigkeit, sowie vorübergehende Erlaubnisse, insbesondere für Messen/Märkte, Dorffeste oder andere außerordentliche Veranstaltungen. Letztere sind nur für die Dauer der genannten Veranstaltung gültig und werden - im Rahmen der eigens vorgesehenen Standplätze - nur denen erteilt, die in Hinsicht auf persönliche Zuverlässigkeit die in Artikel 3 erwähnten Voraussetzungen erfüllen.

(5) Ein und dasselbe Rechtssubjekt kann gleichzeitig Inhaber mehrerer Erlaubnisse sein, auch wenn diese von verschiedenen Regionen, Provinzen und Gemeinden erteilt wurden. Bei Abwesenheit des Erlaubnisinhabers dürfen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften die Angestellten, die mitarbeitenden Familienmitglieder sowie andere die Tätigkeit ausüben. Die Erlaubnis muss immer dann vorgelegt werden, wenn die Aufsichtsorgane dies verlangen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 27.04.2001 - Commercio su aree pubbliche - mercati settimanali - assegnazione di posteggi - divieto del requisito della residenza quale criterio di priorità
51)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3.

Art. 28 (Festlegung der Flächen)

(1) Die Größe der Flächen, die für die Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Handelsordnung, sowie gegebenenfalls für die saisonale Ausübung des Handels vorgesehen sind, wird vom Gemeinderat bestimmt. Hierbei legt er die für die Standplätze vorgesehene Gesamtfläche und die Anzahl der Standplätze, die eventuell nach Warenbereichen unterteilt werden, fest. Im Lebensmittelbereich können Standplätze für jene reserviert werden, deren Tätigkeit sowohl im Verkauf als auch in der Verabreichung von Lebensmitteln besteht. Diese Flächen können aus nebeneinanderliegenden Standplätzen oder aus mehreren über das Gemeindegebiet verstreuten Standplätzen bestehen.

(2) Die Standplätze können nach Warenbereichen verteilt werden, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit des Anschlusses an das Trinkwassernetz und die Kanalisation, sowie auf die Erfüllung der Gesundheitsvorschriften. Außerdem kann die Standplatzverteilung auch auf der Grundlage der unterschiedlichen Größe der Standplätze erfolgen.

(3) Die Flächen der Flughäfen, der Bahnhöfe und der Autobahnen zählen nicht zu den im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 der Handelsordnung festgelegten Flächen, zumal auf diesen Flächen die Ausübung der Handelstätigkeit die Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers erfordert.

(4) Wenn ein oder mehrere Rechtssubjekte der Gemeinde einen Privatgrund - gleichgültig, ob entsprechend ausgestattet oder nicht, überdacht oder nicht - für die Ausübung der Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen laut Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Handelsordnung unentgeltlich zur Verfügung stellen, so kann der Privatgrund zu den für die Handelstätigkeit vorgesehenen Flächen gezählt werden. In diesem Fall haben die Rechtssubjekte Anspruch auf die Zuweisung von Standplätzen, die sie auf dem zur Verfügung gestellten Grund beantragen. Dabei müssen die von der Handelsordnung vorgesehenen Bestimmungen über die Zuweisung von öffentlichen Flächen eingehalten werden. Es müssen die urbanistischen Bestimmungen sowie die Beschränkungen und Verbote beachtet werden, die von Artikel 19 Absatz 8 der Handelsordnung, aus straßenpolizeilichen, Hygiene-, Gesundheits- oder sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses vorgesehen sind.

(5) Im Falle eines einzelnen Standplatzes an einer Straße oder auf einem Platz, die nicht der Gemeinde gehören, kann gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Handelsordnung der Handeltreibende die Verfügbarkeit über die Fläche haben.

(6) Die Zuteilung des Standplatzes auf Märkten oder lokalen Messen, welche in Abständen von mehr als einem Monat abgehalten werden, ist ab dem Jahr 2004 für sechs Jahre gültig, auch im Falle von neu eingerichteten Märkten. Die Standplätze werden jenen Bewerbern zugeteilt, die in der anhand der Kriterien der Gemeinde ausgearbeiteten Rangordnung die höchste Punktezahl aufweisen. Verfällt ein Standplatz wegen unentschuldigter Abwesenheit oder aus einem anderen Grund, so wird dieser für die restliche Dauer der sechsjährigen Konzession entsprechend der Rangordnung einem anderen Bewerber zugeteilt. Die Gemeinde legt die Frist für die Einreichung der Gesuche um Zuteilung des Standplatzes fest, die sechs Jahre lang beziehungsweise für die restliche Zeit der sechsjährigen Konzession gelten.52)

52)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 26. August 2004, Nr. 29.

Art. 29 (Standplätze)

(1) Die Standplätze, oder zumindest ein Teil davon, müssen so groß sein, dass sie auch für Kraftfahrzeuge geeignet sind, die als Verkaufsstände dienen. Wenn der Inhaber des Standplatzes sich eines solchen Kraftfahrzeuges bedient und die verfügbare Fläche zu klein ist, hat er das Recht auf Erweiterung derselben, vorausgesetzt, die Standplätze der Nachbarn werden dabei nicht verändert; falls die Erweiterung unmöglich ist, hat der Inhaber, soweit eben verfügbar, Anspruch auf Zuteilung eines anderen, besser geeigneten Standplatzes. Jedenfalls sind die urbanistischen Vorschriften und die Beschränkungen und Verbote einzuhalten, die aus straßenpolizeilichen, Hygiene-, Gesundheits- oder sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses vorgesehen sind.

(2) Der Bürgermeister muss jenen, die um eine Erlaubnis seitens der Gemeinde ansuchen, einen aktuellen Plan mit den im Gemeindegebiet bestehenden Standplätzen vorlegen oder ihnen die Anzahl, die Ausdehnung und den Standort der verfügbaren Standplätze angeben.

(3) Wenn ein Standplatz vorübergehend vom Inhaber der Konzession nicht genutzt wird, so wird er aufgrund der Rangordnung, die die Gemeinde nach den Kriterien laut Artikel 26 Absatz 4 erstellt, an jemanden vergeben, der zur Ausübung einer Handelstätigkeit auf öffentlichen Flächen in Südtirol berechtigt ist. Die betreffende Fläche kann nicht zugeteilt werden, wenn es sich um eine Box, einen Kiosk oder ein Lokal handelt oder wenn sich darauf eine im Boden verankerte Struktur oder Vorrichtung befindet, die Eigentum des Konzessionsinhabers ist. Durch die provisorische Zuweisung eines Standplatzes erwirbt der Händler nicht das Recht auf endgültige Zuweisung.

(4) Das von Artikel 19 Absatz 6 der Handelsordnung vorgesehene Verbot für den Kaufmann, auf einer Messe oder einem Markt gleichzeitig mehr als zwei Standplätze zu nutzen, gilt nicht für jene, die bei Inkrafttreten der Handelsordnung Inhaber mehrerer Standplätze auf ein und derselben Messe oder ein und demselben Markt waren.

(5) Wenn es auf einer Messe oder einem Markt noch nicht belegte Standplätze gibt, kann dem Antrag eines Händlers, auf einen dieser Standplätze zu wechseln, stattgegeben werden; liegen mehrere Anträge vor, so erfolgt die Zuteilung unter Berücksichtigung der Frage, seit wann der Antragsteller auf demselben Markt bereits Handel betreibt.

Art. 30 (Einschränkungen und Verbote in der Ausübung der Handelstätigkeit)

(1) Beschränkungen und Verbote aus straßenpolizeilichen, Hygiene-, Gesundheits- oder aus sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses können im Hinblick auf den Standort der Standplätze festgelegt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit bestimmt sind. Unzulässig sind Beschränkungen und Verbote, die auferlegt werden, um Bannzonen zum Schutz von Handeltreibenden mit festem Sitz oder auf öffentlichen Flächen zu schaffen.

(2) Wer Wanderhandel betreibt, darf mit dem Verkaufsstand nicht länger als eine Stunde am Tag auf ein und demselben Platz verweilen, auch wenn mehrere Erlaubnisse eingeholt wurden, die auf dieselbe Person ausgestellt sind. Die Standplätze müssen mindestens 1.000 Meter voneinander entfernt sein.53)

53)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 26. August 2004, Nr. 29.

Art. 31 (Hygiene- und Gesundheitsvorschriften)

(1) Die Ausübung des Handels auf öffentlichen Flächen unterliegt den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften hinsichtlich des Einzelhandels von Lebensmitteln und anderen Waren sowie hinsichtlich der Verabreichung von Speisen und Getränken.

(2) Der Handel mit Lebensmitteln auf öffentlichen Flächen muss gemäß den Modalitäten und mit den Vorrichtungen ausgeübt werden, die vom Gesundheitsminister und von der Autonomen Provinz Bozen vorgeschrieben sind, damit die feilgebotenen Waren vor Verunreinigung geschützt und sachgemäß aufbewahrt werden.

(3) Wird die Tätigkeit unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen ausgeübt, müssen diese den einschlägigen Vorschriften des Gesundheitsministers und der Autonomen Provinz Bozen entsprechen.

(4) Der Handel auf öffentlichen Flächen mit verderblichen, gekühlt aufzubewahrenden Lebensmitteln, wie tiefgekühlte, gefrorene oder gekühlte Waren, ist nur dann erlaubt, wenn die betreffenden Flächen über einen Stromanschluss verfügen, wenn die Kühlvorrichtungen autonom mit Strom versorgt sind oder wenn die Tätigkeit unter Zuhilfenahme von Fahrzeugen mit den Eigenschaften laut Absatz 3 ausgeübt wird.

(5) Der Handel auf öffentlichen Flächen mit Frischfleisch jeglicher Art, einschließlich Fisch, der auf einem Standplatz ausgeübt wird, ist auf allen Flächen verboten, die keinen Wasser-, Kanalisierungs- und Stromanschluss haben, es sei denn, die von den Händlern auf den Standplätzen benutzten Fahrzeuge besitzen die Eigenschaften laut Absatz 3.

(6) Der Wanderhandel auf öffentlichen Flächen mit Frischfleisch jeglicher Art, einschließlich Fisch, ist verboten, sofern hierbei nicht Fahrzeuge mit den Eigenschaften gemäß Absatz 3 eingesetzt werden und sofern die einschlägigen EU-Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

(7) Der Handel auf öffentlichen Flächen mit lebenden Tieren darf nicht auf demselben Standplatz ausgeübt werden, auf dem auch Lebensmittel zum Verkauf angeboten oder verabreicht werden, und auch nicht auf angrenzenden Flächen. Der Handel ist unter Beachtung der veterinärpolizeilichen Vorschriften auszuüben; auch ist das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten.

VII. ABSCHNITT
Allgemeine und Übergangsbestimmungen

Art. 32 (Geschäftszeiten)  delibera sentenza

(1) Die Einzelhandelsgeschäfte schließen in der Regel an Sonn- und Feiertagen, sowie gegebenenfalls an einem von der Gemeinde festgelegten halben Tag in der Woche. Die Gemeinde bestimmt die Tage und die Gebiete, in denen die Händler von der Schließung an Sonn- und Feiertagen abweichen können. Die Lebensmittelgeschäfte müssen im Falle von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen geöffnet sein. In diesem Fall ist es den Kaufleuten erlaubt, die Öffnung der Lebensmittelgeschäfte untereinander zu vereinbaren; die Versorgung des Konsumenten muss gewährleistet sein, und die eventuelle Schließung ist der Gemeinde mitzuteilen.

(2) Die Gemeinden können aufgrund der Kundenbedürfnisse und der Besonderheiten eines Gebietes einer beschränkten Anzahl von Nahversorgungsbetrieben die Erlaubnis zum Verkauf während der Nachtstunden erteilen.

(3) Der Kaufmann hat der Kundschaft die Öffnungs- und Schließungszeiten seines Geschäftes durch ein Schild oder andere geeignete Mittel bekanntzugeben.

(4) Alle Tankstellen, einschließlich derer mit Nebenerwerbszweigen, müssen an Werktagen, den Samstag Nachmittag ausgenommen, die Öffnung innerhalb der von der Landesregierung festgelegten Höchst- und Mindestzeitspanne gewährleisten. Besondere Abweichungen können in Fremdenverkehrsgebieten - beschränkt auf die Zeitabschnitte mit dem größten Zustrom an Touristen - vom zuständigen Landesrat genehmigt werden.

(4/bis) Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit können auch dann benutzt werden, wenn auf der Tankstelle im Rahmen der Betriebszeiten Servicepersonal für die Betankung zur Verfügung steht; in jedem Fall muss die Anwesenheit von Personal oder des Inhabers der Betriebslizenz der Anlage effektiv gewährleistet sein. 54)

(5) Die Öffnung an Feiertagen und am Samstag Nachmittag sowie der Nachtdienst sind durch eine den Erfordernissen der Verbraucher entsprechende und auf Landesebene zweckmäßig verteilte Zahl von Tankstellen zu gewährleisten, die innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten Grenzen liegen muss. Tankstellen, die an Sonn- oder Feiertagen Turnusdienst leisten müssen, können am darauffolgenden Tag Ruhetag halten.

(6) Die Tankstellen an Autobahnen und an der Schnellstraße Meran/Bozen sowie die Selbstbedienungstankstellen mit Vorauszahlung müssen, vorbehaltlich einer anderweitigen Verfügung des zuständigen Landesrates, ununterbrochen in Betrieb bleiben.

(7) Für Erd- und Flüssiggastankstellen, die nicht zu einer Tankstelle mit anderen Treibstoffen gehören, gilt nicht die Verpflichtung, die Vorschriften über die Mittagspause, die abendliche Schließung und die turnusweise Schließung an Feiertagen zu beachten.

(8) Die Geschäftstage und -zeiten für Handelsbetriebe auf öffentlichen Flächen dürfen sich von denen der Einzelhändler unterscheiden. Im Falle von Messen oder Märkten, die an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden, dürfen die Einzelhändler, die keinen Handel auf öffentlichen Flächen betreiben, ihre Geschäfte für die gesamte Dauer der Messe oder des Marktes offen halten. Wenn die Gemeinde an einem Sonn- oder Feiertag den Geschäften die Öffnung genehmigt, dürfen auch die Handeltreibenden auf öffentlichen Flächen an diesen Tagen ihre Tätigkeit ausüben.

(9) Die Bestimmungen über die Öffnungszeiten für den Einzelhandel werden nicht angewandt auf:

  1. Einzelhandel mit Monopolwaren und Zeitungen und auf Tankstellen,
  2. Einzelhandelsbetriebe, die sich innerhalb von Campingplätzen, Feriendörfern und gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben befinden,
  3. Einzelhandelsbetriebe, auch in der Form von Handel auf öffentlichen Flächen, die sich an Autobahnraststätten, an Bahnhöfen und Flughäfen oder an Bergstationen von Seilbahnen befinden,
  4. die Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten, die als Einzelpersonen laut Gesetz vom 9. Februar 1963, Nr. 59, zum Detailverkauf ermächtigt sind,
  5. die Inhaber von Erlaubnissen für den Handel auf öffentlichen Flächen, die ihre Verkaufstätigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ausüben.
massimeBeschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2006 - Landesrichtlinien im Bereich von Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte (Art. 20 L.G. Nr. 7/2000) - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 7 Juli 1997, Nr. 3173
54)
Art. 32 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.

Art. 33 (Nachfolge)

(1) Die Übertragung der Führung oder des Eigentums eines Betriebes oder eines Betriebszweiges für Detailhandel mit festem Standort oder auf öffentlichen Flächen, sowie die Übertragung der Inhaberschaft einer Tankstelle hat die Übertragung der entsprechenden Verwaltungserlaubnis zur Folge. Ausgenommen davon sind die kleinen Vertriebsunternehmen. Die Übertragung der Führung oder des Eigentums eines Betriebes mit Handel auf öffentlichen Flächen bewirkt gleichermaßen die Übertragung der Vorzugstitel des Rechtsvorgängers bei der Zuteilung der Standplätze, unbeschadet der Dauer der Standplatzkonzession.

(1/bis) Es ist zulässig, die Betriebsführung oder das Eigentum am Betrieb für den Verkauf von Zeitungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen zu übertragen sowie die Abteilung zur Führung zu übergeben. Handelt es sich um eine Verkaufsstelle laut Artikel 10/bis, Absatz 4, muss die Übertretung der Führung oder des Eigentums sowohl den Zeitungsverkauf als auch die damit verbundene Verkaufstätigkeit betreffen.55)

(2) Die Führung von Tankstellen kann vom Erlaubnisinhaber anderen Rechtssubjekten übertragen werden. Hierfür sind mindestens sechsjährige Verträge abzuschließen, welche die kostenlose Abtretung aller festen und mobilen Ausrüstungen zur Abgabe von Treibstoff für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben. Die Verträge müssen den Modalitäten und Bedingungen, die in den berufsübergreifenden Abkommen zwischen den auf Staatsebene repräsentativsten Spartenverbänden der Betreiber und der Erlaubnisinhaber festgelegt worden sind, entsprechen. Die anderen vertraglichen und handelsspezifischen Aspekte werden im Einklang mit den genannten berufsübergreifenden Abkommen geregelt. Diese Abkommen werden auf Erlaubnisinhaber und auf Betreiber angewandt. Die zwischen Erlaubnisinhabern und Betreibern abgeschlossenen Verträge zur kostenlosen Benutzungsübergabe bleiben bis zu ihrem Ablauf in Kraft, selbst wenn die jeweilige Tankstelle in der Zwischenzeit auf einen neuen Inhaber übergegangen ist. Die Aspekte betreffend das Alleinkaufsrecht werden gemäß den entsprechenden EU-Bestimmungen geregelt. Jede von diesem Artikel abweichende Vereinbarung ist rechtlich ungültig. Die ebendort vorgesehenen Klauseln werden von Rechts wegen in den Betriebsführungsvertrag eingefügt und ersetzen gegebenenfalls auch die von den Vertragspartnern eingefügten, davon abweichenden Klauseln.

(2/bis) Unbeschadet dessen, was in Absatz 2 vorgesehen ist, können für die Treibstofflieferung anstelle der Liefer- oder Verteilungsverträge neue Vertragsformen gewählt werden. Vorher müssen diese neuen Vertragsformen jedoch im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. März 2001, Nr. 57 typisiert, beim Ministerium für Wirtschaftsentwicklung hinterlegt und veröffentlicht werden. Die neuen Vertragsformen müssen Bedingungen vorsehen, die für die Pächter angemessen sind und sie nicht diskriminieren, so dass ein fairer Wettbewerb in ihrem Marktbereich gewährleistet ist. 56)

(3) In der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilung muss der Nachfolger erklären, dass er die Voraussetzungen in Hinsicht auf persönliche Zuverlässigkeit und berufliche Qualifikation gemäß Artikel 3 erfüllt. Die berufliche Qualifikation ist nur für die Betätigung im Lebensmittelbereich erforderlich. Außerdem ist eine beglaubigte Kopie des Vertrages über die Abtretung des Betriebs oder - bei Tod des Rechtsvorgängers - des Aktes vorzulegen, auf Grund dessen das Eigentum am Betrieb erworben wurde.

(4) Ab dem Datum der Übermittlung der Mitteilung darf der Nachfolger die Tätigkeit provisorisch für maximal 60 Tage fortführen. Eine Aufnahme der Tätigkeit ist ab Erhalt der Mitteilung seitens der zuständigen Behörde zulässig. Bei einer Nachfolge wegen Todesfalls darf der neue Inhaber für einen Höchstzeitraum von zwölf Monaten die Tätigkeit des Rechtsvorgängers fortsetzen oder den Betrieb abtreten, ohne im Besitz der beruflichen Voraussetzungen gemäß Artikel 3 zu sein.

(5) Im Falle der Übertragung der Führung eines Einzelhandelbetriebes muss der Eigentümer innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Beendigung der Tätigkeit die zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.

55)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 28. November 2006, Nr. 67.
56)
Art. 33 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.

Art. 34 (Strafen)

(1) Wer gegen die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung verstößt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 588 bis Euro 3.526 bestraft. In besonders schweren Fällen, bei Rückfälligkeit oder bei Wiederholung der Vergehen kann das Strafmaß gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Handelsordnung erhöht werden.57)

(2) Die zuständige Behörde für die unter Absatz 1 genannten Vergehen ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der sie sich ereignet haben.

(3) Wer die Handelstätigkeit auf einer Fläche ausübt, die kleiner ist als die in der Erlaubnis angeführte, und der Gemeinde die benutzte Fläche nicht meldet, wird mit der von Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe belegt.

(4)Im Sinne des Artikels 22 Absatz 4 des Gesetzes gilt als Handelstätigkeit außerhalb des in der Erlaubnis vorgesehenen Gebietes auch jene, die auf einem nicht zugewiesenen Standplatz ausgeübt wird, sowie jene, die, im Falle von Wanderhandel, für mehr als eine Stunde am Tag auf ein- und derselben Fläche ausgeübt werden oder in Zonen, in denen die Gemeinde die Ausübung von Handelstätigkeiten untersagt hat, ausgeübt wird. Ein Fahrzeug, das ausschließlich zum Transport der zum Verkauf angebotenen Waren dient, zählt nicht zu den Verkaufsvorrichtungen, die der Beschlagnahme unterliegen. Die beschlagnahmten Sachen können zerstört oder Rechtssubjekten mit oder ohne Rechtspersönlichkeit zugeführt werden, die Fürsorge- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen. Die Ausübung der Tätigkeit auf einer Fläche, welche über die in der Erlaubnis angeführte Standplatzfläche hinausgeht, wird mit der von Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe belegt .58)

(5) Wer in Ansuchen, Akten oder Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Verordnung falsche Angaben macht, unterliegt, sofern es sich nicht um eine Straftat handelt, der in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafe. Wer es unterlässt, Angaben zu liefern, die diese Verordnung vorsieht, unterliegt derselben Strafe. Dasselbe gilt, wenn auf Verlangen der Aufsichtsorgane die Erlaubnis nicht vorgewiesen wird.

57)
Die Beträge wurden so geändert durch Art. 1 Absatz 57 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
58)
Art. 34 Absatz 4 wurde zuerst durch Art. 5 des D.LH. vom 26. August 2004, Nr. 29, und später durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Februar 2011, Nr. 6, so ersetzt.

Art. 35 (Widerruf der Erlaubnis und Einstellung der Tätigkeit)  delibera sentenza

(1) Die Bürgermeister überprüfen den Tätigkeitsstand der Einzelhandelsbetriebe zum Zwecke der Anwendung von Artikel 23 der Handelsordnung.

(2) Der Widerruf der Erlaubnis sowie die Schließung eines kleinen Handelsbetriebes können auch für einen einzelnen Warenbereich verfügt werden und müssen der Handelskammer innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden.

(3) Wer in Besitz einer nicht saisonalen Verwaltungserlaubnis ist und die Verkaufstätigkeit einzustellen beabsichtigt, muss dies der Gemeinde vor der Einstellung der Tätigkeit melden. Ebenso muss die Öffentlichkeit mittels eines Anschlagzettels, der an der Eingangstür des Betriebes anzubringen ist, davon in Kenntnis gesetzt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 358 del 24.07.2002 - Commercio - autorizzazione amministrativa - destinazione d'uso del locale - ampliamento nel verde agricolo: limitazioni - esecuzione del giudicato e jus superveniens - pianificazione urbanistica: ripartizione in zone del territorio - ampliamento abusivo di esercizio commerciale

Art. 36 (Schlussbestimmungen)

(1) Wer eine Einzelhandelstätigkeit ausübt oder eine Tankstelle betreibt, muss die Verwaltungserlaubnis oder eine Kopie der Mitteilung, welche von der Handelsordnung für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehen ist, an einer gut sichtbaren Stelle ausstellen.

(2) Die von dieser Verordnung vorgesehenen Erlaubnisanträge und Mitteilungen müssen unter Verwendung der von der Abteilung Wirtschaft 35) erstellten Vordrucke abgefasst werden, soweit diese verfügbar sind.

(3) Einzelhandel mit in den Sonderlisten enthaltenen Waren, der weder einer Erlaubnis noch einer Mitteilung bedarf, muss im Rahmen eines nicht spezialisierten Geschäftes ausgeübt werden und zwar auf einer Verkaufsfläche, welche das Höchstausmaß für kleine Handelsbetriebe, laut Artikel 4 der Handelsordnung nicht überschreitet; für Tankstellen gilt jedoch, was Artikel 20 Absatz 4 vorsieht. Wer Einzelhandel von Schmieröl betreibt muss dem Kunden einen Altöl-Sammeldienst zur Entsorgung des Altöls nach den einschlägigen Bestimmungen bieten.59)

(4) Die Erlaubnisse, die aufgrund der früheren Landesgesetze vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, und vom 16. Jänner 1995, Nr. 2, ausgestellt wurden, werden von Amts wegen in die von der Handelsordnung vorgesehenen Verwaltungserlaubnisse umgewandelt, sobald die Landesregierung die Warenbereiche laut Artikel 26, Absatz 1 festgelegt hat; dies gilt jedoch nicht für die kleinen Handelsbetriebe. Die Erlaubnisse für Tankstellen werden anlässlich der nächsten Abnahme umgewandelt. Gesuche, deren Bearbeitung zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Durchführungsverordnung noch nicht abgeschlossen ist, werden im Sinne des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, in geltender Fassung, bearbeitet.60)

(5) Die Erlaubnisse für den Wanderhandel auf öffentlichen Flächen, die die Landesverwaltung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) und gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1995, Nr. 2, natürlichen Personen und Personengesellschaften mit Wohn- bzw. Rechtssitz außerhalb Südtirols erteilt hat, verfallen sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung. Diese Erlaubnisse sind gemäß Artikel 28 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 114, bei jener Gemeinde zu beantragen, in der der Wohn- bzw. Rechtssitz liegt. Die Inhaber der obengenannten Erlaubnis müssen diese innerhalb von 30 Tagen ab Verfall zurückgeben.

(6) Die Inhaber der Erlaubnisse für die Warenliste VIII, die aufgrund des früheren Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, ausgestellt wurden, haben nach diesbezüglicher Mitteilung an die Landesverwaltung das Recht, innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Verkaufsfläche bis zur Mindestgrenze für Großvertriebseinrichtungen zu vergrößern, wie sie von Artikel 6 der Handelsordnung vorgesehen ist. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt das Ansuchen um Erweiterung der Verkaufsfläche der von der Handelsordnung vorgesehenen Erlaubnis.

(6/bis) Allen aufgrund des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. April 2001, Nr. 170, bestehenden exklusiven und nicht exklusiven Verkaufsstellen wird, von Amts wegen, die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung erteilt.61)

(7) Die Dekrete des Landeshauptmanns vom 18. März 1980, Nr. 9, in geltender Fassung, vom 16. Jänner 1996, Nr. 8, in geltender Fassung, und vom 7. November 1997, Nr. 36, in geltender Fassung, werden aufgehoben.

(8) Absatz 5 des Artikels 31 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

35)
Die Bezeichnung „Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen“ oder „Abteilung Handel“ wurde durch die Bezeichnung „Landesabteilung Wirtschaft“ ersetzt; siehe hierzu Art. 37 Absatz 2 dieses Dekretes.
59)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 18. April 2001, Nr. 17.
60)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 18. April 2001, Nr. 17.
61)
Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 28. November 2006, Nr. 67.

Art. 37 (Anpassung von Bezeichnungen )

(1)  Wo immer in dieser Verordnung im italienischen Text die Bezeichnung “Ripartizione provinciale artigianato, industria e commercio” oder “Ripartizione provinciale commercio” verwendet wird, wird diese durch “Ripartizione provinciale Economia“ ersetzt.

(2)  Wo immer in dieser Verordnung im deutschen Text die Bezeichnung “Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen“ oder „Abteilung Handel“ verwendet wird, wird diese durch „Landesabteilung Wirtschaft“ ersetzt.

(3)  Im deutschen Wortlaut von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung werden die Worte „der für den Handel zuständigen Abteilung der Landesverwaltung“ durch die Worte „der Landesabteilung Wirtschaft“ ersetzt.

(4)  Im italienischen Wortlaut von Artikel 19 Absatz 3 dieser Verordnung wird die Bezeichnung „Ufficio tecnico di finanza“ durch die Bezeichnung „Ufficio delle Dogane di Bolzano“ ersetzt. Im italienischen Wortlaut von Artikel 23 Absatz 3 werden die Worte „al competente Ufficio tecnico di finanza“ durch die Worte „all’Ufficio delle Dogane di Bolzano“ ersetzt.

(5)  Im deutschen Wortlaut von Artikel 19 Absatz 3 dieser Verordnung werden die Worte „das Technische Finanzamt“ durch die Worte „das Zollamt Bozen“ ersetzt. Im deutschen Wortlaut von Artikel 23 Absatz 3 werden die Worte „dem Technischen Finanzamt“ durch die Worte „dem Zollamt Bozen” ersetzt.“62)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

62)
Art. 37 wurde angefügt durch Art. 6 des D.LH. vom 27. Jänner 2005, Nr. 3, und später so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 18. November 2014, Nr. 29.
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ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39
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