(1) Der Dienstführerschein wird vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz gemäß Vordruck laut Anhang A in fünf Klassen ausgestellt.
(2) Der Führerschein der Klasse I befähigt zum Führen von Krafträdern, von Arbeitsmaschinen und von Kraftfahrzeugen mit höchstens 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und maximal acht Sitzplätzen, Fahrersitz ausgenommen, auch wenn sie einen Leichtanhänger mitführen oder wenn sie einen Anhänger ziehen, der das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und der bewirkt, dass das Gesamtgewicht beider Fahrzeuge bei voller Ladung höchstens 3,5 Tonnen beträgt.
(3) Der Führerschein der Klasse II befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bei voller Ladung von mehr als 3,5 Tonnen, auch wenn sie einen Leichtanhänger mitführen, sowie von Sonder-Arbeitsmaschinen; ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit einem Führerschein der Klasse III geführt werden können.
(4) Der Führerschein der Klasse III befähigt zum Führen von Omnibussen und sonstigen Kraftfahrzeugen für die Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, Fahrersitz ausgenommen, auch wenn sie einen Leichtanhänger mitführen.
(5) Der Führerschein der Klasse IV befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, die den Führerscheinklassen I, II und III entsprechen, wenn sie einen Anhänger mitführen, der nicht unter die genannten Klassen fällt, sowie von Sattelschleppern für die Personenbeförderung und von Gelenkfahrzeugen, sofern der Lenker zum Führen von Fahrzeugen befähigt ist, für die der Führerschein der Klasse III erforderlich ist, und zum Führen sonstiger Sattelschlepper, sofern der Fahrer zum Führen von Fahrzeugen befähigt ist, für die der Führerschein der Klasse II erforderlich ist.
(6) Der Führerschein der Klasse V befähigt zum Führen von Motorbooten mit einer Länge von höchstens 24 Metern, auf welchen ein Motor vorgesehen ist mit einem Hubraum über 750 Kubikzentimeter bei einem Zweitaktmotor, oder 1000 Kubikzentimeter bei einem Viertakt-Außenbordmotor, oder 1300 Kubikzentimeter bei einem Viertakt-Innenbordmotor, oder 2000 Kubikzentimeter bei einem Dieselmotor und auf jeden Fall mit einer Leistung von mehr als 30 KW oder 40,8 PS für die Schifffahrt in einer Entfernung bis zu sechs Seemeilen von der Küste.
(7) Als Leichtanhänger gelten Anhänger, deren Gesamtgewicht bei voller Ladung höchstens 0,75 Tonnen beträgt.
(8) Der Dienstführerschein zum Führen von Fahrzeugen oder Booten wird den Angehörigen der Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgestellt, und zwar gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn sie den Zivilführerschein gemäß Artikel 116 der Straßenverkehrsordnung ( gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285) oder den Zivilführerschein für Boote der entsprechenden oder einer höheren Klasse besitzen, oder gemäß Artikel 6, wenn sie die darin vorgesehene Eignungsprüfung abgelegt haben.4)
(9) Der Antrag auf Ausstellung des Dienstführerscheins ist mit dem Sichtvermerk des Leiters des jeweiligen Dienstes zu versehen; außerdem sind folgende Unterlagen beizulegen:
- eine vom Leiter des Dienstes ausgestellte Dienstbescheinigung des Antragstellers,
- sofern die Daten vom Landeskraftfahrzeugamt informatisch nicht zur Verfügung gestellt werden, eine Kopie des gültigen Zivilführerscheins oder des gültigen Zivilführerscheins für Boote, die beglaubigt sein muss, wenn sie nicht vom Antragsteller persönlich vorgelegt wird,
- zwei Passbilder des Antragstellers, die beglaubigt sein müssen, wenn sie nicht von diesem persönlich vorgelegt werden.
(10) Besitzt der Antragsteller keinen Zivilführerschein oder keinen Zivilführerschein für Boote, so muss er dem Antrag laut Absatz 9 außer der Dienstbescheinigung auch das ärztliche Zeugnis laut Artikel 3 Absatz 1 sowie eine Geburts- und Wohnsitzbescheinigung oder eine entsprechende Eigenerklärung beilegen.
(11) Dem Personal der Berufsfeuerwehr Bozen, des Landesforstdienstes und der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz wird der Dienstführerschein von Amts wegen ausgestellt.
(12) Der Dienstführerschein der Klasse I kann gemäß Artikel 10 Absatz 1 auch den Zivildienstleistenden in den Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 ausgestellt werden, wenn diese den Zivilführerschein der entsprechenden oder höheren Klasse besitzen.5)
(13) Das Personal der gesamtstaatlichen Berufsfeuerwehr, das einen Führerschein besitzt, der vom Innenministerium, Generaldirektion für Zivilschutz und Feuerwehrdienst, ausgestellt ist, das Personal, das einen vom gesamtstaatlichen Forstdienst ausgestellten Dienstführerschein besitzt, das Personal, das einen vom gesamtstaatlichen Zivilschutzressort ausgestellten Dienstführerschein besitzt sowie die Angehörigen von Einrichtungen und Organisationen, die einen von der Autonomen Provinz Trient ausgestellten Feuerwehr-Dienstführerschein besitzen, sind zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Booten des entsprechenden Dienstes im Lande befähigt.
(14) Den Inhabern von zivilen Sonderführerscheinen wird kein Dienstführerschein erlassen.
(15) Der Dienstführerschein ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zum Austritt aus dem aktiven Dienst gültig, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 8 gegeben sind, und kann auf Anfrage verlängert werden; dazu müssen ein Antrag und eine Dienstbescheinigung vorgelegt werden.
(16) Der gemäß Absatz 10 ausgestellte Dienstführerschein hat dieselbe Gültigkeit wie der entsprechende Zivilführerschein.