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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 18 (Notifizierung an die Europäische Kommission)

(1) Die Wirkungen dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol ein.11)

(2) Die Autonome Provinz Bozen übermittelt der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsleitlinien einen jährlichen Bericht, der Auskunft über alle Beihilfen für die Maßnahmen laut Artikel 11 gibt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A

(Artikel 3 Absatz 1) 12)

 

11)
Der Hinweis wurde im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1 veröffentlicht und hat folgenden Wortlaut:"Im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe", wird bekannt gegeben, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom 20.10.2005, Nr. C(2005)3849 def. Folgendes mitgeteilt hat: "Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die notifizierten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags vereinbar sind, sofern sie die Bedingungen laut den Abschnitten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und laut den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse, erfüllen."
12)
Die Anlage A wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und später durch Art. 17 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.