In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 121)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe"

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Dieses Gesetz verfolgt die Ziele,

  1. für land- und ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse ein hohes Qualitätsniveau zu erreichen und zu sichern,
  2. das hohe Qualitätsniveau und die damit zusammenhängenden Kriterien und Qualitätsleistungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern durch Information und Werbemaßnahmen näher zu bringen,
  3. das Handelsmarketing und den Absatz dieser Erzeugnisse zu fördern und zu unterstützen.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien, die in der Verordnung 92/2081/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 und der Verordnung 92/2082/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 vorgesehen sind, oder die nach Gemeinschaftsrecht einen besonderen Schutz auf Gemeinschaftsebene genießen und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.

(2) Unter die Erzeugnisse laut Absatz 1 fallen:

  1. Erzeugnisse, die das mit diesem Gesetz eingeführte Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" führen,
  2. Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.),
  3. Erzeugnisse mit einer garantierten traditionellen Spezialität (g.t.S.),
  4. Erzeugnisse mit einer geschützten geographischen Angabe (g.g.A.),
  5. Qualitätsweine laut Verordnung 1999/1493/EG des Rates vom 17. Mai 1999,
  6. Erzeugnisse aus ökologischem Anbau laut Verordnung 91/2092/EWG des Rates vom 24. Juni 1991. 2)
2)
Buchstabe f) wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.

Art. 3 (Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe")  delibera sentenza

(1) Zur Erreichung der Ziele laut Artikel 1 und zur Aufwertung der land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnisse mit einem kontrollierten hohen Qualitätsniveau wird das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" gemäß Anlage A eingeführt. Der Ausdruck "Qualität" laut Anlage A kann in verschiedenen Sprachvarianten verwendet werden.3)

(2) Das Qualitätszeichen enthält als primäre Botschaft den Hinweis auf die Qualität des Erzeugnisses und als sekundäre Botschaft auch den Hinweis auf dessen Herkunft.

(3) Das Qualitätszeichen entspricht den Vorgaben der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung 2001/C 252/03, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 252 vom 12. September 2001, und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000. Die Herkunftsmerkmale im Qualitätszeichen werden entsprechend der Herkunftsregion ausgetauscht.

(4) Das Qualitätszeichen wird für Erzeugnisse verliehen, die bestimmte Qualitätskriterien hinsichtlich der Erzeugung, der Erzeugnismerkmale sowie bestimmter Herkunftsbestimmungen erfüllen. Die Kriterien entsprechen den Anforderungen, die in Artikel 24b Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung 1999/1257/EG des Rates vom 17. Mai 1999, in geltender Fassung, genannt sind.

(5) Das Qualitätszeichen wird nicht für Erzeugnisse mit auf Südtirol lautenden Ursprungsbezeichnungen (gU) oder geschützten geografischen Angaben (ggA) verwendet.4)

massimeBeschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356 - Reglement für die Vergabe und Benutzung der Dachmarke "Südtirol"/"Alto Adige": Abänderung - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2834 vom 23.11.2009
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 42 del 27.02.2008 - Marchio di qualità con indicazione di origine - Uso delle due lingue - Estinzione del processo.
3)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11.
4)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 17 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 4 (Inhaberschaft am Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe")

(1) Träger und Inhaber des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe" ist die Autonome Provinz Bozen.

Art. 5 (Offenes Qualitätskontrollprogramm)

(1) Die Qualität der land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnisse wird durch ein offenes Kontrollprogramm gewährleistet.

(2) Das Kontrollprogramm wird für jede Erzeugniskategorie von einer unabhängigen und akkreditierten Kontrollstelle durchgeführt, die von der Vereinigung, der Organisation oder dem Konsortium der Erzeuger der jeweiligen Kategorie beauftragt wird und die Kompetenz zur Durchführung der Kontrollen nach den gültigen europäischen Normen nachweisen kann. Das Kontrollprogramm wird unter Beachtung der Pflichtenhefte durchgeführt, die für die verschiedenen Erzeugniskategorien vorgesehen sind.

(3) Das Qualitätskontrollprogramm steht allen in der Europäischen Union hergestellten Erzeugnissen, unabhängig von ihrem Ursprung, offen, vorausgesetzt sie erfüllen die festgelegten Bedingungen und Kriterien.

(4) Die Ergebnisse von vergleichbaren in anderen Mitgliedsstaaten durchgeführten Kontrollen werden anerkannt.

Art. 6 (Programmierung)

(1) Die Landesregierung genehmigt, nach Einholen des Gutachtens eines Komitees, dem der Landeshauptmann beziehungsweise die Landeshauptfrau und die für Handel, Landwirtschaft, Tourismus und Sport zuständigen Landesräte beziehungsweise Landesrätinnen angehören,

  1. das jährliche Marketingprogramm,
  2. die Aufteilung der jährlichen Haushaltsmittel für die Durchführung der in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen,
  3. die Werbemaßnahmen der einzelnen Sektoren.

Art. 7 (Qualitätskomitee)

(1) Bei der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel wird das Qualitätskomitee eingerichtet, dem folgende Mitglieder angehören:

  1. eine Person in Vertretung der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel als Vorsitzender/Vorsitzende,
  2. eine Person in Vertretung der Landesabteilung Landwirtschaft,
  3. eine Person in Vertretung der Landesabteilung Tourismus,
  4. eine Person in Vertretung der Landesabteilung Gesundheitswesen,
  5. vier Personen, die von den Fachkommissionen bestellt werden,
  6. eine Person in Vertretung der Einrichtungen, die von den Erzeugerorganisationen für den Fachbeistand und die Abwicklung in Anspruch genommen werden,
  7. eine Person in Vertretung der Verbraucherorganisationen.

(2) Das Qualitätskomitee

  1. gibt die Leitlinien für die Einheitlichkeit des Qualitätsmarketings vor, die auch die Basis für das jährliche Marketingprogramm sind,
  2. koordiniert Marketingaktionen, die mehrere Erzeugnisse betreffen,
  3. gibt der Landesregierung ein Gutachten ab, wenn ein Antrag auf Verwendung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe" für ein neues Erzeugnis oder eine neue Erzeugniskategorie vorliegt,
  4. gibt der Landesregierung Gutachten zu den Pflichtenheften ab, welche die Qualitäts- und Herkunftskriterien enthalten, die für die verschiedenen Erzeugniskategorien gültig sind,
  5. prüft die Muster für die Zeichennutzungsverträge, die von der zuständigen Landesabteilung vorbereitet werden. 5)
5)
Der Buchstabe e) des Art. 7 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 8 (Fachkommissionen)

(1) Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise die das Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ genutzt werden darf oder das beziehungsweise die gemäß Artikel 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, setzt die zuständige Landesabteilung eine Fachkommission ein, deren Amtsdauer fünf Jahre beträgt. 6)

(2) Die Fachkommissionen setzen sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, wobei die Vertreter/Vertreterinnen der Erzeuger/Erzeugerinnen beziehungsweise der Qualitätszeichennutzer/Qualitätszeichennutzerinnen die Mehrheit bilden. Die übrigen Mitglieder vertreten die Erzeugervereinigungen, die Interessensgruppen der entsprechenden Erzeugniskategorie sowie die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer. 6)

(3) An den Sitzungen der Fachkommissionen kann auch ein Vertreter/eine Vertreterin der zuständigen Landesabteilung mit beratender Stimme teilnehmen.6)

(4) Die Fachkommissionen

  1. arbeiten das Pflichtenheft mit den Qualitäts- und Herkunftskriterien und dessen Änderungen aus und unterbreiten es mit dem Gutachten des Qualitätskomitees der Landesregierung zur Genehmigung,
  2. 7)
  3. können dem/der für Handel zuständigen Landesrat/Landesrätin innerhalb von 30 Tagen eine Stellungnahme zum Gutachten der unabhängigen Kontrollstelle im Hinblick auf die Erteilung, die Verweigerung oder den Widerruf der Berechtigung zur Zeichennutzung zukommen lassen,
  4. erstellen die jährlichen erzeugnisbezogenen Werbeprogramme,
  5. legen innerhalb des von der zuständigen Landesabteilung für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie festgelegten Rahmens fest, auf welche Weise und in welchem Ausmaß sich die Zeichennutzer/Zeichennutzerinnen unter Beachtung des Unionsrechts an den jährlichen Kosten der erzeugnisbezogenen Werbung beteiligen müssen. 8)

(5) Von der Einsetzung einer Fachkommission kann abgesehen werden, wenn die Landesregierung die in diesem Artikel genannten Aufgaben an eine für eine bestimmte Erzeugniskategorie bereits tätige Einrichtung delegiert.

6)
Die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 8 wurden so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
7)
Der Buchstabe b) des Art. 8 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.
8)
Der Buchstabe e) des Art. 8 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 9 (Pflichtenheft)

(1) Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise für die das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" verwendet werden darf, arbeitet die Fachkommission ein spezifisches Pflichtenheft aus. Die Landesregierung genehmigt das Pflichtenheft nach Einholen des Gutachtens des Qualitätskomitees.

(2) Das Pflichtenheft enthält folgende Bestimmungen:

  1. die Qualitäts- und Herkunftskriterien, die für die verschiedenen Erzeugniskategorien vorgesehen sind,
  2. die Kontrollbestimmungen,
  3. die Sanktionen,
  4. die Art und Weise der Anwendung des Qualitätszeichens.

(3) Die Erzeugnisse müssen Kriterien oder Normen entsprechen, die deutlich höher oder spezifischer sein müssen als die in den diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeinschaft oder des Mitgliedsstaates festgelegten.

(4) Das Pflichtenheft berücksichtigt insbesondere auch die Qualitätskriterien zum Produktionsverfahren und zum Anbau sowie das Unionsrecht und die staatlichen Bestimmungen im Bereich Tierschutz. 9)

9)
Art. 9 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 10 (Zeichennutzung und Zeichennutzungsvertrag)  delibera sentenza

(1) Das Recht zur Nutzung des Qualitätszeichens kann Landwirtschafts- und Lebensmittelunternehmen, Lebensmittelerzeugern/Lebensmittelerzeugerinnen und Handelsbetrieben erteilt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Nutzung des Zeichens wird von dem/der für Handel zuständigen Landesrat/Landesrätin nach Einholen des Gutachtens der Kontrollstelle und nach Unterzeichnung des Zeichennutzungsvertrages erteilt.

(3) Die Ermächtigung zur Nutzung des Qualitätszeichens für ein neues Erzeugnis oder eine neue Erzeugniskategorie wird von der Landesregierung, nach Einholen des Gutachtens des Qualitätskomitees, erteilt.

massimeBeschluss Nr. 3922 vom 30.10.2006 - Landesgesetz Nr. 12 vom 22.12.2005, Artikel 10: Ermächtigung zur Nutzung des Qualitätszeichens „Qualität mit Herkunftsangabe2 für die neuen Erzeugniskategorien „Heil- und Gewürzpflanzen“ und „Fleisch“

Art. 11 (Beihilfemaßnahmen)

(1) Zur Durchführung der Zielsetzungen laut Artikel 1 können, im Einklang mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. Werbemaßnahmen,
  2. Maßnahmen zur Absatzförderung,
  3. Informationskampagnen für die Verbraucherschaft,
  4. Maßnahmen zur Durchführung der Qualitätskontrollprogramme.

(2) Als Werbemaßnahme gilt jegliche Aktion, die darauf ausgerichtet ist, die Marktteilnehmer/Marktteilnehmerinnen oder die Verbraucher/Verbraucherinnen zum Kauf eines bestimmten Erzeugnisses anzuregen; sie umfasst auch die Verteilung von Material direkt an die Verbraucherschaft sowie die Werbemaßnahmen, die sich am Verkaufsort an die Verbraucherschaft wenden. Werbemaßnahmen sind:

  1. Werbung in Zeitungen und Zeitschriften sowie im Radio, Fernsehen und Internet,
  2. Werbetafeln, Sponsoring und Werbematerial, Flugblätter, Plakate und andere Werbedrucke,
  3. Verkaufsförderung, Verkaufsförderungstätigkeiten am Verkaufsort ohne Verkostung, Informationsstände, Öffentlichkeitsarbeit und Tagungen.

(3) Bei öffentlichen oder öffentlich geförderten Werbemaßnahmen, die ein von der Europäischen Union genehmigtes Qualitätszeichen verwenden oder sich auf Erzeugnisse mit einer garantierten traditionellen Spezialität (g.t.S.) beziehen, darf auf die geographische Herkunft des Erzeugnisses hingewiesen werden, die Erfüllung der Qualitätskriterien muss jedoch die primäre Werbebotschaft sein.

(4) Werbemaßnahmen zugunsten einzelner Unternehmer/Unternehmerinnen oder jene, die ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Erzeugnisse nennen, werden nicht gefördert. Keine geförderte Werbemaßnahme darf im Zusammenhang mit namentlich genannten Erzeugern/Erzeugerinnen oder deren Erzeugnissen stehen.

(5) Unter Maßnahmen zur Absatzförderung werden die Organisation von Messen und Ausstellungen oder die Teilnahme an solchen Veranstaltungen oder diesen gleichgestellten Initiativen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Umfragen, Markt- und Marketinganalysen, verstanden.

(6) Unter Informationskampagnen für die Verbraucherschaft wird die Informationstätigkeit und die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Erzeugnisse, die Qualitätszeichen und die entsprechende Regelung verstanden. Informationskampagnen dürfen weder auf Erzeugnisgruppen oder spezifische oder genau genannte Erzeugnisse verweisen noch zum Kauf eines bestimmten mit einem Qualitätszeichen versehenen Erzeugnisses anregen.

(7) Unter Maßnahmen zur Durchführung der Qualitätskontrollprogramme werden die Ausgaben für Kontrollen der Erzeugnisse, der Betriebe und der Verwendung der Qualitätszeichen verstanden. Ausgaben für Selbstkontrollen werden nicht zur Förderung zugelassen.

(8) Die Maßnahmen laut diesem Artikel können von der Autonomen Provinz Bozen direkt durchgeführt werden, oder, in deren Auftrag, von Einrichtungen, Körperschaften oder Vereinigungen, die in den jeweiligen Sektoren tätig sind.

Art. 12 (Beihilfen)

(1) Für die Maßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Unternehmen, Vereinigungen, Organisationen oder Konsortien der Erzeugniskategorie sowie Berufsverbänden oder deren Untergruppierungen für Maßnahmen, die sie im entsprechenden Zuständigkeitsbereich durchführen, Beihilfen in folgender Höhe gewähren:

  1. bis zu 50 Prozent für Werbemaßnahmen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a),
  2. bis zu 80 Prozent für Maßnahmen zur Absatzförderung laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), unter Beachtung der "de minimis"-Regelung für Unternehmen,
  3. bis zu 100 Prozent für Informationskampagnen für die Verbraucherschaft laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c), unter Beachtung der "de minimis"-Regelung für Unternehmen,
  4. bis zu 80 Prozent für Qualitätskontrollen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d), wobei die Beihilfe bei einer jährlichen Verringerung im Ausmaß von 10 Prozent im siebten Jahr ausläuft. 10)

(2) Wird mit der Durchführung der Maßnahmen eine dritte Körperschaft betraut, wird die Beihilfe direkt dieser Körperschaft ausgezahlt.

(3) Auf die zugewiesenen Beihilfen können Vorschüsse bis zu 70 Prozent gewährt werden. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Abschlussrechnung über die für die Maßnahmen effektiv bestrittenen Ausgaben ausgezahlt.

10)
Der Buchstabe d) des Art. 12 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11, und später durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7, so geändert.

Art. 13 (Überwachung und Sanktionen)

(1) Der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Handwerk, Industrie und Handel wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Pflichtenhefte und der Zeichennutzungsverträge. Der Direktor/die Direktorin kann eine andere öffentliche Körperschaft mit dieser Aufgabe beauftragen.

(2) Unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen werden die missbräuchliche oder unrechtmäßige Nutzung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe" oder der Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflichtenheftes oder des Zeichennutzungsvertrags mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 5.000,00 Euro bestraft. Bei jedem weiteren Verstoß innerhalb von 24 Monaten verfünffacht sich der Betrag der Geldbuße. Die eingehobenen Beträge werden von jener Körperschaft eingenommen, die die Geldbuße verhängt hat.

(3) Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflichtenheftes oder des Zeichennutzungsvertrags kann der/die für Handel zuständige Landesrat/Landesrätin die Ermächtigung bis zu sechs Monate aussetzen. Bei Rückfall wird die Ermächtigung widerrufen.

Art. 14 ("Schutzmarke Südtirol")  delibera sentenza

(1) Die Autonome Provinz Bozen ergreift geeignete Maßnahmen, um den rechtlichen Schutz für die "Schutzmarke Südtirol", die mit Landesgesetz vom 10. November 1976, Nr. 44, eingeführt wurde, aufrecht zu erhalten.

(2) Die Erlaubnis zur Verwendung der "Schutzmarke Südtirol" wird ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht mehr erteilt.

massimeBeschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356 - Reglement für die Vergabe und Benutzung der Dachmarke "Südtirol"/"Alto Adige": Abänderung - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2834 vom 23.11.2009

Art. 15 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Verträge zur Nutzung der "Schutzmarke Südtirol" verfallen nach Ablauf von zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Die Nutzer der "Schutzmarke Südtirol" können das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" umgehend verwenden, ohne einen neuen Antrag auf Ermächtigung stellen zu müssen. Der entsprechende Zeichennutzungsvertrag muss innerhalb von zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unterzeichnet werden; andernfalls verfällt das Recht zur Nutzung des Zeichens.

Art. 16 (Aufhebungen)

(1) Aufgehoben werden:

  1. das Landesgesetz vom 10. November 1976, Nr. 44, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 25. Mai 2000, Nr. 11, in geltender Fassung.

Art. 17 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Ausgabe für die Durchführung der von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen wird mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.

(2) Für die Zielsetzungen dieses Gesetzes können im laufenden Finanzjahr die allfällig noch verfügbaren Finanzmittel jener Bereitstellungen verwendet werden, welche im Haushaltsvoranschlag desselben Finanzjahres sowie im diesbezüglichen Gebarungsplan zur Durchführung jener Landesgesetze genehmigt wurden, die mit Artikel 16 aufgehoben werden. Der/die für Finanzen und Haushalt zuständige Landesrat/Landesrätin genehmigt mit eigenem Dekret die eventuell notwendigen ausgleichenden Haushalts- und Gebarungsplanänderungen.

Art. 18 (Notifizierung an die Europäische Kommission)

(1) Die Wirkungen dieses Gesetzes treten mit dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol ein.11)

(2) Die Autonome Provinz Bozen übermittelt der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsleitlinien einen jährlichen Bericht, der Auskunft über alle Beihilfen für die Maßnahmen laut Artikel 11 gibt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A

(Artikel 3 Absatz 1) 12)

 

11)
Der Hinweis wurde im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 3. Jänner 2006, Nr. 1 veröffentlicht und hat folgenden Wortlaut:"Im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Lebensmittelbereich und Einführung des Qualitätszeichens "Qualität mit Herkunftsangabe", wird bekannt gegeben, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom 20.10.2005, Nr. C(2005)3849 def. Folgendes mitgeteilt hat: "Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die notifizierten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags vereinbar sind, sofern sie die Bedingungen laut den Abschnitten 13 und 14 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und laut den Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse, erfüllen."
12)
Die Anlage A wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 18. Oktober 2006, Nr. 11, und später durch Art. 17 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.