(1)Unbeschadet der Absätze 1/bis und 2 ermächtigt der zuständige Landesrat zu Grundwasseraufschlüssen und Grundwasserentnahmen, auch zwecks Absenkung des Grundwassers, sowie zur Wärmegewinnung durch Grundwasser, oder er vergibt sie in Konzession.17)
(1/bis)Die Errichtung von Erdsonden im Grundwasser zur Wärmegewinnung ohne Wasserentnahme erfolgt nach den Verfahren und technischen Richtlinien, die von der Landesregierung unter Beachtung der Vorschriften über vereinfachte Verfahren zur Auslegung von Erdsonden festgelegt wurden.18)
(2)Keine Ermächtigung oder Konzession ist erforderlich für vorübergehende Grundwasseraufschlüsse, die nicht direkt für die Wasserentnahme oder -nutzung bestimmt sind. Dazu gehören Sondierungsbohrungen für geologische oder hydrogeologische Erhebungen, Grundwasseraufschlüsse, die bei der Errichtung von Bauten und Anlagen oder bei Erdbewegungsarbeiten entstehen, sowie Grundwasserabsenkungen mit einer Fördermenge von weniger als 50 Litern pro Sekunde, zu denen der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde ermächtigt.19)
(3) Diese in Absatz 2 genannten Aufschlüsse müssen innerhalb kürzester Zeit wieder beseitigt werden und es müssen alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern.