(1) Bei der Behandlung von Beschlußanträgen und allfälligen Abänderungsanträgen können in der Reihenfolge Einbringer, die Abgeordneten sowie die Landesregierung und/oder der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin Stellung nehmen.
(2) Dem Einbringer/der Einbringerin eines Beschlussantrages stehen fünf Minuten für die Erläuterung desselben zu. In der nachfolgenden Debatte verfügt jeder/jede weitere Landtagsabgeordnete über eine Redezeit von höchstens drei Minuten.
(3) Der Landesregierung bzw. dem Landtagspräsidium steht für die Erwiderung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.
(4) Dem Einbringer steht für seine Replik eine Redezeit von fünf Minuten zu. Andere Wortmeldungen, auch zur Stimmabgabe, sind nicht zulässig.
(5) Werden Abänderungsanträge zu Beschlußanträgen eingebracht, erklärt der Einbringer des Beschlußantrages, ob er die Einfügung der Abänderungsanträge in den Beschlußantrag annimmt oder nicht, wofür ihm höchstens fünf Minuten zur Verfügung stehen. Im Falle der Annahme der Abänderungsanträge steht jedem/jeder Abgeordneten sowie einem Regierungsmitglied und/oder dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin eine weitere Redezeit von drei Minuten zu. Dies gilt nicht, wenn der Abänderungsantrag bereits vor Beginn der Behandlung des Beschlußantrages eingebracht wurde. Die Abänderungsanträge sind in einem Male vorzulegen und zur Diskussion zu stellen.
(6) Der Landtagspräsident hält die im Zusammenhang mit den genehmigten Beschlußanträgen eingegangenen Verpflichtungen in Evidenz und informiert die zuständigen Stellen über allfällige einzuhaltende Fristen. 55)