(1) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des zuständigen Landesrates die Jahrespläne zur Finanzierung der Einrichtungen.
(2) Bei jeder Änderung oder Ergänzung der Jahrespläne können auch jene Ansuchen berücksichtigt werden, die nach dem in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Termin eingereicht werden.
(3) Die Mittel, die aufgrund der Jahrespläne gewährt werden, werden mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen.16)