(1) Die Ansuchen um Finanzierung sind jährlich beim zuständigen Landesamt bis zu dem mit Beschluß der Landesregierung festgesetzten Termin, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, einzureichen.
(2) Den Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:
(3) Bezieht sich die Finanzierung auf das erste Tätigkeitsjahr des Antragstellers, so erübrigt sich die Vorlage der in Absatz 2 Buchstabe d) genannten Unterlage.
(4) Die ansuchenden Einrichtungen sind verpflichtet, die von der Landesverwaltung allenfalls zusätzlich angeforderten Unterlagen und Angaben innerhalb der von den zuständigen Ämtern festgelegten Fristen und in der geforderten Art und Weise zu liefern.
(5) Zum Zwecke der Beratung, Betreuung und Überprüfung in bezug auf die Führung der Einrichtungen und auf den Bau, die Sanierung und die Ausstattung der Liegenschaften, die für Weiterbildungszwecke bestimmt sind, können die zuständigen Ämter Experten heranziehen.13)