(1) Das Land weist den Gemeinden, in denen Bildungsausschüsse bestehen, jährlich Gelder für die Durchführung der Programme zu. Die Finanzierung durch das Land setzt eine Finanzierung von seiten der Gemeinde voraus.
(2) Die Finanzierung laut Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage einer Quote pro Einwohner im Einzugsgebiet des Bildungsausschusses. Diese Quote wird jährlich von der Landesregierung festgelegt und kann nach Orten verschieden sein. Dabei darf der Finanzierungsanteil des Landes jenen der Gemeinde nicht überschreiten.
(3) Die jährliche Finanzierung wird - abgesehen vom ersten Tätigkeitsjahr - nur gewährt, wenn ein Bericht über die Verwendung der Mittel vorgelegt wird.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen in den vorhergehenden Absätzen können Bildungsausschüsse vom Land Mittel im Sinne der Artikel 9 und 11 erhalten.
(5) Weitere Modalitäten zur Organisation und Finanzierung der Bildungsausschüsse werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt.14)