(1) Für Weiterbildungseinrichtungen gewährt die Landesregierung auf Antrag Mittel zur Deckung der Kosten für folgendes Personal:
(2) Die Finanzierung der Personalkosten erfolgt nach der folgenden Bemessungsgrundlage:
(3) Die Finanzierung kann auf keinen Fall höher sein als die von der Weiterbildungseinrichtung veranschlagten Unkosten für den entsprechenden Bediensteten.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die Funktionsebenen laut Absatz 2 nach allfälliger Änderung der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung des Landespersonals anzugleichen.
(5) Die Berufsbilder des Personals laut Absatz 1 sind in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz beschrieben.10)
(6) Die Finanzierung der Personalkosten der ladinischen Weiterbildungseinrichtungen erfolgt, wenn diese mindestens zwei Drittel der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage pro Jahr nachweisen, die für den entsprechenden Bediensteten laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) vorgesehen sind.11)