In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004
Kriterien für die Aufteilung der Spesen für sozio-sanitäre Leistungen bei Aufnahme von Minderjährigen mit psychischen bzw. psychiatrischen Problemen in einer stationären und nicht-konventionierten Einrichtung im In- und Ausland

…omissis…

 

1. Für die Betreuung von Minderjährigen mit psychischen bzw. psychiatrischen Problemen in stationären, nicht-konventionierten Einrichtungen im In- und Ausland wird für jeden Fall zuvor durch den Sanitätsbetrieb und den Träger der Sozialdienste ein gemeinsames sozio-sanitäres Rehabilitations- oder Therapieprogramm definiert.

2. Werden die hierfür anfallenden Spesen des allumfassenden Tagessatzes für die sozio-sanitären Leistungen grundsätzlich zu 50% zu Lasten des gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetriebs und 50% dieser Kosten zu Lasten des gebietsmäßig zuständigen Sozialdienstes aufgeteilt.

3. Sollten sich die Ausgaben für die sozio-sanitären Leistungen zu einem größeren Teil aus rein „sanitären Leistungen  oder rein „sozialen Leistungen  zusammensetzen, so wird die Aufteilung der anfallenden Spesen von Fall zu Fall jenem Träger zu 75% angelastet, der den größeren Anteil hat und jener Träger mit dem geringeren Anteil übernimmt 25% der Spesen.

4. Für den auf diese Weise vereinbarten sozialen Teil der Kosten findet die Regelung der Kostenmitbeteilung laut DLH 30/2000 Anwendung.