(1) Die Finanzierung des Landesbetriebes unterliegt der Kontrolle eines Rechnungsprüferkollegiums; dieses setzt sich zusammen aus einem sachverständigen Wirtschaftsprüfer, der auch der Landesverwaltung angehören kann und von der Landesregierung ernannt wird, als Vorsitzendem, einem Vertreter der politischen Minderheit - er wird vom Landtag namhaft gemacht - und einem Beamten der Landesverwaltung, der von der Landesregierung ernannt wird. Das Rechnungsprüferkollegium bleibt fünf Jahre im Amt.
(2) Den Mitgliedern der Rechnungsprüferkommission stehen dieselben Bezüge zu wie den Mitgliedern des Verwaltungsrates im Sinne von Artikel 6.
(3) Den Mitgliedern der Rechnungsprüferkommission steht außerdem eine jährliche Amtsentschädigung zu, die vom Verwaltungsrat des Landesbetriebes für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt wird; diese Entschädigung darf nicht mehr als 0,075% der gesamten Ausgaben betragen, die im Haushaltsvoranschlag für die einzelnen Finanzjahre des Zentrums vorgesehen sind. Für den Vorsitzenden der Kommission ist die genannte Grenze um 50% erhöht.
(4) Die Ausgaben aufgrund der Absätze 2 und 3 gehen zu Lasten des Haushaltes des Landesbetriebes.10)