(1) Mit der Leitung des Landesbetriebes ist ein Fachmann betraut, der als Direktor einzustufen ist. Dieser Fachmann wird im Sinne der Ämter- und Personalordnung ernannt und unter den Bediensteten der Landesverwaltung gewählt, die das Doktorat in Forstwissenschaften haben.
(2) Der Direktor
(3) Der Direktor des Landesbetriebes hat auch - sofern sie mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben vereinbar sind - die von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.