(1) Der Landesbetrieb wird von einem von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannten Verwaltungsrat geführt, der sich zusammensetzt aus:
(2) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen; die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß gewährleistet sein.5)
(3) Schriftführer ist ein Beamter der Abteilung Forstwirtschaft, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.5)
(3/bis) Bei Verhinderung können sich die von Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) vorgesehenen Mitglieder des Verwaltungsrates von Beamten derselben Organisationsstruktur vertreten lassen, die der gleichen Sprachgruppe angehören.6)
(4)7)
(5) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates stehen, außer den allfälligen Außendienstvergütungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Sitzungsgelder zu. Diese Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Landesbetriebes.8)9)