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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 6 (Der Verwaltungsrat)

(1) Der Landesbetrieb wird von einem von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannten Verwaltungsrat geführt, der sich zusammensetzt aus:

  1. dem Landesrat für Forstwirtschaft als Vorsitzendem,
  2. dem Ressortleiter für Forstwirtschaft als Stellvertreter,
  3. dem Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  4. dem Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt,
  5. dem Direktor des Landesbetriebes,
  6. drei Sachverständigen, die vom Landesrat für Forstwirtschaft namhaft gemacht werden. 4)

(2) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen; die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß gewährleistet sein.5)

(3) Schriftführer ist ein Beamter der Abteilung Forstwirtschaft, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.5)

(3/bis) Bei Verhinderung können sich die von Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) vorgesehenen Mitglieder des Verwaltungsrates von Beamten derselben Organisationsstruktur vertreten lassen, die der gleichen Sprachgruppe angehören.6)

(4)7)

(5) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates stehen, außer den allfälligen Außendienstvergütungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Sitzungsgelder zu. Diese Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Landesbetriebes.8)9)

4)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
5)
Die Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
6)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
7)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.
8)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.
9)
Siehe auch das D.LH. vom 10. April 2014, Nr. 13.