(1) Um eine optimale ärztliche Betreuung der Heimbewohner zu gewährleisten, schließen die Alters- und Pflegeheime eine Vereinbarung mit dem gebietsmäßig zuständigen Sanitätsbetrieb ab, mit welcher ein Arzt ernannt wird, der die gesundheitliche Verantwortung der Struktur übernimmt. Die Vereinbarung kann außerdem vorsehen, dass die ärztliche Betreuung durch einen oder mehrere Ärzte für Allgemeinmedizin oder durch Ärzte des Sanitätsbetriebes gewährleistet wird. Auf jeden Fall haben die selbständigen Bewohner die Möglichkeit, sich weiterhin von ihrem Arzt für Allgemeinmedizin behandeln zu lassen. Die Modalitäten der Betreuung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Die dem Amtsarzt mit Königlichem Dekret vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, zugewiesenen Funktionen der Gesundheitsüberwachung und Prophylaxe bleiben aufrecht.
(3)12)