Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Schiedsklage muss durch den Gerichtsvollzieher innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der in Artikel 136 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zugestellt werden.
(2) Die Klage ist dem gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers zuzustellen.