Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Schiedskläger ist befugt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes auszuschließen, indem er innerhalb der in Artikel 138 genannten Frist beim zuständigen Gericht Klage einreicht.
(2) Auch dem Schiedsbeklagten steht es zu, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszuschließen. Zu diesem Zwecke muss er seinen Entschluss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schiedsklage dem Schiedskläger mitteilen, welcher auf die Klage beharren kann, indem er das zuständige Gericht anruft.