Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Schiedsklage gemäß Artikel 138 enthält alle Fragen und Angelegenheiten, zu denen um schiedsrichterliche Entscheidung angesucht wird.
(2) Der Schiedsbeklagte kann dem Schiedskläger innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Klage seine Gegenäußerungen und Gegenanträge zustellen.
(3) Jede Partei bestellt in der Schiedsklage oder in der Klagebeantwortung den oder die eigenen Schiedsrichter.
(4) Hat der Schiedskläger nur einen Schiedsrichter und der Schiedsbeklagte hingegen zwei Schiedsrichter bestellt, so muss Ersterer dem Schiedsbeklagten innerhalb der folgenden 20 Tage die Personalien des zweiten von ihm bestellten Schiedsrichters durch Zustellung mitteilen.
(5) Unterlässt der Schiedskläger die Bestellung des zweiten Schiedsrichters, so wird dieser vom Präsidenten des Landesgerichtes bestellt.