Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 820 der Zivilprozessordnung wird der Schiedsspruch innerhalb von 180 Tagen nach der Bildung des Schiedsgerichts gefällt.
(2) Die Fällung und Vollstreckung des Schiedsspruches sind in der Zivilprozessordnung geregelt.
(3) Gegen den Schiedsspruch ist nur die Anfechtung in den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen zulässig.
(4) Die Schiedsrichter entscheiden, welche der beiden Parteien die Verfahrenskosten zu tragen hat, und in welchem Verhältnis sie zu tragen sind.
(5) Die Zahlung der Aufwendungen und der Honorare der Schiedsrichter erfolgt in der gemäß Artikel 814 der Zivilprozessordnung festgesetzten Form.