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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. November 1994, Nr. 571)
Durchführungsverordnung zur Regelung der Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung der Beiträge zur Förderung der Kindergärten

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.

Art. 7 (Beiträge für das Personal von Privatkindergärten)

(1) Die Landesregierung kann gemäß Artikel 7 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, den Rechtsträgern von Privatkindergärten Beiträge für die Abdeckung der Personalkosten für die Kindergärtnerinnen und Assistentinnen im Höchstausmaß von 70 Prozent des Aufwandes für eine beim Land bedienstete und erstmalig ernannte Kindergärtnerin bzw. Kindergartenassistentin gewähren. Zur Förderung zugelassen werden die gesamten Personalkosten für die Kindergärtnerinnen und Assistentinnen. Die personelle Ausstattung hat im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 32, zu erfolgen.

(2) Die genannten Beiträge werden aufgrund von Ausgabebelegen in einer oder in mehreren Raten ausbezahlt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.