Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung der Beiträge:
(2) Diese Durchführungsverordnung regelt weiters die Kriterien für die Festsetzung der Einheitswerte, aufgrund welcher die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger von Landeskindergärten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, Beiträge erhalten.