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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 30. November 1994, Nr. 571)
Durchführungsverordnung zur Regelung der Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung der Beiträge zur Förderung der Kindergärten

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Durchführungsverordnung regelt die Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung der Beiträge:

  • a)  für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Gerätschaften, Beschäftigungs- und Spielmaterial für die Träger von Landes- und Privatkindergärten und für die Körperschaften zur Förderung der Errichtung von Privatkindergärten im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, betreffend die Rechtsordnung des Kindergartenwesens,
  • b)  für den Grundstückserwerb sowie für die Planung, den Bau, den Ausbau, den Umbau, die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebäuden, die der Unterbringung von Kindergärten dienen, an Körperschaften und Vereine - mit Ausnahme der Gemeinden - im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, betreffend die neuen Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich,
  • c)  für die Ausgaben zur Instandsetzung und Instandhaltung von Gebäuden, die der Unterbringung von Kindergärten dienen, an Körperschaften und Vereine, welche nicht aufgrund des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, finanziert werden können, im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37,
  • d)  für die Personalkosten für Kindergärtnerinnen und Assistentinnen an die Träger von Privatkindergärten im Sinne von Artikel 7 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36.

(2) Diese Durchführungsverordnung regelt weiters die Kriterien für die Festsetzung der Einheitswerte, aufgrund welcher die Gemeinden und Gemeindeverbände als Träger von Landeskindergärten im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, Beiträge erhalten.