Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) In Pflegeheimen ist eine vom öffentlichen Versorgungsnetz unabhängige, im Störfall sich selbsttätig einschaltende Notstromanlage zur Beleuchtung der Gänge und Treppen, zum Betrieb von Liften vorhanden. Die Beheizung eines Gemeinschaftsraumes ist ebenso einzubeziehen, sofern dies nicht durch anderweitige Versorgungsmaßnahmen sichergestellt ist.