Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Der Speiseraum bietet mindestens 3/4 der Bewohner Platz. Erfolgt die Einnahme der Hauptmahlzeiten in den Aufenthaltszonen der Pflegeeinheiten, kann das Fassungsvermögen auf die Hälfte der Bewohner reduziert werden.
(2) Durch den Einbau verschiebbarer Trennwände soll der Speiseraum zusammen mit der Eingangshalle auch für Großveranstaltungen benützbar sein.