Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die Verwaltung soll sich als eine Anlaufstelle für Bewohner und deren Angehörige im Eingangsbereich befinden.
(2) Die Verwaltung umfaßt das Büro des Leiters (geeignet als Besprechungszimmer), Büro des Verwalters (Rechnungsbüro und Buchhaltung), Sekretariat sowie Nebenräume wie Archiv.