(1) Das Vermögen des Museums besteht:
- a) aus Gütern und technischen Geräten, die mit der Funktionalität des Museums zusammenhängen;
- b) aus Kunstgegenständen, sowohl Einzelstücke als auch Sammlungen, die mit der musealen Funktion der Körperschaft zusammenhängen, sowie aus wissenschaftlichem, bibliografischem Material und den entsprechenden Dokumentationen, welche angekauft wurden oder aus Vermächtnissen, Spenden oder Schenkungen Dritter stammen;
- c) aus allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva des Museums.
(2) Die beweglichen und unbeweglichen Vermögensgüter werden im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, in Inventarregistern eingetragen. Die Verantwortung dafür trägt der Direktor.
(3) Das Inventar wird in ein Inventar der unbeweglichen Vermögensgüter und in ein Inventar der beweglichen Vermögensgüter unterteilt. Die Inventare sind hinsichtlich der Erhöhungen, Verminderungen oder Umwandlungen, immer auf dem neuesten Stand zu halten, sei es in der Beschaffenheit, sei es im Wert. Die Register sind im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der einschlägigen Durchführungsbestimmungen und Richtlinien des Landes zu führen.
(4) Wird in Südtirol ein einheitliches Kodifizierungssystem für Kulturgüter eingeführt, so sind die Richtlinien und entsprechenden Standards auch vom Museum anzuwenden.
(5) Nach Zustimmung der Landesregierung können Kulturgüter vom Verwaltungsrat verkauft werden.